Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art im Hauptbahnhof Hamburg

Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art im Hauptbahnhof Hamburg vom 11.04.2023 und die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Az. 18 04 03)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. April 2023
  • Frist
    20. Mai 2023
  • 2 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Begründung der Allgemeinverfügung zum…
An Bundespolizeidirektion Hannover Details
Von
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Betreff
Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art im Hauptbahnhof Hamburg [#276335]
Datum
17. April 2023 23:06
An
Bundespolizeidirektion Hannover
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Begründung der Allgemeinverfügung zum Mitführverbot von gefährlichen Werkzeugen Schusswaffen, Schreckschusswaffen, Hieb-, Stoß- und Stichwaffen sowie Messern aller Art im Hauptbahnhof Hamburg vom 11.04.2023 und die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Az. 18 04 03)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 276335 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/276335/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundespolizeidirektion Hannover
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Anfrage vom 17. April 2023 über die Internetseite ,fragdenstaat…
Von
Bundespolizeidirektion Hannover
Via
Briefpost
Betreff
Datum
5. Mai 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrer Anfrage vom 17. April 2023 über die Internetseite ,fragdenstaat.de" bitten Sie um Zugang zu den Begründungen der Allgemeinverfügung vom 11.04.2023 sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit für den Hauptbahnhof Hamburg. Sie erhalten Informationszugang durch Übersendung der anliegenden Dokumente. Die von lhnen beantragte Auskunft ist eine amtliche Information im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG, für deren Erteilung ich gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG und § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV) sowie § 57 Abs. 2 Bundespolizej gesetz (BPolG) zuständig bin. Die Voraussetzungen Ihres Auskunftsanspruchs aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG liegen vor. Angesichts des Umfangs und des Aufwands für die Erteilung der Auskunft wird die Auskunft noch als einfache Auskunft" im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG gewertet und ergeht daher ohne die Erhebung von Gebühren oder Auslagen. lch hoffe, Ihre Anfrage zufriedenstellend beantwortet zu haben