Befüllung der Automaten der Unibibliothek

- Eine vollständige Gegenüberstellung von Einkaufs- und Verkaufspreisen der Produkte, die für die Befüllung der Verkaufsautomaten, die in der Unibibliothek stehen, benutzt werden
- Die Verkaufszahlen derselben Produkte

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    27. Februar 2023
  • Frist
    29. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Studierendenwerk Freiburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Befüllung der Automaten der Unibibliothek [#271621]
Datum
27. Februar 2023 16:57
An
Studierendenwerk Freiburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Eine vollständige Gegenüberstellung von Einkaufs- und Verkaufspreisen der Produkte, die für die Befüllung der Verkaufsautomaten, die in der Unibibliothek stehen, benutzt werden<< Antragsteller:in >> - Die Verkaufszahlen derselben Produkte Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271621 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271621/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Studierendenwerk Freiburg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz …
Von
Studierendenwerk Freiburg
Betreff
Befüllung der Automaten der Unibibliothek [#271621]
Datum
21. März 2023 15:14
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihren Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG), UVwG, VIG vom 27.02.2023 und dem uns hierdurch entgegengebrachten Interesse. Leider können wir Ihrem Antrag aus verschiedenen Gründen nicht entsprechen. Bei den von Ihnen gewünschten Verkaufszahlen handelt es sich nicht um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Nr. 3 LIFG. Hiernach sind amtliche Informationen jede bei einer informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene, amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art Ihrer Speicherung, außer Entwürfen und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Eine Statistik über die Verkaufszahlen, der in den Automaten angebotenen Produkte, ist beim Studierendenwerk Freiburg schlichtweg nicht vorhanden und müsste erst mit hohem zeitlichen Aufwand anhand der Umsätze erstellt werden. Das Studierendenwerk ist nicht dazu verpflichtet, die gewünschten Informationen zu beschaffen oder Dokumente dem Auskunftsbegehren entsprechend aufzuarbeiten. Eine hoheitliche Beschaffungspflicht von Informationen besteht selbst dann nicht, wenn die nachgefragten Informationen eigentlich vorliegen müssten, faktisch aber nicht vorhanden sind. In Bezug auf ihr Interesse einer vollständigen Gegenüberstellung von Einkaufs- und Verkaufspreisen der Produkte muss ich Ihnen leider mitteilen, dass derartige öffentliche Preisangaben aus wettbewerblichen Gesichtspunkten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG nicht möglich sind. Die von Ihnen erfragten Informationen sind aufgrund einer drohenden, unzulässigen Wettbewerbsbeeinträchtigung besonders schützenswert. Eine Bekanntgabe unserer Einkaufspreise könnte nachteilige Auswirkungen auf unsere Stellung im Wirtschaftsverkehr haben, weshalb wir Ihrer Anfrage dahingehend nicht entsprechen können. § 4 Abs. 1 Nr. 9 LIFG soll die fiskalischen Interessen vor Beeinträchtigungen bewahren. Ein geschütztes fiskalisches Interesse ist dadurch gekennzeichnet, dass der Staat wie andere Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnimmt und deshalb seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schützenswert wie die Privater sind. Eine Veröffentlichung der Einkaufspreise der Produkte, die in den Verkaufsautomaten in der Unibibliothek angeboten werden, könnte den Austausch zwischen den Wettbewerbern anregen. Vor etwaigen, hierdurch entstehenden Preisabsprachen durch Lieferanten muss sich das Studierendenwerk schützen. Derartige, erwartbare Konsequenzen schwächen nach der wertenden Einschätzung des Studierendenwerks die eigene Wettbewerbsposition, so dass jedenfalls ein Geheimhaltungsinteresse besteht. Das Studierendenwerk als Körperschaft des öffentlichen Rechts läuft Gefahr, einerseits durch Informationsfreigabe in den Wettbewerb einzugreifen, andererseits eigene Geschäftsgeheimnisse zu offenbaren. Darüber hinaus würden durch Bekanntgabe auch die Geschäftsgeheimnisse Dritter bedroht. Das Studierendenwerk hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verkaufspreise seiner Vertragspartner nicht offengelegt werden. Ohne diesen Schutz würden Dritte zukünftig den Kontakt zu der informationspflichtigen Stelle vermutlich nicht aufnehmen. Wir bedauern es sehr, dass wir Ihrem Auskunftsverlangen aus den oben genannten Gründen nicht nachkommen können und bitten diesbezüglich um Ihr Verständnis. Um dennoch einen Einblick in unsere Einkaufspolitik zu erhalten, würden wir Ihnen gerne ein persönliches Informationsgespräch mit unserem hierfür zuständigen Mitarbeiter anbieten. In diesem Gespräch geben wir Ihnen gerne Auskunft über unsere allgemeinen Einkaufskriterien, wie z.B. über die Auswahl und Qualität der Lebensmittel. Mit freundlichen Grüßen