Beflaggung öffentlicher Gebäude in NRW mit Ukraine-Flagge
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt aktuell die Beflaggung von öffentlichen Gebäuden in NRW (z. B. Finanzamt, Rathaus) mit der Flagge einer Kriegspartei, die weder EU- noch NATO-Mitglied ist (Ukraine)? Die NRW-Beflaggungsverordnung (https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=3420031009100136094) sieht "Regelmäßige Beflaggungstage" vor; an diesen wird regelmäßig beflaggt. Der nächste vorgesehene Beflaggungstag (Europatag) ist aber erst im Mai. Erfolgt die Beflaggung ohne Rechtsgrundlage entgegen dem sog. Vorrang des Gesetzes (Art. 20 III GG)?
In § 1 Abs. 3 Beflaggungsordnung steht: "Am Europatag und am Tag der Wahl zum Europäischen Parlament soll neben der Bundesflagge und der Landesflagge, soweit möglich, auch die Europaflagge gezeigt werden; dabei ist die Europaflagge an bevorzugter Stelle zu setzen." Grammatikalisch-lexikalisch lässt die Verordnung so auslegen, dass im Umkehrschluss die Beflaggung mit einer Flagge, die weder Europa noch Bund noch eine Landesflagge ist, nach der Verordnung gar nicht vorgesehen ist. Erfolgt hier Beflaggung entgegen dem Wortlaut der Verordnung?
Information nicht vorhanden
-
Datum4. April 2022
-
6. Mai 2022
-
4 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!