Befestigen von Gegenständen im befahrbaren öffentlichen Raum.

Nach § 32 Satz 1 StVO ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Das gilt erst recht für das Befestigen von Gegenständen im befahrbaren öffentlichen Raum, aber nicht auf nicht befahrbaren Begrenzungslinien oder Sperrflächen.

Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden auf der befahrbaren Fläche der Kuphalstraße/ Hamburger Str. (beim Betriebshof der RSAG) graue Stahlrohre installiert, die nur seitlich an einer 1,20 m breiten Lücke passiert werden können? Auf welcher rechtlichen Grundlage erachten Sie die 1,20 m Lücke als ausreichend?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Juni 2020
  • Frist
    14. Juli 2020
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Gabriele Köpke
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte …
An Amt für Verkehrsanlagen Rostock Details
Von
Gabriele Köpke
Betreff
Befestigen von Gegenständen im befahrbaren öffentlichen Raum. [#188616]
Datum
10. Juni 2020 22:21
An
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG M-V, LUIG, VIG – (vorab per E-Mail, parallel per Fax) Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Nach § 32 Satz 1 StVO ist es verboten, Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Das gilt erst recht für das Befestigen von Gegenständen im befahrbaren öffentlichen Raum, aber nicht auf nicht befahrbaren Begrenzungslinien oder Sperrflächen. Auf welcher rechtlichen Grundlage wurden auf der befahrbaren Fläche der Kuphalstraße/ Hamburger Str. (beim Betriebshof der RSAG) graue Stahlrohre installiert, die nur seitlich an einer 1,20 m breiten Lücke passiert werden können? Auf welcher rechtlichen Grundlage erachten Sie die 1,20 m Lücke als ausreichend?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 1 Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) bzw. nach Landesumweltinformationsgesetz (LUIG), soweit Umweltinformationen nach § 3 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 11 Abs. 1 Satz 1 LIFG und bitte Sie, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Satz 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 188616 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Gabriele Köpke
Gabriele Köpke
Befestigen von Gegenständen im befahrbaren öffentlichen Raum. [#188616]
An Amt für Verkehrsanlagen Rostock Details
Von
Gabriele Köpke
Via
Fax
Betreff
Befestigen von Gegenständen im befahrbaren öffentlichen Raum. [#188616]
Datum
10. Juni 2020 22:22
An
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
40,6 KB

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Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Befestigen von Gegenständen im befahrbaren öffentlichen Raum (#188616)
Von
Amt für Verkehrsanlagen Rostock
Via
Briefpost
Betreff
Befestigen von Gegenständen im befahrbaren öffentlichen Raum (#188616)
Datum
6. Juli 2020
Status
Anfrage abgeschlossen