Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre auf dem Gehweg Kirchstraße Ecke Wehrhausweg

Die Umlaufsperre behindert hier die Zufußgehenden und auch Kinder, die mit ihren Rädern noch nicht auf der Straße fahren dürfen. Gerade im Bereich einer Grundschule kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Sperre so gesetzt bleiben darf.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Oktober 2023
  • Frist
    14. November 2023
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Sébastien Guesnet
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
Sébastien Guesnet
Betreff
Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre auf dem Gehweg Kirchstraße Ecke Wehrhausweg [#290029]
Datum
12. Oktober 2023 11:12
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Umlaufsperre behindert hier die Zufußgehenden und auch Kinder, die mit ihren Rädern noch nicht auf der Straße fahren dürfen. Gerade im Bereich einer Grundschule kann ich mir nicht vorstellen, dass diese Sperre so gesetzt bleiben darf.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sébastien Guesnet Anfragenr: 290029 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290029/ Postanschrift Sébastien Guesnet << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sébastien Guesnet
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr geehrter Herr Guesnet vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.10.2023, die mir zuständigkeitshalber zur Bearbeit…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre auf dem Gehweg Kirchstraße Ecke Wehrhausweg [#290029]
Datum
18. Oktober 2023 10:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Guesnet vielen Dank für Ihre Anfrage vom 12.10.2023, die mir zuständigkeitshalber zur Bearbeitung vorliegt und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Ihre Anfrage verstehe ich dahingehend, dass Sie die Übersendung der Begründung für die Anordnung der Umlaufsperre auf dem Gehweg Kirchstraße Ecke Wehrhausweg begehren und nicht lediglich auf einen von Ihnen wahrgenommenen Missstand aufmerksam machen wollen. Teilen Sie mir bitte mit, wenn Sie Ihren Antrag anders gemeint haben. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz öffentlicher Belange, personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Diese wären im Fall eines Informationszugangs gem. § 10 IFG NRW zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand und Umfang der zur Einsicht zur Verfügung gestellten Akten Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen und Sie darüber zu informieren. Der Umstand, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Sébastien Guesnet
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre auf dem Gehweg Kir…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
Sébastien Guesnet
Betreff
AW: Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre auf dem Gehweg Kirchstraße Ecke Wehrhausweg [#290029]
Datum
14. November 2023 11:51
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre auf dem Gehweg Kirchstraße Ecke Wehrhausweg“ vom 12.10.2023 (#290029) wurde von Ihnen noch nicht innhaltlich beantwortet. Bitte informieren Sie mich umgehend weshalb die Umlaufsperre noch nicht entfernt wurde. Mit freundlichen Grüßen Sébastien Guesnet
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr geehrter Herr Guesnet, vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Sachstand Ihres Informationsantrages. Sie haben am…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre auf dem Gehweg Kirchstraße Ecke Wehrhausweg [#290029]
Datum
15. November 2023 10:29
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

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Sehr geehrter Herr Guesnet, vielen Dank für Ihre Nachfrage zum Sachstand Ihres Informationsantrages. Sie haben am 12.10.2023 eine Anfrage über das Portal „Frag den Staat“ an die Bundesstadt Bonn mit dem Betreff „Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre auf dem Gehweg Kirchstraße Ecke Wehrhausweg [#290029]“ gesandt. In Ihrer Anfrage teilten Sie mit, dass eine Umlaufsperre auf dem Gehweg Kirchstraße Ecke Wehrhausweg die Passant*innen behindere und Sie bezweifeln würden, dass die Umlaufsperre an dieser Stelle bestehen dürfte. In meiner E-Mail vom 18.10.2023 habe ich den Eingang Ihrer Anfrage bestätigt und Ihnen mitgeteilt, dass ich Ihren Antrag als Aufforderung zur Zusendung der Begründung für die Anordnung der Umlaufsperre verstehe. Dies habe ich aus dem Zusammenhang von Betreffzeile und textlicher Nachricht und die Nutzung des Informationsportals „Frag den Staat“ geschlossen. Ich habe Sie gebeten mir mitzuteilen, wenn Sie Ihren Antrag anders gemeint haben sollten, nämlich lediglich als Hinweis auf einen Missstand und Aufforderung die Umlaufsperre zu entfernen. Darauf haben Sie nicht reagiert. Nunmehr fragen Sie nach, warum die Umlaufsperre noch nicht entfernt wurde. Dies lässt darauf schließen, dass es Ihnen nicht um die Begründung, sondern vielmehr allein um die Entfernung der Umlaufsperre geht. Bitte teilen Sie mir bis zum 23.11.2023 mit, ob Sie einen Informationszugang hinsichtlich der Begründung für die Umlaufsperre stellen oder ob Sie die Überprüfung und Entfernung der Umlaufsperre begehren. Im letzteren Fall würde ich Ihre Anregung an die für das Aufstellen und Entfernen zuständige Stelle weiterleiten, da hier nur Anträge auf Informationszugang bearbeitet werden. Falls Sie sich bis zum Ablauf der Frist nicht melden, gehe ich nach Ihrer gestrigen E-Mail davon aus, dass es Ihnen lediglich um die Entfernung der Umlaufsperre geht. In diesem Fall werde ich den Vorgang zur Informationsgewährung schließen und Ihr Anliegen an die zuständige Fachdienststelle weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen
Sébastien Guesnet
Guten Tag << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Gerne erkläre ich nochmal mein Anli…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
Sébastien Guesnet
Betreff
AW: Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre auf dem Gehweg Kirchstraße Ecke Wehrhausweg [#290029]
Datum
15. November 2023 12:22
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Gerne erkläre ich nochmal mein Anliegen und hoffe damit Klarheit zu schaffen. Mein erster Punkt ist, dass ich wissen möchte weshalb die Umlaufsperre dort steht. Ich vermute, dass die Umlaufsperre schon sehr lange dort ist und bei der Umgestaltung der Verkehrsführung vergessen wurde, diese zu entfernen. Der zweite Punkt ist daraus folgend, dass ich darum bitte, diese Umlaufsperre jetzt zu entfernen. Ich hatte schon überlegt, dazu einen Bürgerantrag zu stellen, wollte aber zuerst den Aufwand kleiner halten und auf diesem Wege eine Entfernung erreichen. Mit freundlichen Grüßen Sébastien Guesnet Anfragenr: 290029 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290029/

