Begriff "erheblich", im Beurteilungskatalog von Mängeln bei Hauptuntersuchungen mit Gültigkeit ab 1.07.2012

Die Legaldefinition von dem verwendeten Begriff "erheblich", im Zusammenhang mit "Korrosionsschäden, die Rahmen oder tragende Teile "erheblich" schwächen", aufgeführt unter der Nr. 601 / 602 im "Beurteilungskatalog von Mängeln bei Hauptuntersuchungen (Mangelkatalog) mit Gültigkeit ab 1.07.2012".

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    19. Dezember 2017
  • Frist
    20. Januar 2018
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Legaldefinit…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
Begriff "erheblich", im Beurteilungskatalog von Mängeln bei Hauptuntersuchungen mit Gültigkeit ab 1.07.2012 [#25744]
Datum
19. Dezember 2017 16:41
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Legaldefinition von dem verwendeten Begriff "erheblich", im Zusammenhang mit "Korrosionsschäden, die Rahmen oder tragende Teile "erheblich" schwächen", aufgeführt unter der Nr. 601 / 602 im "Beurteilungskatalog von Mängeln bei Hauptuntersuchungen (Mangelkatalog) mit Gültigkeit ab 1.07.2012".
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrte Antragsteller/in Antragsteller/in, Sie haben eine Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und fü…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Az.: K 14 - MB 9035 Begriff "erheblich", im Beurteilungskatalog von Mängeln bei Hauptuntersuchungen mit Gültigkeit ab 1.07.2012 [#25744]
Datum
17. Januar 2018 17:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Antragsteller/in Antragsteller/in, Sie haben eine Anfrage an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gesendet. Diese wurde uns zur Beantwortung zugeleitet, da das von Ihnen angesprochene Thema in unserer Zuständigkeit liegt.. Bitte teilen Sie vorab Ihre Postanschrift mit. Dies ist aus Rechtsgründen weiterhin erforderlich (z. Antragsteller/in Fragen der Rechtsbehelfsbelehrung, der Bekanntgabe, der Zustellung und etwaiger Gebühren und Auslagen bei einem Verwaltungsakt). Die Anschrift ist ausdrücklich unabhängig davon notwendig, ob eine Antwort (auch oder nur) elektronisch erfolgt. Auch das E-Government-Gesetz hat dieses Erfordernis nicht abgeschafft. Ich bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen