Beauftragung von Gutachten und von externen Berater

Anfrage an: Stadt Flensburg

Eine Liste der Gutachten, die von der Stadt Flensburg im Jahr 2014 in Auftrag gegeben wurden mit dem Gegenstand der Begutachtung und den Kosten die durch die Begutachtung entstanden sind, sowie eine Liste aller externen Berater die durch die Stadt Flensburg im Jahr 2014 beauftragt wurden mit dem Gegenstand der Beratung sowie den Kosten, die durch die Beratung entsanden sind.

Schon im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Januar 2015
  • Frist
    6. Februar 2015
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Heinz-Werner Jezewski
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine Liste…
An Stadt Flensburg Details
Von
Heinz-Werner Jezewski
Betreff
Beauftragung von Gutachten und von externen Berater [#8328]
Datum
7. Januar 2015 19:10
An
Stadt Flensburg
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Liste der Gutachten, die von der Stadt Flensburg im Jahr 2014 in Auftrag gegeben wurden mit dem Gegenstand der Begutachtung und den Kosten die durch die Begutachtung entstanden sind, sowie eine Liste aller externen Berater die durch die Stadt Flensburg im Jahr 2014 beauftragt wurden mit dem Gegenstand der Beratung sowie den Kosten, die durch die Beratung entsanden sind. Schon im Voraus vielen Dank für Ihre Mühe.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Heinz-Werner Jezewski <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Heinz-Werner Jezewski << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Heinz-Werner Jezewski

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Stadt Flensburg
Ihre Anfrage vom 07.01.2015
Von
Stadt Flensburg
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 07.01.2015
Datum
28. Januar 2015
Status
Anfrage abgeschlossen