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Kommunalverwaltung Bonn
Vorab per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Bundesstadt Bo…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
WG: Begründung für die Anordnung einer Umlaufsperre auf dem Gehweg Kirchstraße Ecke Wehrhausweg [#290029]
Datum
22. Dezember 2023 17:00
Status
Anfrage abgeschlossen
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210 Bytes


Vorab per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn Mein Zeichen 30-1 1292./23 Datum 22.12.2023 Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Ihr Informationsersuchen vom 12.10.2023 Sehr geehrter Herr Guesnet, ich nehme Bezug auf Ihre o. g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Es ergeht folgender B E S CH E I D 1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu der Information, warum die Umlaufsperre auf dem Gehweg der Kirchstraße / Ecke Wehrhausweg errichtet wurde. Im Übrigen wird Ihr Antrag abgelehnt. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Mit E-Mail vom 12.10.2023 beantragten Sie Zugang zu der Begründung der Anordnung einer Umlaufsperre auf dem Gehweg der Kirchstraße an der Ecke Wehrhausweg. Mit E-Mail vom 15.11.2023 ergänzten Sie, dass Sie wissen möchten, warum die Umlaufsperre an dieser Stelle steht. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Es bestehen keine spezielleren Anspruchsgrundlagen, die nach der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW dem hier verfolgten Anspruch vorgehen. Allerdings ist der Anspruch gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW beschränkt auf bei der Bundesstadt Bonn vorhandene Informationen. Bei der Begründung der straßenverkehrlichen Anordnung würde es sich um amtliche Informationen handeln. Allerdings liegt eine förmliche Anordnung der im August 2015 errichteten Umlaufsperre nicht vor. In Bezug auf die Begründung ist Ihr Antrag daher abzulehnen. Soweit Sie im Übrigen wissen wollten, weshalb die Umlaufsperre kann ich Ihnen nach Rücksprache mit den beteiligten Fachdienststellen Folgendes mitteilen: Hintergrund der o.g. Umlaufsperre waren Gefahren für Fußgänger (auch Schüler*innen) durch Radfahrer*innen (ebenfalls auch Schüler*innen), die - begünstigt durch das leichte Gefälle - zu schnell bergab auf dem Gehweg fuhren. Um sowohl die Schüler*innen als auch ältere Menschen mit Rollator und Menschen, die sonst in ihren Bewegungsmöglichkeiten eingeschränkt sind, zu schützen, wurde auf Wunsch der Leitung der Grundschule, des Elternbeirats und der Politik die Umlaufsperre errichtet. Es gab hierzu politische Beratungen und Ortsbegehungen. Zudem sei auch durch Herbstlaub der dort stehenden Kastanienbäume und durch Schneefall im Winter mit ähnlichen Beeinträchtigungen an diesem Engpass zu rechnen. Es sollten insbesondere die Gefahren durch das Befahren des Gehwegs unmittelbar vor der Schule mit häufig hoher Geschwindigkeit verhindert werden. Hinsichtlich einer Neubewertung der Zulässigkeit der Umlaufsperre wenden Sie sich bitte an die Verkehrslenkung unter der E-Mail-Adresse: <<E-Mail-Adresse>>. Dieser Bescheid ergeht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW gebührenfrei. Diesen Bescheid erhalten Sie aufgrund des Schriftformerfordernisses gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW wegen der Teilablehnung per Post. Da der Postversand aufgrund der Betriebsferien jedoch in diesem Jahr nicht mehr erfolgen kann und da Sie um eine Antwort in elektronischer Form gebeten hatten, übersende ich Ihnen den Bescheid vorab zur Kenntnis auf diesem Weg. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich im neuen Jahr gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingereicht werden. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen, sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Ab dem 1. Januar 2022 sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. An dieser Stelle weise ich zudem darauf hin, dass Sie sich gem. § 13 Abs. 2 IFG NRW an die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen wenden können, um auf diese Weise eine unverzügliche Nachprüfung einer Ablehnungsentscheidung zu erreichen. Bitte beachten Sie, dass dadurch die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Sie haben außerdem die Möglichkeit, die Ombudsstelle der Bundesstadt Bonn als unabhängige Schlichtungsstelle anzurufen. Bitte beachten Sie, dass durch die Kontaktaufnahme mit der Ombudsstelle die Klagefrist nicht ausgesetzt wird. Weitere Informationen erhalten Sie unter 0228 – 77 44 33 oder auf www.bonn.de. Mit freundlichen Grüßen