Beauftragung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft bzgl. Mobile Digitalwerkstatt

Sämtliche Dokumente bzgl. der Beauftragung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft im Rahmen und/oder Vorbereitung des Projekts "Mobile Digitalwerkstatt". Von besonderem aber nicht ausschließlichem Interesse sind dabei:
- Die konkrete Beauftragung (z.B. Rechercheauftrag und -ergebnis) bzgl. einer "Marktanalyse" zum Ausschluss (im Sinne der Feststellung deren Nicht-Existenz) möglicher Mitbewerber/Alternativen zur Haba Digitalwerkstatt der Haba Digital GmbH.
- Die Kosten, die dem Land, Ministerium und/oder nachgeordneten Behörden im Rahmen der Beauftragung dieser Rechtsanwaltsgesellschaft entstanden sind - oder, wenn nicht im vollen Umfang Transparenzbereitschaft besteht: Die Kosten für die Recherche im Sinne der erwähnten "Marktanalyse".

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Mai 2019
  • Frist
    25. Juni 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beauftragung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft bzgl. Mobile Digitalwerkstatt [#145619]
Datum
23. Mai 2019 17:33
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Dokumente bzgl. der Beauftragung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft im Rahmen und/oder Vorbereitung des Projekts "Mobile Digitalwerkstatt". Von besonderem aber nicht ausschließlichem Interesse sind dabei: - Die konkrete Beauftragung (z.B. Rechercheauftrag und -ergebnis) bzgl. einer "Marktanalyse" zum Ausschluss (im Sinne der Feststellung deren Nicht-Existenz) möglicher Mitbewerber/Alternativen zur Haba Digitalwerkstatt der Haba Digital GmbH. - Die Kosten, die dem Land, Ministerium und/oder nachgeordneten Behörden im Rahmen der Beauftragung dieser Rechtsanwaltsgesellschaft entstanden sind - oder, wenn nicht im vollen Umfang Transparenzbereitschaft besteht: Die Kosten für die Recherche im Sinne der erwähnten "Marktanalyse".
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
23. Mai 2019 17:43
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Empfangsbestätigung [#145619] Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Beauftragung d…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Empfangsbestätigung [#145619]
Datum
25. Juni 2019 08:04
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Beauftragung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft bzgl. Mobile Digitalwerkstatt“ vom 23.05.2019 (#145619) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 145619 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage vom 23. Mai 2019 begehren Sie Zugang zu Informationen hinsichtlich…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antragsteller/in Antragsteller/in - WG: Beauftragung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft bzgl. Mobile Digitalwerkstatt [#145619]
Datum
2. Juli 2019 20:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Anfrage vom 23. Mai 2019 begehren Sie Zugang zu Informationen hinsichtlich der Beauftragung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH im Rahmen oder in Vorbereitung des Projekts „Mobile Digitalwerkstatt“. Wesentlich ist aus Ihrer Sicht insbesondere eine etwaige Beauftragung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der Durchführung einer Marktanalyse im Hinblick auf mögliche Marktteilnehmer, welche die von der Haba Digital GmbH im Rahmen der Digitalwerkstatt erbrachten Leistungen anbieten. Ferner bitten Sie um Darlegung der durch die Beauftragung von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH entstanden Kosten bzw. der im Rahmen einer Marktanalyse entstandenen Kosten. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: 1. Beauftragung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit der vergaberechtlichen Begleitung der Markterkundung Im Hinblick auf die Frage nach der konkreten Beauftragung von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bzgl. der "Marktanalyse" im Rahmen des Projekts „Mobile Digitalwerkstatt“ ist festzuhalten, dass das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) die Markterkundung gemeinsam mit der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, welche diese umfassend vergaberechtlich begleitet hat, durchführte. Die von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Bezug auf die Markterkundung erbrachten Leistungen haben sich unter anderem auf die vergaberechtliche Bewertung einer Ausschließlichkeitsstellung der Haba Digital GmbH bezogen. Die Markterkundung war durch eine intensive Sondierung des Marktes erfolgt, namentlich durch umfassende Recherchen der im Internet und sozialen Medien zugänglichen Informationen, durch Gespräche mit verschiedenen ggfs. in Betracht kommenden möglichen Anbietern, den Besuch von Fachforen und Messen sowie die Teilnahme an diversen Veranstaltungen. Auch die Medienberatung NRW wurde mit ihrer Kompetenz und Marktkenntnis in diesem Zusammenhang eingebunden. