Begründungen für Einräumung von Parken auf dem Gehweg (Jöhlinger Straße, Ortsausgang)

die Begründungen für die Erlaubnis des Gehwegparkens an der in dem Anhang bzw. unter https://drive.google.com/file/d/1IxoomUanDyKcylPw8uk_Pnbos-BreLRA/view?usp=sharing ersichtlichen Stelle, gerne auch zur Akteneinsicht, damit vor dem 20.05.2023 (1 Jahresfrist nach erstmaliger Kenntnisnahme) über einen Widerspruch gemäß §70 Verwaltungsgesetz nachgedacht werden kann.

Er ist nämlich durchaus erstaunlich, warum hier Gehwegparken trotz Unterschreitung der üblichen Restbreite von 1,60 Meter erlaubt wird, während bei gleich breiter Straße ein paar Meter weiter dies nicht der Fall ist und zudem die eingeräumte Linie weder eingehalten wird noch deren Einhaltung kontrolliert wird.

(Hinweis: die Anfrage ging parallel an den Landkreis Karlsruhe, da nach den Aussagen zu dem Blitzer unter https://fragdenstaat.de/anfrage/entscheidungsgrundlagen-fur-verzicht-auf-einnahmen-aus-der-gma-johlinger-strae nicht 100% klar ist, ob die Gemeinde oder der Landkreis zuständig ist)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Februar 2023
  • Frist
    22. März 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Begründungen für die Erlaubnis…
An Gemeinde Weingarten (Baden) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Begründungen für Einräumung von Parken auf dem Gehweg (Jöhlinger Straße, Ortsausgang) [#270674]
Datum
18. Februar 2023 10:28
An
Gemeinde Weingarten (Baden)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Begründungen für die Erlaubnis des Gehwegparkens an der in dem Anhang bzw. unter https://drive.google.com/file/d/1IxoomUanDyKcylPw8uk_Pnbos-BreLRA/view?usp=sharing ersichtlichen Stelle, gerne auch zur Akteneinsicht, damit vor dem 20.05.2023 (1 Jahresfrist nach erstmaliger Kenntnisnahme) über einen Widerspruch gemäß §70 Verwaltungsgesetz nachgedacht werden kann. Er ist nämlich durchaus erstaunlich, warum hier Gehwegparken trotz Unterschreitung der üblichen Restbreite von 1,60 Meter erlaubt wird, während bei gleich breiter Straße ein paar Meter weiter dies nicht der Fall ist und zudem die eingeräumte Linie weder eingehalten wird noch deren Einhaltung kontrolliert wird. (Hinweis: die Anfrage ging parallel an den Landkreis Karlsruhe, da nach den Aussagen zu dem Blitzer unter https://fragdenstaat.de/anfrage/entscheidungsgrundlagen-fur-verzicht-auf-einnahmen-aus-der-gma-johlinger-strae nicht 100% klar ist, ob die Gemeinde oder der Landkreis zuständig ist)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 270674 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270674/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gemeinde Weingarten (Baden)
Anhang Kein Brief, sondern der Anhang
Von
Gemeinde Weingarten (Baden)
Via
Briefpost
Betreff
Anhang
Datum
18. Februar 2023
Status
Warte auf Antwort
Kein Brief, sondern der Anhang
Gemeinde Weingarten (Baden)
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht.   Ich habe diese an den zuständigen Fachb…
Von
Gemeinde Weingarten (Baden)
Betreff
AW: Begründungen für Einräumung von Parken auf dem Gehweg (Jöhlinger Straße, Ortsausgang) [#270674]
Datum
20. Februar 2023 09:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht.   Ich habe diese an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Dort wird man sich um Ihr Anliegen kümmern und Ihnen schnellstmöglich eine Rückmeldung zukommen lassen.   Ich wünsche Ihnen einen guten Start in diese Woche. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Begründungen für Einräumung von Parken auf dem Gehweg (Jöhlinger S…
An Gemeinde Weingarten (Baden) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Begründungen für Einräumung von Parken auf dem Gehweg (Jöhlinger Straße, Ortsausgang) [#270674]
Datum
22. März 2023 02:33
An
Gemeinde Weingarten (Baden)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Begründungen für Einräumung von Parken auf dem Gehweg (Jöhlinger Straße, Ortsausgang)“ vom 18.02.2023 (#270674) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Gemeinde Weingarten (Baden)
Anordnung durch Landratsamt Gebühren für die Auskunft fallen keine an. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen kamen …
Von
Gemeinde Weingarten (Baden)
Via
Briefpost
Betreff
Anordnung durch Landratsamt
Datum
22. März 2023
Status
Warte auf Antwort
Gebühren für die Auskunft fallen keine an. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen kamen vom Landratsamt, da es sich um eine Landesstraße handelt. Durch die Beschilderung vor Ort (beidseitig, siehe Anhang) ist das Parken in gekennzeichneten Flächen (hier auf einem Teil des Gehweges) erlaubt. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist das Parken nicht erlaubt, weshalb hier die volle Gehwegbreite zur Verfügung steht. Überquerungsmöglichkeiten sind durch eine Überquerungsinsel gegeben. Bei behindernden Fahrzeugen wird selbstverständlich eine Verwarnung ausgestellt.