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Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen

Wie viele Beschwerden haben Sie im Jahr 2021 sowie im Jahr 2022 (getrennt auflisten) zur Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen erhalten?

Übersenden Sie mir außerdem Ihre internen Vorgaben zum Umgang mit Beschwerden zur Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen.

Ich will mich als politisch und schulisch interessierter Bürger mit betroffenen Kindern informieren.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. März 2022
  • Frist
    26. April 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Besc…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen [#244389]
Datum
23. März 2022 10:37
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Beschwerden haben Sie im Jahr 2021 sowie im Jahr 2022 (getrennt auflisten) zur Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen erhalten? Übersenden Sie mir außerdem Ihre internen Vorgaben zum Umgang mit Beschwerden zur Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen. Ich will mich als politisch und schulisch interessierter Bürger mit betroffenen Kindern informieren.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 244389 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244389/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Az. DSB/5-194-172, Ihre Nachricht vom 23. März 2022 Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23. …
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Az. DSB/5-194-172, Ihre Nachricht vom 23. März 2022
Datum
1. April 2022 09:34
Status
Anfrage abgeschlossen
187,5 KB
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23. März 2022 betreffend die FragDenStaat-Anfrage 244389, mit der Sie beim Bayerischen Landesbeauftragten für den Daten-schutz einen Informationszugangsanspruch nach Art. 39 Bayerisches Datenschutz-gesetz (BayDSG), § 3 Abs. 1 Bayerisches Umweltinformationsgesetz (BayUIG), dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) und § 2 Abs. 1 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen (VIG) geltend machen. Zunächst darf ich Sie darauf hinweisen, dass das allgemeine Auskunftsrecht aus Art. 39 Abs. 1 BayDSG nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayDSG nicht auf die Aufsichtsbehörden im Sinne des Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anzuwenden ist. Damit besteht kein allgemeines Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG über den In-halt von Dateien und Akten des Bayerischen Landesbeauftragten für den Daten-schutz, der eine Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 DSGVO ist (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG). Das Bayerisches Umweltinformationsgesetz, das Umweltinformationsgesetz sowie das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen finden bereits deshalb keine Anwendung, da Ihre Anfrage keine Informationen betrifft, die von diesen Vorschriften erfasst werden. Darüber hinaus kann ich Ihnen mitteilen, dass auch gemäß Art. 20 Abs. 2 BayDSG keine Auskunfts- oder Einsichtsrechte hinsichtlich Akten und Dateien des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz bestehen. Unabhängig davon möchte ich Sie darüber informieren, dass wir keine Statistik zu Beschwerden zur Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen führen. Zu Ihrer allgemeinen Information habe ich dieser E-Mail die Gemeinsame Aktuelle Kurz-Information 1 des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz und des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht Befreiung von der Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen beigefügt. Diese Veröffentlichung finden Sie auch auf der Webseite des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz im Bereich Datenschutzreform 2018. Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.