Begründung AV 7. März 2024

Die Begründung zur Allgemeinverfügung der BPOLD St. Augustim vom 7. März 2024, bekannt gegeben am 20. März 2024, in der Fassung wie in den Dienststellen zur Einsichtnahme ausgelegt. Ich bitte ausdrücklich um elektronische Übermittlung.

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  • Datum
    24. März 2024
  • Frist
    27. April 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Begründung zur Allgemeinverfügung…
An Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Begründung AV 7. März 2024 [#303986]
Datum
24. März 2024 13:49
An
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Begründung zur Allgemeinverfügung der BPOLD St. Augustim vom 7. März 2024, bekannt gegeben am 20. März 2024, in der Fassung wie in den Dienststellen zur Einsichtnahme ausgelegt. Ich bitte ausdrücklich um elektronische Übermittlung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303986/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ergänzend: Die in Ihrer Pressemappe auf https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70116/5740415 zu find…
An Bundespolizeipräsidium Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Begründung AV 7. März 2024 [#303986]
Datum
24. März 2024 14:01
An
Bundespolizeipräsidium
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ergänzend: Die in Ihrer Pressemappe auf https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/70116/5740415 zu findende Version scheint unvollständig zu sein: Sie verfügen in Nummer 4 der dort veröffentlichten Allgemeinverfügung: "Im Geltungsbereich (Nr. 2) ist es.... verboten". Die in Presseportal zu findende Allgemeinverfügung enthält aber keine Nummer 2. Auf Nummer 1 folgt direkt Nummer 3. Bitte teilen Sie mir den Wortlaut der Nummer 2 (Geltungsbereich des Waffenverbots) der Allgemeinverfügung vom 7. März 2024 in der maßgeblichen Form mit. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303986/
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Sachbereich 31 SB31- 110206-02/24 Sehr << Antragsteller:in >>
Von
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Betreff
Begründung AV 7. März 2024
Datum
23. April 2024 13:36
Status
Warte auf Antwort
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Sachbereich 31 SB31- 110206-02/24 Sehr << Antragsteller:in >> beigefügtes Dokument übersende ich zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben im Anschreiben, dass Sie "auf § 3 Abs. 3 Satz 2 IFG&q…
An Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Begründung AV 7. März 2024 [#303986]
Datum
23. April 2024 14:49
An
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Sie schreiben im Anschreiben, dass Sie "auf § 3 Abs. 3 Satz 2 IFG" verweisen. § 3 IFG ist nicht in Absätze untergliedert. Können Sie mir mitteilen, auf welche Stelle Sie verweisen möchten? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303986/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ergänzend: In der ausgelegten Gefahrenprognose wird auf eine "angehängte Excel Tabelle" (sic…
An Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Begründung AV 7. März 2024 [#303986]
Datum
23. April 2024 15:11
An
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ergänzend: In der ausgelegten Gefahrenprognose wird auf eine "angehängte Excel Tabelle" (sic) verwiesen, der "Vorfälle" zu entnehmen seien. Unmittelbar vorangehend ist die Rede von 273 Vorgängen im Zeitraum Okt 2023 - Feb 24. Sie haben mir nun eine Tabelle mir Vorgängen aus "Artus" geschickt, die aber 19 Einträge hat, die im Zeitraum 19. September 2023 bis 13. Oktober 2023 lagen. Ist das der in der Gefahrenprognose erwähnte Anhang, wie er in den Dienststellen zur Einsicht auslag? Wie kommt es zu den Diskrepanzen bei Vorgangsanzahl und Zeitraum? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303986/
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Sachbereich 31 SB 31 - 11 02 06 - 01/24 und 02/24 Sehr << Antragstell…
Von
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Betreff
20240425 AW: Begründung AV 7. März 2024 [#303986]
Datum
25. April 2024 07:05
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
anlage-auswertung-artus-vorflle-waffen.pdf
708,6 KB
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Sachbereich 31 SB 31 - 11 02 06 - 01/24 und 02/24 Sehr << Antragsteller:in >> in vorgenannter Angelegenheit teile ich Ihnen mit, dass aufgrund eines redaktionellen Versehens unzutreffend auf § 3 Abs. 3 Satz 2 IFG verwiesen wurde. Der Verweis bezieht sich auf § 7 Abs. 3 Satz 3 IFG NRW. Dies gilt auch für Ihre Anfrage #304000. Weiter teile ich Ihnen mit, dass aufgrund eines technischen Fehlers nur ein Teil der Tabelle beigefügt war. Anbei übersende ich Ihnen als Anlage die vollständige Tabelle. Die zunächst unvollständig bzw. unzutreffend übersandten Unterlagen/ Angaben bitte ich zu entschuldigen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Hallo << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Sie schreiben, dass der Verweis …
An Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 20240425 AW: Begründung AV 7. März 2024 [#303986]
Datum
25. April 2024 08:41
An
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Hallo << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Sie schreiben, dass der Verweis in der Mitteilung vom 23. April 2023 sich auf § 7 Abs. 3 Satz 3 IFG NRW beziehe. § 7 Absatz 3 IFG NRW hat jedoch augenscheinlich nur zwei Sätze (vgl. https://recht.nrw.de/lmi/owa/pl_text_anzeigen?v_id=4820020930120743668). Vielleicht können Sie mir der Einfachkeit halber die verwiesene Regelung einmal als PDF o.ä. anhängen? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303986/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, gemeint ist natürlich die Mitteilung vom 23. April 2024. Mit freundlichen Grüßen << Antragstell…
An Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 20240425 AW: Begründung AV 7. März 2024 [#303986]
Datum
25. April 2024 08:43
An
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, gemeint ist natürlich die Mitteilung vom 23. April 2024. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303986 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303986/

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Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Sachbereich 31 SB 31 - 11 02 06 - 01/24 und 02/24 Sehr << Antragstell…
Von
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin
Betreff
240425 AW: 20240425 AW: Begründung AV 7. März 2024 [#303986]
Datum
25. April 2024 09:56
Status
Bundespolizeidirektion Sankt Augustin Sachbereich 31 SB 31 - 11 02 06 - 01/24 und 02/24 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre weitere aufmerksame Rückmeldung. Gemeint ist § 7 Abs. 3 Satz 2 Informationsfreiheitsgesetz (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes); ich bitte diese Korrektur, auch bezüglich des Satzes 2, zu berücksichtigen. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist nicht eröffnet. Zudem bitte ich Sie, E-Mails an den allgemeinen Posteingang des SB 31 zu senden, da nur so eine zeitnahe Bearbeitung auch bei etwaigen Abwesenheiten sichergestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen