Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
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Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
1. Ihre Anfrage vom 01. Februar 2023 (an BMVg R I 1)
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mit Ihrem Schreiben vom 01. Februar 2023 führen Sie aus, dass die Bundeswehr-Bekleidungsmanagement GmbH (BwBM GmbH) für die Bearbeitung von Fremdrechnungen eine Bearbeitungsgebühr vom 9,50 Euro verlange und bitten um Informationen bzw. Übersendung einer betreffenden Weisung des BAAINBw einschließlich eines Gerichtsurteils, welches die Rechtmäßigkeit dieser Bearbeitungsgebühr bestätigt.
Zu denen von Ihnen erbetenen Informationen teile ich Folgendes mit:
Der BwBM GmbH (zuvor LHD-Dienstbekleidungs GmbH und LHD-Group GmbH) obliegt seit 2017 neben dem Verkauf vorgeschriebener Dienstkleidung an berechtigte Offiziere, Unteroffiziere sowie Mannschaften der Bundeswehr auch die eigenverantwortliche Führung und treuhänderische Verwaltung von Konten, über die Bekleidungskäufe abgewickelt und eingehende Einzahlungen zweck- und personengebunden vereinnahmt werden.
Über das jeweilige Konto-Guthaben kann die berechtigte Soldatin / der berechtigte Soldat entweder durch unmittelbaren Kauf bei der eingerichteten und betriebenen Verkaufsorganisation oder durch Vorlage von Rechnungen externer Drittanbieter (Fremdrechnungen) zur Erstattung durch den Dienstleister verfügen. Bereits die gemäß § 69 Absatz 4 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) errichtete Kleiderkasse der Bundeswehr (KKBw) sah in ihren Durchführungsbestimmungen für den Ausgleich von Fremdrechnungen aus den Kontenguthaben der Selbsteinkleider (SE) und Teilselbsteinkleider (TSE) eine für jede Zahlung erhobene Bearbeitungsgebühr vor. Bis zur Euro-Einführung betrug diese 10,00 DM; nach Umrechnung und Rundung 5,00 €. Nach Aufgabenübergang auf den privaten Dienstleister im Jahr 2003 wurde der bisherige Betrag zunächst beibehalten. Der Beschluss zur Erhöhung der Gebühr auf 7,50 € erfolgte anlässlich der Sitzung des Kleiderkassenausschusses (KKA) am 3. November 2004. Die letzte Betragsanpassung auf aktuell 9,50 € erfolgte nach KKA-Beschlussfassung am 10. Mai 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011.
Auf Grundlage des § 8 Absatz 3 Satz 2 des mit dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrages vom 25.03.2003 bzw. des § 5 Abs. 2 der aktuell gültigen Vertragsfassung vom 01.08.2016 über die treuhänderische Verwahrung und Verwaltung der Gelder, die nach § 69 Absatz 1 und 2 BBesG vom Dienstherrn an SE und TSE zu zahlen sind (Treuhandvertrag), wurde der Dienstleister ermächtigt, die Erhebung von Gebühren im Rahmen von Dritteinkäufen eigenständig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ohne weitere Einflussnahme des Auftraggebers zu regeln und insbesondere auf die personenbezogenen Anrechnungsvoraussetzungen sowie mögliche dienstrechtliche Konsequenzen im Falle einer Missachtung hinzuweisen. Der Auftragnehmer stellt die billigende Kenntnisnahme der AGB durch den Kundenkreis vor dem Einkauf durch Merkblätter, Aushänge in den Shops bzw. entsprechende Hinweise und Veröffentlichungen im Web-Shop sicher.
Im Zuge der vertraglich obliegenden Verpflichtung zur Überprüfung der Anrechnungsberechtigung beantragter Artikel ist es Aufgabe des Dienstleisters, missbräuchliche, vertragswidrige oder verfristete Erwerbsfälle zu identifizieren und auszuschließen. Im Falle der Vorlage eines Erstattungsantrages nach erfolgtem Einkauf bei einem Drittanbieter ist der Dienstleister demnach berechtigt, für den damit verbundenen Aufwand eine sogenannte Fremdrechnungsgebühr in Höhe von derzeit 9,50 € zu erheben, die zu Lasten des Treuhandguthabens verrechnet wird. Von einer Gebührenerhebung wird jedoch abgesehen, sofern der Dienstleister kein Angebot der über Fremdbeleg erstattbaren Artikelart im eigenen Warensortiment führt.
Bei dem bereits benannten KKA handelt sich um ein vom Auftraggeber eingesetztes Personalgremium, welches die Interessen der SE und TSE gegenüber dem Auftragnehmer vertritt und gesetzliche Beteiligungsrechte gem. § 25 Abs. 3. Nr. 2 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) wahrnimmt, soweit keine andere gesetzliche Vorgabe besteht.
Mit KKA-Beschlussfassung am 5. April 2006 wurde festgelegt, dass eine Gebühr für jede Rechnung anfällt, unabhängig davon, ob die eingereichte Fremdrechnung letztlich anerkannt wird oder nicht.
Mit Beschlussfassung des Gremiums anlässlich der Ausschuss-Sitzung am 11. Mai 2007 wurde die bereits vor der Geschäftsübernahme durch die damalige LHD seitens der Kleiderkasse geübte Praxis einer zeitlich begrenzten Berücksichtigung von Fremdrechnungen zugunsten der Antragstellenden neu definiert.
Im Zuge der Neuregelung wurde beschlossen, künftig eine Einreichung von Fremdrechnungen innerhalb einer generellen Jahresfrist ab dem ausgewiesenen Rechnungsdatum zuzulassen.
Seit dieser Umstellung wird es den Treuhandberechtigten ermöglicht, Rechnungsbelege zunächst zu sammeln, um diese dann im Unterschied zur vorherigen Einzelabwicklung mit nur einem Fremdrechnungsantrag zur Einsparung weiterer (Einzel-) Gebühren zur Erstattung innerhalb der Jahresfrist einzureichen.
Das Amtsgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Juli 2012 (Az 112 C 120/12) die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Bearbeitungsgebühr sowie deren Bemessung bestätigt (als Anlage beigefügt).
Eine zusätzliche „Weisungslage BAAINBw“ besteht nicht.
Mit freundlichen Grüßen
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