Befugnisse

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte über die Befugnisse und Mitwirkung der Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Bereich der Informationsfreiheit Bescheid wissen.Das hessische Informationsfreiheitsrecht gilt nur, wenn die entsprechende Kommune eine Informationsfreiheits-Satzung im Sinne von § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG erlassen hat.
1. Welche hessischen Kommunen haben eine Informationsfreiheitssatzung erlassen?
2. Wenn eine Kommune keine Informationsfreiheitssatzung hat, welche Möglichkeiten gibt es, Informationen von Vertretern der Kommune zu erhalten?
3. bitte ich um Daten bzw. Informationen für das Jahr 2022 über die Anzahl der Informationsfreiheitsanfragen an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Anzahl der Ablehnungen dieser Anfragen durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Prüfung aufgrund des Fehlens einer Informationsfreiheitssatzung der Gemeinde.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. November 2023
  • Frist
    22. Dezember 2023
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Ganna Gaidar
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Damen und Herren, ic…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Ganna Gaidar
Betreff
Befugnisse [#292774]
Datum
20. November 2023 11:57
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte über die Befugnisse und Mitwirkung der Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Bereich der Informationsfreiheit Bescheid wissen.Das hessische Informationsfreiheitsrecht gilt nur, wenn die entsprechende Kommune eine Informationsfreiheits-Satzung im Sinne von § 81 Abs. 1 Nr. 7 HDSIG erlassen hat. 1. Welche hessischen Kommunen haben eine Informationsfreiheitssatzung erlassen? 2. Wenn eine Kommune keine Informationsfreiheitssatzung hat, welche Möglichkeiten gibt es, Informationen von Vertretern der Kommune zu erhalten? 3. bitte ich um Daten bzw. Informationen für das Jahr 2022 über die Anzahl der Informationsfreiheitsanfragen an den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit und die Anzahl der Ablehnungen dieser Anfragen durch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bei der Prüfung aufgrund des Fehlens einer Informationsfreiheitssatzung der Gemeinde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ganna Gaidar Anfragenr: 292774 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292774/ Postanschrift Ganna Gaidar << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ganna Gaidar
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrte Frau Gaidar, Ihr Antrag auf Informationszugang ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g.…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Befugnisse [#292774]; mein Az.: 95.23.35:0041/wz
Datum
7. Dezember 2023 11:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Gaidar, Ihr Antrag auf Informationszugang ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit meiner Behörde an. Gegen den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) besteht gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) ein Anspruch auf Informationszugang nur, soweit er allgemeine Verwaltungsaufgaben wahrnimmt. Ihre Anfrage betrifft jedoch die Aufsichtstätigkeit, sodass im Grunde kein Anspruch auf Zugang zu Informationen besteht. Dennoch möchte ich Ihnen kulanzhalber und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht folgende Informationen zur Verfügung stellen: Zu 1.: Hessische Kommunen, die eine Informationsfreiheitssatzung erlassen, müssen dies nicht beim HBDI melden. Mir sind folgende Gemeinden und Landkreise bekannt, die eine Informationsfreiheitssatzung erlassen haben: - die Städte und Gemeinden Bad Soden a. Ts., Darmstadt, Eichenzell, Frankfurt, Kassel, Neu-Isenburg, Offenbach, Schwalbach a. Ts. und die Landeshauptstadt Wiesbaden - die Landkreise Groß-Gerau und Marburg-Biedenkopf und Offenbach sowie der Main-Taunus-Kreis und der Lahn-Dill-Kreis. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg hat seine früher geltende Informationsfreiheitssatzung inzwischen zurückgenommen. Zu 2.: Wenn keine Informationsfreiheitssatzung gilt, besteht nur die Möglichkeit, kulanzhalber Informationen zu erhalten, es sei denn, es ist der Geltungsbereich des Verbraucherinformationsgesetzes (VIG) oder des Umweltinformationsgesetzes (UIG) betroffen. Zu 3.: Eine automatisierte Aufstellung hierzu existiert nicht. Eine solche Auswertung wäre aufwendig und wird daher vor dem Hintergrund der erheblichen Arbeitsbelastung bei meiner Behörde nicht vorgenommen, zumal kein Anspruch darauf besteht (siehe oben). Mit freundlichen Grüßen
Ganna Gaidar
Guten Tag, Ich möchte Informationen erhalten über: 1. Welche Befugnisse hat der Hessische Beauftragte für Datensch…
An Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
Ganna Gaidar
Betreff
AW: Befugnisse [#292774]; mein Az.: 95.23.35:0041/wz [#292774]
Datum
27. Januar 2024 10:50
An
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich möchte Informationen erhalten über: 1. Welche Befugnisse hat der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit auf dem Gebiet der Informationsfreiheit? 2. Wer ist derzeit von Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit bevollmächtigt und kann ihn bei der Bearbeitung von Beschwerden, die an Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit gerichtet sind, vertreten und ist für ihn zeichnungsberechtigt Akten, Dokumenten. Mit freundlichen Grüßen Ganna Anfragenr: 292774 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/292774/

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Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Informationsfreiheitsanfrage; mein Aktenzeichen: 95.24.35:0005/wz Sehr geehrte Frau Gaidar, Ihre Anfrage is…
Von
Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Informationsfreiheitsanfrage; mein Aktenzeichen: 95.24.35:0005/wz
Datum
31. Januar 2024 11:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Gaidar, Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird von mir unter dem o.g. Aktenzeichen bearbeitet. Bitte geben Sie dieses bei jedem Schriftverkehr mit meiner Behörde an. Der Anspruch auf Informationszugang nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) betrifft amtliche Informationen und nicht eine allgemeine Rechtsberatung. Kulanzhalber beantworte ich Ihre Fragen wie folgt: Zu Frage 1: Die Befugnisse des Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) auf dem Gebiet der Informationsfreiheit ergeben sich aus § 89 Abs. 3 HDSIG. Dort heißt es: "(3) Die auskunftspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte oder den Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten und ihre oder seine Beauftragten in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der oder dem Hessischen Informationsfreiheitsbeauftragten ist dabei insbesondere 1. hinsichtlich des Anliegens, dessentwegen sie oder er angerufen wurde, Auskunft zu erteilen und Einsicht in betreffenden Dateien und Akten zu verschaffen und 2. Zutritt zu den Diensträumen zu gewähren. Stellt die oder der Hessische Informationsfreiheitsbeauftragte Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten Teils fest, kann sie oder er ihre Behebung in angemessener Frist fordern. Darüber ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu unterrichten." Zu Frage 2: Die Dienststellenleitung und Vertretung des HBDI hat Frau Lange inne. Die anderen Beschäftigten des HBDI handeln im Auftrag des HBDI für ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche. Nähere Informationen können Sie dem Organigramm des HBDI entnehmen: https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/2023-05/Organigramm%20vom%201.4.2023.pdf Mit freundlichen Grüßen