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Begleiteter Umgang als Jugendhilfeleistung

Ich ersuche um Informationen zur Jugendhilfeleistung und insbesondere zum „Begleiteten Umgang“, als Jugendhilfeleistung gemäß dem Sozialgesetzbuch.

Sämtliche Informationen, die damit in Zusammenhang stehen, sind erwünscht.

Unter anderem möchte ich gerne den korrekten Ablauf hinsichtlich der Anordnung von „Begleitetem Umgang“ als Jugendhilfeleistungen im Kindschaftsverfahren erfahren.

1.)
Wer bestimmt den so genannten „Mitwirkungsbereiten Dritten“?

2.)
In welchem Stadium des (Umgangs-)Verfahren wird dieser „mitwirkungsbereite Dritte“ benannt?

3.)
Ist das Jugendamt selbst dieser „mitwirkungsbereite Dritte“?

4.)
Ist der jeweilige freie Träger der Jugendhilfe dieser „mitwirkungsbereite Dritte“?

5.)
Wer kann die Umgangsbegleitung ablehnen? (Amt, Träger, Eltern, Beteiligte)

6.)
Wer kann/soll den sogenannten „mitwirkungsbereiten Dritten“ benennen?
(– das Amt, das Gericht, oder der umgangsberechtigte Elternteil)

7.)
Wie lautet die korrekte Abfolge der Anordnung einer solchen Jugendhilfeleistung?
(- welche Schritte, von wem, zu welchem Zeitpunkt)

8.)
Bedarf eine Ablehnung des Jugendamts einer Begründung?

8.)
Wann ist der Weg zum Verwaltungsgericht angesagt?

9.)
Welche Kriterien sind relevant um als Umgangsbegleitperson geeignet zu sein?
(Als natürliche Person)

10.)
Muss Begleiteter Umgang als eine Jugendhilfeleistung angeordet werden?

11.)
Kann bei Ablehnung der Finanzierung durch das Jugendamt, ein „eigenfinanzierter“ Begleiteter Umgang angeordnet werden?

12.)
Ist die Jugendhilfeleistung Begleiteter Umgang zeitlich befristet?

Sämtliche Veröffentlichungen in diesem Zusammenhang werden erbeten, Publikationen, Leitfäden, Handbücher, Arbeitsanweisungen.

Ich danke Ihnen im Vorraus für die Bemühungen.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Januar 2024
  • Frist
    28. Februar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich ersuche um Informationen zur J…
An Kreisjugendamt - Landkreis Neunkirchen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Begleiteter Umgang als Jugendhilfeleistung [#298355]
Datum
25. Januar 2024 23:57
An
Kreisjugendamt - Landkreis Neunkirchen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich ersuche um Informationen zur Jugendhilfeleistung und insbesondere zum „Begleiteten Umgang“, als Jugendhilfeleistung gemäß dem Sozialgesetzbuch. Sämtliche Informationen, die damit in Zusammenhang stehen, sind erwünscht. Unter anderem möchte ich gerne den korrekten Ablauf hinsichtlich der Anordnung von „Begleitetem Umgang“ als Jugendhilfeleistungen im Kindschaftsverfahren erfahren. 1.) Wer bestimmt den so genannten „Mitwirkungsbereiten Dritten“? 2.) In welchem Stadium des (Umgangs-)Verfahren wird dieser „mitwirkungsbereite Dritte“ benannt? 3.) Ist das Jugendamt selbst dieser „mitwirkungsbereite Dritte“? 4.) Ist der jeweilige freie Träger der Jugendhilfe dieser „mitwirkungsbereite Dritte“? 5.) Wer kann die Umgangsbegleitung ablehnen? (Amt, Träger, Eltern, Beteiligte) 6.) Wer kann/soll den sogenannten „mitwirkungsbereiten Dritten“ benennen? (– das Amt, das Gericht, oder der umgangsberechtigte Elternteil) 7.) Wie lautet die korrekte Abfolge der Anordnung einer solchen Jugendhilfeleistung? (- welche Schritte, von wem, zu welchem Zeitpunkt) 8.) Bedarf eine Ablehnung des Jugendamts einer Begründung? 8.) Wann ist der Weg zum Verwaltungsgericht angesagt? 9.) Welche Kriterien sind relevant um als Umgangsbegleitperson geeignet zu sein? (Als natürliche Person) 10.) Muss Begleiteter Umgang als eine Jugendhilfeleistung angeordet werden? 11.) Kann bei Ablehnung der Finanzierung durch das Jugendamt, ein „eigenfinanzierter“ Begleiteter Umgang angeordnet werden? 12.) Ist die Jugendhilfeleistung Begleiteter Umgang zeitlich befristet? Sämtliche Veröffentlichungen in diesem Zusammenhang werden erbeten, Publikationen, Leitfäden, Handbücher, Arbeitsanweisungen. Ich danke Ihnen im Vorraus für die Bemühungen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 1 SIFG i.V.m. § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298355 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298355/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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