Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 24.02.2023 und ich bitte die Verzögerung zu entschuldigen. Folgende Antworten auf Ihre Fragen 1) bis 3) darf ich Ihnen übermitteln:
1) neue Rechtsgrundlage und Fundstelle für die Personal-Bedarfsermittlung an Schulen im Land Brandenburg
Die Rechtsgrundlagen für die Ausstattung der Schulen mit Lehrkräften und sonstigem pädagogischem Personal sind:
Brandenburgischen Schulgesetz (BbgSchulG):
§ 109 Abs. 4:
"Das für Schule zuständige Ministerium stellt den staatlichen Schulämtern nach Maßgabe des Haushalts die erforderlichen Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung. Bei der Zuweisung sollen gleiche Bildungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung regionaler und schulspezifischer Besonderheiten gewährleistet werden."
§ 109 Abs. 5:
"Die staatlichen Schulämter weisen den Schulen Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal unter Berücksichtigung der Gewährleistung vergleichbarer Ausstattungsstandards und regionaler und schulspezifischer Besonderheiten zu. Die staatlichen Schulämter berücksichtigen bei der Zuweisung an die Schulen die Regelungen zu Klassengrößen, Gruppengrößen und Kursgrößen sowie für die Unterrichtsorganisation. Die staatlichen Schulämter sind verpflichtet, für eine gleichmäßige Ausstattung der Schulen mit entsprechend den Anforderungen der Stundentafel qualifizierten Lehrkräften Sorge zu tragen."
Die vom Ministerium zugewiesenen Stellen und Personalmittel für Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal geben für die Schulämter den Rahmen vor, innerhalb dessen sie den Unterricht in den Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs organisieren müssen.
Maßgeblich sind hier die Verwaltungsvorschriften über die Unterrichtsorganisation (VV-Unterrichtsorganisation)
Nr. 1 Grundsätze:
"(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die Unterrichtsorganisation der Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie sind Planungsgrundlage für die staatlichen Schulämter und Orientierungshilfe für die Schulen bei der Organisation des Unterrichts.
(2) Alle an der Unterrichtsorganisation Beteiligten sind verpflichtet, die Ermessensspielräume verantwortungsvoll zu nutzen und auf einen effektiven und effizienten Personaleinsatz insbesondere bei der Klassenbildung hinzuwirken.
(3) Die staatlichen Schulämter können im Rahmen ihrer Zuweisung von Vollzeiteinheiten (VZE) von den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschriften abweichen, wenn deren Anwendung im Einzelfall einen geordneten Schulbetrieb nicht gewährleistet."
In der VV-Unterrichtsorganisation sind für die Organisation des Unterrichts bestimmte Richtwerte (u.a. für die Klassenbildung, Ganztagsunterricht) vorgegeben.
Neben den hier genannten Richtwerten müssen die Schulämter bei der Unterrichtsorganisation allerdings weitere Vorgaben berücksichtigen:
- Verwaltungsvorschriften über Anrechnungsstunden für Lehrkräfte (VV-Anrechnungsstunden)
- Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung)
- Verwaltungsvorschriften zur Arbeitszeit der Lehrkräfte (VV-Arbeitszeit-Lehrkräfte).
Darüber hinaus gibt es weitere zu berücksichtigende Vorgaben des MBJS, etwa mit dem Rundschreiben 3/19 Ausstattungsvorgaben für Schulen für Gemeinsames Lernen.
Unter Beachtung des von dem Haushaltsgesetzgeber vorgegebenen Rahmens von Stellen und Personalmitteln handelt es sich bei allen Ausstattungsvorgaben für die Schulen um Richtwerte, von denen begründet abgewichen werden kann. Im Vordergrund steht gemäß VV-Unterrichtsorganisation die verantwortungsvolle Nutzung der Ermessensspielräume aller Beteiligten, um den haushalterischen Rahmen bestmöglich für die Schulen, d.h. im Sinne der Schülerinnen und Schüler, zu verwenden.
Vor diesem Hintergrund gibt es keine NEUEN Rechtsgrundlagen für die Personal-Bedarfsermittlung; sie sind auch aktuell nicht erforderlich.
2) Begründung für vorgenommene Änderungen, sofern gegeben
Es wurden keine Änderungen in Rechtsvorschriften vorgenommen, siehe zu 1).
Es erfolgte lediglich eine maßvolle Neuorientierung der Richtwerte für die Zusatzausstattung unter verantwortungsvoller Ausnutzung der in der VV-Unterrichtsorganisation im Übrigen nach wie vor natürlich vorhandenen Ermessensspielräume der staatlichen Schulämter.
Zur Begründung verweise ich auf die Pressemitteilungen des MBJS vom 15.02.2023
https://mbjs.brandenburg.de/aktuelles/pressemitteilungen.html?news=bb1.c.754245.de
und vom 27.02.2023
https://mbjs.brandenburg.de/aktuelles/pressemitteilungen.html?news=bb1.c.755870.de.
3) Folgenabschätzung und Alternativenprüfung, sofern diese vorgenommen wurde
Die Absenkung der Faktoren verringert den Einstellungsbedarf beim gegenwärtigen Stand der Schuljahresplanung 2023/2024 um rund 200 Vollzeiteinheiten (VZE) im ganzen Land Brandenburg. Das ist weniger als 1 % der Gesamtzahl an VZE und durchschnittlich weniger als eine VZE pro Schule.
Durch den rechnerisch verringerten Lehrkräftebedarf entsteht die Möglichkeit, dass Stellen, die durch den Lehrkräftemangel nicht mit Lehrkräften besetzt werden können, auch nicht durch Lehrkräfte besetzt werden müssen. Sie können stattdessen für andere Zwecke bestimmt und mit Personen anderer Qualifikationen besetzt werden. Durch die Entscheidung, alle Schulen in dieses Verfahren mit einzubeziehen, wird verhindert, dass insbesondere Schulen und Schulformen mit hohem Anteil an Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern besonders von unbesetzten Stellen betroffen sein werden. Es entsteht durch die landesweite Richtwertangleichung ein Solidareffekt: Tritt an bisher überdurchschnittlich gut ausgestatteten Schulen ein Überhang von VZE auf, kommt dieser anderen Schulen mit höherem Fachkräftedefizit zugute. Der Reduktionseffekt an der einzelnen Schule ist dabei ausgesprochen gering. Er bewegt sich im Umfang von wenigen Stunden und berührt nur den Bereich der zusätzlichen Ausstattung. Dafür können aber an besonders belasteten Schulen zusätzliche Fachkräfte eingestellt werden, um die Stundentafel weiterhin abzusichern.
Aufgrund des bestehenden, zu geringen Lehrkräfteangebots in Brandenburg wäre eine Alternative gewesen, die willkürlich anfallenden, unbesetzt bleibenden Stellen unbesetzt zu lassen. Um bereits frühzeitig anderes Personal generieren und einplanen zu können, gab es aber keine Alternative zum vorgesehenen planvollen Verfahren, um die Unterrichtsversorgung zu sichern. Allerdings erfordert dieses Vorgehen einen geringen Solidarbeitrag bei allen Schulen, der sich in sehr geringem Umfang naturgemäß bei den Schulen auswirkt, die bislang von den Auswirkungen des Lehrkräftemangels verschont blieben. Das MBJS hat zugleich erklärt, Alternativen wie die Erhöhung von Unterrichtsverpflichtungen, Eingriffe in freiwillig ausgereichte Altersteilzeitstunden oder grundsätzliche Eingriffe in die Kontingent-Stundentafel nicht vornehmen zu wollen.
Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen