Beflaggung öffentlicher Gebäude in NRW mit Ukraine-Flagge

Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt aktuell die Beflaggung von öffentlichen Gebäuden in NRW (z. B. Finanzamt, Rathaus) mit der Flagge einer Kriegspartei, die weder EU- noch NATO-Mitglied ist (Ukraine)? Die NRW-Beflaggungsverordnung (https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=3420031009100136094) sieht "Regelmäßige Beflaggungstage" vor; an diesen wird regelmäßig beflaggt. Der nächste vorgesehene Beflaggungstag (Europatag) ist aber erst im Mai. Erfolgt die Beflaggung ohne Rechtsgrundlage entgegen dem sog. Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG)?

In § 1 Abs. 3 Beflaggungsordnung steht: "Am Europatag und am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament soll neben der Bundesflagge und der Landesflagge, soweit möglich, auch die Europaflagge gezeigt werden; dabei ist die Europaflagge an bevorzugter Stelle zu setzen." Grammatikalisch-lexikalisch lässt die Verordnung so auslegen, dass im Umkehrschluss die Beflaggung mit einer Flagge, die weder Europa noch Bund noch eine Landesflagge ist, nach der Verordnung gar nicht vorgesehen ist. Erfolgt hier Beflaggung entgegen dem Wortlaut der Verordnung?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    4. April 2022
  • Frist
    6. Mai 2022
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Beflaggung öffentlicher Gebäude in NRW mit Ukraine-Flagge [#245490]
Datum
4. April 2022 16:11
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt aktuell die Beflaggung von öffentlichen Gebäuden in NRW (z. B. Finanzamt, Rathaus) mit der Flagge einer Kriegspartei, die weder EU- noch NATO-Mitglied ist (Ukraine)? Die NRW-Beflaggungsverordnung (https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=3420031009100136094) sieht "Regelmäßige Beflaggungstage" vor; an diesen wird regelmäßig beflaggt. Der nächste vorgesehene Beflaggungstag (Europatag) ist aber erst im Mai. Erfolgt die Beflaggung ohne Rechtsgrundlage entgegen dem sog. Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG)? In § 1 Abs. 3 Beflaggungsordnung steht: "Am Europatag und am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament soll neben der Bundesflagge und der Landesflagge, soweit möglich, auch die Europaflagge gezeigt werden; dabei ist die Europaflagge an bevorzugter Stelle zu setzen." Grammatikalisch-lexikalisch lässt die Verordnung so auslegen, dass im Umkehrschluss die Beflaggung mit einer Flagge, die weder Europa noch Bund noch eine Landesflagge ist, nach der Verordnung gar nicht vorgesehen ist. Erfolgt hier Beflaggung entgegen dem Wortlaut der Verordnung?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245490/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Beflaggung von öffentlichen Gebäuden in NRW / Erlass zu Ukraine-F…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Beflaggung von öffentlichen Gebäuden in NRW / Erlass zu Ukraine-Flaggen vor Behörden
Datum
6. April 2022 10:54
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in mit Ihrer Anfrage vom 04.04.2022 (Anfragenummer 245490 FragDenStaat) fragen Sie nach der Rechtsgrundlage der Beflaggung von öffentlichen Gebäuden in NRW mit der Landesflagge der Ukraine. Mit Ihrem Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 06.04.2022 (Anfragenummer 245644 FragDenStaat) präzisieren Sie Ihre Anfrage 245490 und bitten um Übersendung des Erlasses zur Beflaggung von Dienstgebäuden mit Bezug zur Landesflagge der Ukraine. Gerne komme ich Ihrem Antrag nach und übersende Ihnen den Erlass des Ministerium des Innern vom 08.03.2022. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Beflaggung von öffentlichen Gebäuden in NRW / Erlass zu Ukrai…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Beflaggung von öffentlichen Gebäuden in NRW / Erlass zu Ukraine-Flaggen vor Behörden [#245490]
Datum
6. April 2022 16:15
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für Ihre Nachricht und die Übersendung des Erlasses. In diesem heißt es: "Das Ministerium des Inneren haben verschiedene Anfragen erreicht, ob das Setzen der Landesflagge der Ukraine zulässig ist". Ich beantrage hiermit auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen die Übersendung von Kopien dieser Anfragen sowie Auskunft darüber, von welchen Stellen aus die genannten Anfragen gestellt wurden. Bitte teilen Sie mir dies vor der Bearbeitung meines Antrages mit, sollte das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Gebühren erheben wollen. Ich danke Ihnen im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245490 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245490/

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Beflaggung von öffentlichen Gebäuden in NRW / Erlass zu Ukraine-F…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW: Beflaggung von öffentlichen Gebäuden in NRW / Erlass zu Ukraine-Flaggen vor Behörden [#245490]
Datum
11. April 2022 10:18
Status
Anfrage abgeschlossen
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16,3 KB


Sehr Antragsteller/in Sie bitten in Ihrem Antrag um Übersendung von Kopien der hier eingegangenen Anfragen zum Setzen der Ukraine-Flagge. Hierzu teile ich Ihnen mit, dass schriftliche Anfragen nicht vorliegen. Vielmehr wurde aus dem kommunalen Raum heraus nachgefragt, ob Bedenken gegen das Setzen der Ukraine-Flagge als Zeichen der Solidarität bestehen. Die telefonischen Ansprechpartner können nicht mehr benannt werden. Mit freundlichen Grüßen