Bedürftigkeit

Wer ist in Bayern nach der derzeitigen Rechtslage bedürftig. Kann man den Personenkreis am Bezug staatlicher Leistungen festmachen? Welcher?
Bei welchen staatl. Leistungen werden Zuwendungen von gemeinnützigen Institutionen auf die staatlichen Leistungen angerechnet, so dass sich die Vergabe an diese Personen eigentlich verbietet. Gibt es einen rechtlich sauberen Ausweg aus diesem Dilemma?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    12. September 2022
  • Frist
    14. Oktober 2022
  • 0 Follower:innen
Arno Bock
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wer ist in Bay…
An Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales Details
Von
Arno Bock
Betreff
Bedürftigkeit [#258895]
Datum
12. September 2022 14:10
An
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wer ist in Bayern nach der derzeitigen Rechtslage bedürftig. Kann man den Personenkreis am Bezug staatlicher Leistungen festmachen? Welcher? Bei welchen staatl. Leistungen werden Zuwendungen von gemeinnützigen Institutionen auf die staatlichen Leistungen angerechnet, so dass sich die Vergabe an diese Personen eigentlich verbietet. Gibt es einen rechtlich sauberen Ausweg aus diesem Dilemma?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Arno Bock Anfragenr: 258895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258895/ Postanschrift Arno Bock << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arno Bock

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Bock, wir danken für Ihre E-Mail vom 12. September 2022. Vorab teilen wir Ihnen mit, dass w…
Von
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Betreff
AW: Bedürftigkeit [#258895]
Datum
29. September 2022 12:48
Status
Anfrage abgeschlossen
image009.png
1,1 KB
image010.png
1,2 KB
image011.png
2,5 KB
image012.png
29,7 KB


Sehr geehrter Herr Bock, wir danken für Ihre E-Mail vom 12. September 2022. Vorab teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Eingabe als Bürgeranfrage behandeln. Zum Thema Einkommen, Mindestsicherungsleistung und Sozialhilfe verweisen wir auf den Fünften Bericht der Bayerischen Staatsregierung zur sozialen Lage in Bayern, den Sie auf unserer Webseite (https://www.stmas.bayern.de/imperia/m...) herunterladen können. In Kap. 2. „Vermögen und Einkommen“ wird die Vermögens- und Einkommenssituation der Bevölkerung in Bayern ausgewertet. Weitere Informationen können Sie der Sozial-Fibel auf unserer Homepage entnehmen https://www.stmas.bayern.de/fibel/ind.... Die Sozial-Fibel ist ein Lexikon über soziale Hilfen, Leistungen und Rechte. Sie bietet kompakte Information und schnelle Orientierung. Ihre Systematik macht es einfach, sich zurecht zu finden, und den Weg zu weiteren Detailinformationen und dem richtigen Ansprechpartner zu finden. Hinsichtlich der Anrechnung von Geldleistungen ist eine allgemeingültige Aussage nicht möglich, da dies immer von der konkreten Leistung abhängt ist. Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II gilt beispielsweise: Grundsätzlich sind Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Davon sind bestimmte Beträge abzusetzen, u.a. Freibeträge (§ 11b SGB II). Allerdings gibt es auch bestimmte Einnahmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (§ 11a SGB II, § 1 Alg II-V): Dazu gehören u.a. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Dies gilt allerdings nur soweit, als die SGB II-Leistungen im Einzelfall nicht demselben Zweck dienen (§ 11a Abs. 3 SGB II). Allerdings ist diese Ausnahmevorschrift (§ 11a Abs. 3 SGB II) nur dann einschlägig, wenn die Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. aufgrund von Gesetzen) gewährt werden. Private Zuwendungen sind davon nicht erfasst. Außerdem sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 4 SGB II). Im Übrigen sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 5 SGB II). Mit freundlichen Grüßen