Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen

Anfrage an: Stadtwerke Menden

1.a. Gebührenverzeichnis aus dem die Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600VA hervorgeht.

1.b. Gebührenverzeichnis aus dem die Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600VA hervorgeht.

2.a. Aufzeichnungen über die Anzahl der Fälle in denen eine Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600 VA im Jahr 2021, 2022 und 2023 in Rechnung gestellt wurde.

2.b. Aufzeichnungen über die Anzahl der Fälle in denen eine Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600 VA im Jahr 2021, 2022 und 2023 in Rechnung gestellt wurde.

3.a. Aufzeichnungen über die Anzahl von Beschwerden über die Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600VA für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

3.b. Aufzeichnungen über die Anzahl von Beschwerden über die Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600VA für die Jahre 2021, 2022 und 2023.

4.a. Aufzeichnungen über die Kalkulation der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600VA.

4.b. Aufzeichnungen über die Kalkulation der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600VA.

5.a. Aufzeichnungen über die Rechtsmäßigkeit bzw. Prüfung der Rechtsgrundlagen der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600VA und damit in Zusammenhang stehender Schriftverkehr.

5.b. Aufzeichnungen über die Rechtsmäßigkeit bzw. Prüfung der Rechtsgrundlagen der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600VA und damit in Zusammenhang stehender Schriftverkehr.

6.a. Aufzeichnungen über den Leistungskatalog/-umfang der mit der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600VA abgedeckt ist.

6.b. Aufzeichnungen über den Leistungskatalog/-umfang der mit der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600VA abgedeckt ist.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Februar 2023
  • Frist
    29. März 2023
  • 0 Follower:innen
Julian Beckmann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.…
An Stadtwerke Menden Details
Von
Julian Beckmann
Betreff
Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen [#271464]
Datum
25. Februar 2023 14:13
An
Stadtwerke Menden
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.a. Gebührenverzeichnis aus dem die Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600VA hervorgeht. 1.b. Gebührenverzeichnis aus dem die Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600VA hervorgeht. 2.a. Aufzeichnungen über die Anzahl der Fälle in denen eine Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600 VA im Jahr 2021, 2022 und 2023 in Rechnung gestellt wurde. 2.b. Aufzeichnungen über die Anzahl der Fälle in denen eine Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600 VA im Jahr 2021, 2022 und 2023 in Rechnung gestellt wurde. 3.a. Aufzeichnungen über die Anzahl von Beschwerden über die Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600VA für die Jahre 2021, 2022 und 2023. 3.b. Aufzeichnungen über die Anzahl von Beschwerden über die Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600VA für die Jahre 2021, 2022 und 2023. 4.a. Aufzeichnungen über die Kalkulation der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600VA. 4.b. Aufzeichnungen über die Kalkulation der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600VA. 5.a. Aufzeichnungen über die Rechtsmäßigkeit bzw. Prüfung der Rechtsgrundlagen der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600VA und damit in Zusammenhang stehender Schriftverkehr. 5.b. Aufzeichnungen über die Rechtsmäßigkeit bzw. Prüfung der Rechtsgrundlagen der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600VA und damit in Zusammenhang stehender Schriftverkehr. 6.a. Aufzeichnungen über den Leistungskatalog/-umfang der mit der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen ab 600VA abgedeckt ist. 6.b. Aufzeichnungen über den Leistungskatalog/-umfang der mit der Bearbeitungsgebühr für die Anmeldung einer Photovoltaikanlagen bis 600VA abgedeckt ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Julian Beckmann Anfragenr: 271464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271464/ Postanschrift Julian Beckmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Julian Beckmann
Julian Beckmann
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen“ vom 25.02.2023 (#271464) w…
An Stadtwerke Menden Details
Von
Julian Beckmann
Betreff
AW: Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen [#271464]
Datum
29. März 2023 07:24
An
Stadtwerke Menden
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen“ vom 25.02.2023 (#271464) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Julian Beckmann
Julian Beckmann
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen“ vom 25.02.2023 (#271464) w…
An Stadtwerke Menden Details
Von
Julian Beckmann
Betreff
AW: Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen [#271464]
Datum
28. April 2023 12:07
An
Stadtwerke Menden
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen“ vom 25.02.2023 (#271464) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 31 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Julian Beckmann
Julian Beckmann
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Julian Beckmann
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen“ [#271464]
Datum
4. Januar 2024 10:05
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/271464/ Ich bin der Meinung das der Antrag zu Unrecht so behandelt wurde, da keine Beantwortung meiner Anfrage durch die Stadtwerke Menden erfolgte. Ich bitte daher die Stadtwerke Menden GmbH zu unterrichten, dass sie eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 IFG NRW ist. Eine Beantwortung meiner Anfrage hat daher unverzüglich zu erfolgen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Julian Beckmann Anhänge: - 271464.pdf Anfragenr: 271464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271464/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.01.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen“ [#271464]
Datum
4. Januar 2024 13:05
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.01.2024 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank!  Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 14.209.2.3.2.10-75/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationsz…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 14.209.2.3.2.10-75/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen
Datum
15. Januar 2024 11:22
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 14.209.2.3.2.10-75/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 25.02.2023, hier: Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen Sehr geehrter Herr Beckmann, ich habe Ihr Begehren gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Außerdem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 14.209.2.3.2.10-75/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informati…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 14.209.2.3.2.10-75/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen
Datum
15. Februar 2024 08:49
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 14.209.2.3.2.10-75/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.02.2023, mein Auskunftsersuchen vom 15.01.2024 Sehr geehrter Herr Beckmann, leider habe ich noch keine Antwort von der auskunftspflichtigen Stelle auf mein Auskunftsersuchen vom 15.01.2024 erhalten. Ich habe daher mit Schreiben von heute an die Erledigung/Beantwortung erinnert. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrter Herr Beckmann, die Zwischennachricht der auskunftspflichtigen Stelle übersende ich Ihnen zu Ihrer K…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Mein AZ: 14.209.2.3.2.10-75/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen
Datum
26. Februar 2024 08:27
