Sehr << Antragsteller:in >>
wir bestätigen den Eingang Ihres oben genannten Antrages am 14. Juli 2023 beim Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV).
Sie haben Ihre Anfrage als Antrag auf Aktenauskunft nach dem Thüringer Transparenzgesetz (ThürTG) gestellt.
Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 ThürTG muss der Antrag hinreichend bestimmt sein und insbesondere erkennen lassen, auf welche amtlichen Informationen er gerichtet ist.
Über den ordnungsgemäßen Antrag entscheidet die öffentliche Stelle unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat nach Eingang. Diese Frist beginnt, wenn ein bestimmter Antrag vorliegt.
Das Recht auf Zugang zu Informationen bezieht sich auf den Zugang zu amtlichen Informationen, die bei einer öffentlichen Stelle vorhanden sind oder bereitgehalten werden. Amtliche Informationen sind amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen.
Nach unserer ersten Einschätzung bezieht sich Ihr Antrag nicht auf Auskünfte zu vorhandenen Informationen wie z.B. Daten aus vorhandenen Akten oder gespeicherte Daten oder um eine diesbezügliche Akteneinsicht.
Ihr Auskunftsbegehren betrifft folgende Informationen:
"1.) Erfolgsquote von Befundprüfungen.
2.) Anzahl an Befundprüfungen.
3.) Anzahl der aktiv verwendeten, geeichten Messeinrichtungen.
4.) Durchschnittliches Alter der aktiv verwendeten, geeichten Messeinrichtungen.
5.) Durchschnittliches Alter der erfolgreich/nicht erfolgreich Befundgeprüften Geräte (erfolgreich Befundgeprüft im Sinne von: Eichung ist nicht gültig)".
Ihr Antrag wird so ausgelegt, dass Sie mit "Befundprüfung" im Zusammenhang mit "Strom/Gas/Wasser" Aufgaben des Mess- und Eichwesens meinen.
Auf Antrag (meist bei Zweifel an der Richtigkeit des Messgerätes) führt die Eichbehörde oder auch eine Prüfstelle eine kostenpflichtige technische Prüfung am Messgerät durch, ob das Messgerät richtig misst oder Fehler hat. Insgesamt werden an die Eichbehörde in Thüringen nur vereinzelt Befundprüfungsanträge gestellt. Die meisten Befundprüfungen werden von den Prüfstellen für Versorgungsmessgeräte (Elektroenergie, Gas, Wasser) durchgeführt, da der Betroffene sich an den Versorger wendet und dieser meist den Weg der "Befundprüfung" über die Prüfstelle anbietet.
Bei den Fragen 1.) und 2.) handelt es sich um Daten, die dem TLV in dieser Form ausgewertet nicht vorliegen. Hierzu gibt es auch keine gesetzliche Pflicht, die Daten in dieser Form bereitzuhalten. Diese Informationen könnten erst durch aufwändige Auswertungen der jährlichen Berichte der Prüfstellen, gegebenenfalls nur durch Nachfrage bei diesen Stellen, ermittelt werden.
Im Rahmen des Thüringer Transparenzgesetzes ist die öffentliche Stelle nicht verpflichtet, nicht vorhandene bzw. nicht aufgezeichnete Informationen zu beschaffen oder auf Informationsträgern anzulegen. Der Informationszugang nach § 11 Abs. 1 Satz 2 ThürTG erfolgt durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder Zurverfügungstellung der amtlichen Informationen in sonstiger Weise. Das bedingt jedoch, dass diese Informationen in der beantragten Form als Aufzeichnungen vorhanden sind.
Weiterhin beantragen Sie den Informationszugang von dem Zeitpunkt der ersten verzeichneten Befundprüfung bis dato jeweils aufgeschlüsselt nach Jahr. Auch insoweit wäre eine aufwändige Auswertung bis möglicherweise zurück zum Jahr 1990 vorzunehmen, obige Ausführungen gelten entsprechend.
Die Fragen 3.) bis 5.) erfordern die Kenntnis weiterer spezifischer Daten u.a. zu Alter und Einbauzeiten, die dem TLV nicht vorliegen, so dass auf die obigen Ausführungen verwiesen wird.
Es wird alternativ angeregt, sich direkt an die jeweiligen Prüfstellen in Thüringen zu wenden. Sie könnten Ihren gegenständlichen Antrag so umstellen, dass das TLV Ihnen die einzelnen Prüfstellen in Thüringen mitteilen soll.
Wir bitten um Mitteilung, ob an Ihrem Antrag in dieser Form festgehalten wird. Gegebenenfalls wäre dieser umzustellen, so dass er sich auf amtliche Informationen, die bei der Behörde vorhanden sind, bezieht.
Unabhängig davon, ob Sie an Ihrem bisherigen Antrag auf Informationszugang festhalten, wird darauf hingewiesen, dass für die Bearbeitung des Informationsanspruchs als öffentliche Leistungen Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind.
Über die voraussichtlichen Kosten ist der Antragsteller vorab zu informieren. Da der Verwaltungsaufwand vorab zumeist nicht eindeutig ermittelt werden kann, wird vom Gesetz keine betragsmäßige Angabe verlangt. Die Kosten richten sich nach dem Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) in Verbindung mit der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO). Die Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand, dieser beträgt vorliegend je 15 Minuten 19,50 Euro. Hinzu kommen die Kosten für Auslagen.
Für Ihre Antwort auf unsere Fragen haben wir uns im Hinblick auf die gesetzlichen Fristen den 24. Juli 2023 vorgemerkt. Sollten Sie aufgrund der Kostenpflichtigkeit von ihrem Antrag Abstand nehmen wollen, bitten wir ebenfalls um kurzfristige Mitteilung.
Mit freundlichen Grüßen