Sehr geehrter Herr Bock,
wir danken für Ihre E-Mail vom 12. September 2022.
Vorab teilen wir Ihnen mit, dass wir Ihre Eingabe als Bürgeranfrage behandeln.
Zum Thema Einkommen, Mindestsicherungsleistung und Sozialhilfe verweisen wir auf den Fünften Bericht der Bayerischen Staatsregierung zur sozialen Lage in Bayern, den Sie auf unserer Webseite (
https://www.stmas.bayern.de/imperia/m...) herunterladen können. In Kap. 2. „Vermögen und Einkommen“ wird die Vermögens- und Einkommenssituation der Bevölkerung in Bayern ausgewertet.
Weitere Informationen können Sie der Sozial-Fibel auf unserer Homepage entnehmen
https://www.stmas.bayern.de/fibel/ind.... Die Sozial-Fibel ist ein Lexikon über soziale Hilfen, Leistungen und Rechte. Sie bietet kompakte Information und schnelle Orientierung. Ihre Systematik macht es einfach, sich zurecht zu finden, und den Weg zu weiteren Detailinformationen und dem richtigen Ansprechpartner zu finden.
Hinsichtlich der Anrechnung von Geldleistungen ist eine allgemeingültige Aussage nicht möglich, da dies immer von der konkreten Leistung abhängt ist.
Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II gilt beispielsweise: Grundsätzlich sind Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Davon sind bestimmte Beträge abzusetzen, u.a. Freibeträge (§ 11b SGB II).
Allerdings gibt es auch bestimmte Einnahmen, die nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind (§ 11a SGB II, § 1 Alg II-V):
Dazu gehören u.a. Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Dies gilt allerdings nur soweit, als die SGB II-Leistungen im Einzelfall nicht demselben Zweck dienen (§ 11a Abs. 3 SGB II). Allerdings ist diese Ausnahmevorschrift (§ 11a Abs. 3 SGB II) nur dann einschlägig, wenn die Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften (z.B. aufgrund von Gesetzen) gewährt werden. Private Zuwendungen sind davon nicht erfasst.
Außerdem sind Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 4 SGB II).
Im Übrigen sind Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben SGB II-Leistungen nicht gerechtfertigt wären (§ 11 Abs. 5 SGB II).
Mit freundlichen Grüßen
Liebe Grüße!