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat die Leistungen auf Grundlage einer allgemeinen Mandatsvereinbarung vom 22. Januar 2018 erbracht. 2. Kosten der vergaberechtlichen Begleitung der Markterkundung Die von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Zusammenhang mit der vergaberechtlichen Begleitung des vom Ministerium für Schule und Bildung durchgeführten Markterkundungsverfahrens erbrachten Leistungen haben einen Aufwand verursacht, der bei ungefähr EUR 3.000,00 liegt. Im Hinblick auf eine weitere Aufschlüsselung der Kosten bzw. eine Vorlage der von der beratenden Rechtsanwaltskanzlei, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, zur vergaberechtlichen Beratung im Rahmen des Projekts „Mobile Digitalwerkstatt“ gelegten Kostennoten, der Rechnungsendsummen oder der Mandatsvereinbarung weise ich auf Folgendes hin: Eine Offenlegung der Anwaltsrechnungen bzw. Rechnungsendsummen wäre mit einer Verletzung von Rechten Dritter verbunden. Der Informationsanspruch findet eine Grenze in Grundrechten Dritter, die bei einer Bekanntgabe der begehrten Information verletzt würden (vgl. zum Informationsanspruch des Parlaments: BVerfGE 137, 185, 243). § 8 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen („IFG NRW“) bestimmt, dass der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03; BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 - 7 B 45.12). Bei der Höhe des Honorars für die vergaberechtliche Beratung des Projekts „Mobile Digitalwerkstatt“ und den Inhalten der Kostennoten handelt es sich um durch Artikel 12 des Grundgesetzes und § 8 IFG NRW geschützte Geschäftsgeheimnisse der beratenden Rechtsanwaltskanzlei, der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Diese unternehmensbezogenen Informationen sind nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich und die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat an ihrer Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse. Zuletzt hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 21. Februar 2019 (Az. OVG 12 B 15.18) rechtskräftig einen Informationszugang zu Kosten anwaltlicher Beratung der Bundesregierung abgelehnt und dies neben der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht mit dem Schutz des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses einer Kanzlei begründet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Ausführungen in Punkt 2 kann ich nachvollziehen. Ist es ein zutreffendes Verstä…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antragsteller/in Antragsteller/in - WG: Beauftragung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft bzgl. Mobile Digitalwerkstatt [#145619]
Datum
3. Juli 2019 12:02
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Ausführungen in Punkt 2 kann ich nachvollziehen. Ist es ein zutreffendes Verständnis Ihrer Formulierung "die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat an ihrer Nichtverbreitung ein berechtigtes Interesse", dass gemäß §8 IFG der Anwaltsgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und diese daraufhin die Transparenz in diesem Konkreten Fall verweigert hat? Oder handelt es sich der Einstufung und dem Umgang mit den vorliegenden Informationen im geschilderten Sinne um eine alleinige Entscheidung Ihres Ministeriums? Hinsichtlich Punkt 1 erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid meiner Informationsfreiheitsanfrage. Ich bitte erneut um eine Zusendung der Dokumente diesen Sachverhalt betreffend. Ihre Ausführungen bleiben in einem sehr unkonkreten Bereich: "intensive Sondierung des Marktes erfolgt, namentlich durch umfassende Recherchen der im Internet und sozialen Medien zugänglichen Informationen, durch Gespräche mit verschiedenen ggfs. in Betracht kommenden möglichen Anbietern, den Besuch von Fachforen und Messen sowie die Teilnahme an diversen Veranstaltungen. Auch die Medienberatung NRW wurde mit ihrer Kompetenz und Marktkenntnis in diesem Zusammenhang eingebunden." Ich bitte um Informationsfreiheit zu den Dokumentationen dieser lose beschriebenen Vorgänge im Sinne des §3 IFG NRW. Von Interesse ist dabei auch der zeitliche Ablauf der Marktanalyse, der sich aus den Dokumentationen der nur vage angedeuteten Elemente ergeben können sollte. Welche Internetseiten wurden in die Recherche einbezogen? Welche sozialen Medien und wessen Accounts in diesen wurden konsultiert? Wann wurden Gespräche mit welchen in Betracht kommenden Anbietern geführt? Welche Fachforen und Messen wurden wann von wem besucht im Rahmen der konkreten Marktanalyse zum Projekt "Mobile Digitalwerkstatt"? In welcher Form wurde die konkrete Marktkenntnis zu "Mobilen Digitalwerkstätten" im Rahmen der Marktanalyse zum Vorhaben der Ihres Ministeriums dokumentiert? Schließlich: In welcher Form wurde die Marktanalyse dokumentiert? Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Widerspruchs und informieren mich über den erwartbaren, zeitlichen Umfang der Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 145619 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Mail vom 3.7.2019 erheben Sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 3.7.2019.…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Antragsteller/in Antragsteller/in - WG: Beauftragung der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft bzgl. Mobile Digitalwerkstatt [#145619]
Datum
9. August 2019 11:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer Mail vom 3.7.2019 erheben Sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 3.7.2019. Sie begehren Auskunft über die Markterkundung, die im Rahmen der Vergabe der „Mobilen Digitalwerkstatt“ gemäß § 28 VgV durchgeführt wurde. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Der von Ihnen erhobene Widerspruch zu Punkt 1 der Antwort auf Ihre Anfrage ist unzulässig. Gegen Bescheide einer obersten Landesbehörde findet gem. § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO kein Widerspruchsverfahren statt. Als Rechtsbehelf ist nur die Klage gegeben. Es bestehen keine konkreten rechtlichen Vorgaben an die Art und Weise der Markterkundung. Es kommen mithin die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze des Wettbewerbs, der Gleichbehandlung und Transparenz zum Tragen. Konkret bedeutet dies, dass bei einer Markterkundung mögliche Leistungsanbieter angesprochen werden können. Möglich sind auch Messebesuche, Recherchen im Internet, Gespräche mit Fachleuten und die Auswertung von Fachzeitschriften und Fachbeiträgen. Die Markterkundung ist ein notwendiges Instrument, damit öffentliche Auftraggeber einerseits das ihnen zustehende Leistungsbestimmungsrecht wirksam ausüben und andererseits eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung erstellen können. All diese möglichen Formen der Markterkundung wurden in diesem Fall in Anspruch genommen. Zudem liegen die von Ihnen erbetenen Informationen bereits öffentlich zugänglich sowie schriftlich dokumentiert vor und sind gem. § 5 Abs. 4 IFG durch Sie als Antragssteller in zumutbarer Weise zu beschaffen. Hierzu verweise ich auf nachfolgende öffentliche Informationsquellen, die die von Ihnen erbetenden Auskünfte im Rahmen Ihres IFG Antrages abdecken: Neben den auf „FragdenStaat“ veröffentlichten Dokumenten https://fragdenstaat.de/anfragen/?q=Dig… sind umfängliche Informationen dem Bericht an den Ausschuss für Schule und Bildung des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2019 (Vorlage 17/1793) https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/d… sowie der Beantwortung des Fragenkatalogs der SPD-Landtagsfraktion vom 13.05.2019 (Vorlage 17/2053) https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/d… zu entnehmen. Eine darüber hinausgehende Zusammenstellung von (Gesprächs-)Notizen und Besprechungsvermerken aus dem internen behördlichen Entscheidungsbildungsprozess, die über die Ihnen bereits am 24. Mai zur Verfügung gestellten umfangreichen Unterlagen, den öffentlich zugänglichen Bericht an den Ausschuss für Schule und Bildung des Landtags Nordrhein-Westfalen (Vorlage 17/1793) und die öffentlich zugängliche Beantwortung des Fragenkataloges der SPD-Landtagsfraktion NRW (Vorlage 17/2053) hinausgehen, sind mit Verweis auf § 7 Abs. 2 a und c nicht Bestandteil des von Ihnen erbetenen Informationszugangs nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Daneben begehren Sie Auskunft darüber, ob bei Ihrer IFG-Anfrage die Anwaltsrechnungen bzw. Rechnungsendsummen betreffend gem. §8 IFG der Anwaltsgesellschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und diese daraufhin die Transparenz in diesem konkreten Fall verweigert hat, oder es sich um eine alleinige Entscheidung des Ministeriums für Schule und Bildung handelt. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass diese Entscheidung vom Ministerium für Schule und Bildung NRW in Absprache und einvernehmlich mit der Luther Rechtsanwalts mbH getroffen wurde. Mit freundlichen Grüßen