Befahren der Fußgängerzonen

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Schildergasse, Hohe Straße, Zeppelinstraße und einige andere Straßen in Köln sind Fußgängerzonen. Hier ist die Befahrung nur in den Morgenstunden bis 10 oder 11 Uhr zur Anlieferung erlaubt. Dennoch begegnen mir hier auch zu anderen Zeiten immer wieder Fahrzeuge.

Gibt es Außnahmegenehmigungen für bestimmte Firmen oder Fahrzeuge? Wenn ja, wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden erteilt? Was sind die Bedingungen, um eine Genehmigung zu erhalten. Welche Auflagen (z. B. zulässige Höchstgeschwindigkeit) sind mit der Genehmigung verbunden?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. April 2019
  • Frist
    7. Mai 2019
  • Ein:e Follower:in
Rüdiger Krause
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Schildergasse,…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
Befahren der Fußgängerzonen [#103788]
Datum
3. April 2019 13:19
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Schildergasse, Hohe Straße, Zeppelinstraße und einige andere Straßen in Köln sind Fußgängerzonen. Hier ist die Befahrung nur in den Morgenstunden bis 10 oder 11 Uhr zur Anlieferung erlaubt. Dennoch begegnen mir hier auch zu anderen Zeiten immer wieder Fahrzeuge. Gibt es Außnahmegenehmigungen für bestimmte Firmen oder Fahrzeuge? Wenn ja, wie viele Ausnahmegenehmigungen wurden erteilt? Was sind die Bedingungen, um eine Genehmigung zu erhalten. Welche Auflagen (z. B. zulässige Höchstgeschwindigkeit) sind mit der Genehmigung verbunden? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrter Herr Krause, das Amt für öffentliche Ordnung erteilt für bestimmte Firmen und Fahrzeuge Ausnahmege…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
WG: Befahren der Fußgängerzonen [#103788]
Datum
18. April 2019 14:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krause, das Amt für öffentliche Ordnung erteilt für bestimmte Firmen und Fahrzeuge Ausnahmegenehmigungen zum Befahren der Fußgängerzonen außerhalb der Lade- und Lieferzeiten nach § 46 der Straßenverkehrsordnung. Die Prüfung, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO erteilt werden kann, erfolgt unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Generelle Auflagen der Genehmigung, z.B. für Spezialgeldtransportfahrzeuge zum kurzfristigen Be- und Entladen (ca. 3-4 min.), Anbringung von Karnevals- oder Weihnachtsdekoration sind unter anderem: -Fußgängerzone darf nur befahren werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. -Schritttempo ist zu fahren. -Besondere Rücksicht auf Fußgänger. -Verkehrsbehinderungen und –beeinträchtigungen sind zu vermeiden. -Weisungen meiner Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. -Ablauf von Veranstaltungen /Baustellen darf nicht behindert werden. -ggfs. zeitliche Einschränkungen an Samstagen auf Hohe Str. / Schildergasse. Diese generelle Auskunft erfolgt gebührenfrei. Für eine Auskunft, wie viele Ausnahmegenehmigungen erteilt worden sind, müsste aufgrund eines erheblichen Aufwandes eine Verwaltungsgebühr nach Anlage 1 Nr. 1.2 VerwGebO IFG NRW - Gebührentarif von 10 bis 500 Euro erhoben werden. Die tatsächliche Gebühr richtet sich nach dem zeitlichen Auswand (je angefangene ¼ Stunde 12 Euro). Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben behilflich gewesen zu sein und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe hierzu noch eine kleine Rückfrage: Sch…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Befahren der Fußgängerzonen [#103788]
Datum
18. April 2019 18:11
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe hierzu noch eine kleine Rückfrage: Schließt diese Ausnahmegenehmigung zur Befahrung der Fußgängerzonen auch die Nutzung der Gehwege am Neumarkt mit ein, um z. B. ohne Umweg auf die Schildergasse zu gelangen? Denn ab 11 Uhr ist die Zufahrt vom Neumarkt zur Schildergasse abgepollert und nur noch über Richmodstraße - Am Alten Posthof - Zeppelinstraße oder die Krebsgasse möglich. Ich wünsche Ihnen ein frohes Osterfest. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 103788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrter Herr Krause, Sofern es sich bei dem Gehweg noch um den ausgeschilderte Fußgängerzone handelt, würde…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
AW: WG: Befahren der Fußgängerzonen [#103788]
Datum
29. April 2019 11:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Krause, Sofern es sich bei dem Gehweg noch um den ausgeschilderte Fußgängerzone handelt, würde die Genehmigung auch dort gelten. Zwecks Klärung mit dem Amt für Strassen- und Verkehrsentwicklung, ob der von Ihnen angemerkte Gehweg mit zur Fußgängerzone gehört, bitte ich um genaue Beschreibung der Örtlichkeit des betreffenden Gehweges (z. B. Hausnummern oder Benennung der anliegenden Geschäfte). Mit freundlichen Grüßen
Rüdiger Krause
Sehr geehrte<< Anrede >> es ging mir um den Neumarkt im Bereich des Taxistandes bis zur Schildergasse…
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Befahren der Fußgängerzonen [#103788]
Datum
29. April 2019 11:52
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> es ging mir um den Neumarkt im Bereich des Taxistandes bis zur Schildergasse. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 103788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rüdiger Krause
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Befahren der Fußgängerzonen“ vom 03.04.2…
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Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Befahren der Fußgängerzonen [#103788]
Datum
7. Juni 2019 08:56
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Befahren der Fußgängerzonen“ vom 03.04.2019 (#103788) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 32 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 103788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kommunalverwaltung Köln
Sehr geehrter Herr Krause, bzgl. Ihrer Rückfrage vom 18.04.2019 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ein Einfahren de…
Von
Kommunalverwaltung Köln
Betreff
AW: WG: Befahren der Fußgängerzonen [#103788]
Datum
18. Juni 2019 09:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Krause, bzgl. Ihrer Rückfrage vom 18.04.2019 möchte ich Ihnen mitteilen, dass ein Einfahren der Fußgängerzone "Schildergasse" , vom Neumarkt kommend, nur über die Zufahrt Zeppelinstr. erlaubt ist. Eine Einfahrt über den Taxihalteplatz am Neumarkt ist durch die Ausnahmegenehmigung daher auch nicht vorgesehen und erlaubt. Sollten Sie evtl. konkrete Verstöße feststellen und als Zeuge diesbzgl. zur Verfügung stehen, können entsprechende Ordnungswidrigkeiten eingeleitet werden. Mit freundlichen Grüßen

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Rüdiger Krause
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Konkret kann ich kein Datum und Nummernschild …
An Kommunalverwaltung Köln Details
Von
Rüdiger Krause
Betreff
AW: WG: Befahren der Fußgängerzonen [#103788]
Datum
19. Juni 2019 18:18
An
Kommunalverwaltung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Konkret kann ich kein Datum und Nummernschild mehr nennen. Ich wunderte mich nur, dass ein Werttransport am Taxiplatz auf den Gehweg fuhr und Fußgänger, die sich dort aufhielten, "weghupte". Mit freundlichen Grüßen Rüdiger Krause Anfragenr: 103788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>