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Beckmann, die Zwischennachricht der auskunftspflichtigen Stelle übersende ich Ihnen zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 14.209.2.3.2.10-75/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Julian …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 14.209.2.3.2.10-75/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen
Datum
21. März 2024 11:36
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 14.209.2.3.2.10-75/24 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag des Herrn Julian Beckmann auf Informationszugang vom 25.02.2023, Mein Auskunftsersuchen vom 15.01.2024, Ihr Schreiben vom 19.02.2024 Sehr geehrter Herr Böhmer, ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 19.02.2024, in dem Sie eine zeitnahe Beantwortung des vorgenannten Antrags auf Informationszugangs/meines Auskunftsersuchens in Aussicht gestellt haben. Da seitdem mehr als ein Monat verstrichen ist, möchte ich höflichst an eine nunmehr kurzfristige Erledigung erinnern. Mit freundlichen Grüßen
Stadtwerke Menden
Sehr geehrter Herr Beckmann, zunächst möchte ich mich erst einmal dafür entschuldigen, dass Sie erst heute eine A…
Von
Stadtwerke Menden
Betreff
AZ: 14.209.2.3.2.10.75/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen
Datum
22. März 2024 12:07
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Beckmann, zunächst möchte ich mich erst einmal dafür entschuldigen, dass Sie erst heute eine Antwort erhalten. Ich komme zurück auf Ihr Auskunftsersuchen nach dem IFG NEW, UIG NRW und VIG vom 25.02.2023 und beantworte dieses wie folgt: Zunächst gehen wir davon aus, dass der Anwendungsbereich des UIG NRW nicht eröffnet ist, da die von Ihnen begehrten Informationen keine „Umweltinformationen“ im Sinne des § 2 UIG NRW in Verbindung mit § 2 Abs. 3 UIG Bund sind. Ebenso gehen wir davon aus, dass der Anwendungsbereich des VIG nicht eröffnet ist, da die von Ihnen begehrten Informationen sich weder auf Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, noch auf Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 25 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen beziehen, § 1 VIG. Schließlich gehen wir auch davon aus, dass der Anwendungsbereich des IFG NRW nicht eröffnet ist, denn das IFG NRW gibt lediglich einen Informationsanspruch gegenüber „öffentlichen Stellen“, § 2 Abs. 1 IFG NRW. Die Stadtwerke Menden GmbH ist jedoch keine öffentliche Stelle. Doch auch wenn wir unterstellen, die Stadtwerke Menden GmbH fiele unter die Definition der „öffentlichen Stelle“ im vorgenannten Sinne, liegen die Voraussetzungen des Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW hier nicht vor. Das ergibt sich aus den nachstehenden Erläuterungen. Fragen 2a – 3b und 5a – 6b: Mit den Fragen 2a bis 3b und 5a bis 6b möchten Sie diverse Informationen zu Fallzahlen zu Bearbeitungsgebühren und Beschwerden sowie Gebührenverzeichnissen bzw. Leistungskatalogen erhalten. Diese Informationen können wir Ihnen jedoch nicht zur Verfügung stellen, da wir nicht über diese Informationen verfügen. Wir weisen an dieser Stelle darauf hin, dass sich der Informationsanspruch des § 4 IFG NRW nur auf „bei der Stelle vorhandene […] Informationen“ bezieht. Die Informationen sind nur dann „vorhanden“ in diesem Sinne, wenn sie nicht extra beschafft, aufbereitet oder rekonstruiert werden müsste. So ist der Fall jedoch hier, denn keine der von Ihnen gewünschten Informationen haben wir vorliegen. Fragen 1.a./1.b./4.a./4.b. Die Kalkulationen der Bearbeitungsgebühren für die Anmeldung einer Photovoltaikanlage bis/ab 600VA sowie die Gebührenverzeichnisse an sich stellen jeweils ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 8 IFG NRW dar, durch deren Veröffentlichung ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Daher können wir Ihnen diese Informationen ebenfalls nicht mitteilen. Wir hoffen, Sie können unsere Begründung nachvollziehen. Eventuelle Rückfragen senden Sie bitte direkt an meine Mailadresse. ​​​​ Mit den besten Grüßen
Julian Beckmann
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Vermittlung in o.g. Angelegenheit mit der Stadtwerke Menden Gmb…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Julian Beckmann
Betreff
AW: AZ: 14.209.2.3.2.10.75/24 Antrag auf Informationszugang; hier: Bearbeitungsgebühr Photovoltaikanlagen [#271464]
Datum
22. März 2024 19:21
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Vermittlung in o.g. Angelegenheit mit der Stadtwerke Menden GmbH. Zwischenzeitlich habe ich mit Mail vom 22.03.2024, ca. 13 Monate nach der ursprünglichen Anfrage, eine inhaltliche Rückmeldung erhalten. Diese inhaltliche Rückmeldung beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Stadtwerke Menden GmbH in keiner Weise auskunftspflichtig wäre. Es ist festzustellen, dass sie jedenfalls nach § 2 Abs. 4 IFG NRW als 100%ige Tochter der Stadt Menden auskunftspflichtig ist. Umweltinformationen im Sinne des UIG liegen auch wegen der Betroffenheit des Faktors Energie vor. Die Betroffenheit ergibt sich aus Maßnahmen, die diesen Faktor betreffen (hier: Installation von Photovoltaikanlagen). Das Nichtvorhandensein von Informationen wird von der Stadtwerke Menden GmbH nicht glaubhaft gemacht, teilweise handelt es sich um einfache Daten, die ohne Aufwand z.B. sofort aus der Buchhaltung abgeleitet werden können. Auch können z.B. Gebührenordnungen kein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 8 IFG NRW darstellen, ein wirtschaftlicher Schaden ist erst recht nicht ableitbar. Die Ausführungen der Stadtwerke Menden GmbH zeigen deutlich einen undifferenzierten Umgang u.a. mit dem IFG NRW bzw. dem Thema Informationsfreiheit. Es ist erschreckend, dass ein Auskunftsersuchen zunächst über ein Jahr unbearbeitet bleibt und dann in dieser undifferenzierten Art und Weise beantwortet wird. Die rechtlichen Ausführungen der Stadtwerke Menden GmbH sind insgesamt als schlichtweg unzutreffend zu bewerten. Im Hinblick auf die sehr zögerliche Reaktion der Stadtwerke Menden GmbH und die schlichte Verweigerung der Auskunftserteilung bitte ich um Fortsetzung des Vermittlungsverfahrens und Klarstellung der Auskunftspflicht. Mit freundlichen Grüßen Julian Beckmann Anfragenr: 271464 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271464/
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