Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art im Hauptbahnhof Hamburg
Anfrage an:
Bundespolizeidirektion Hannover
Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art im Hauptbahnhof Hamburg vom 11.04.2023 und die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Az. 18 04 03)
Anfrage erfolgreich
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Datum17. April 2023
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20. Mai 2023
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