Begutachtung von Beamtinnen und Beamten
§ 43 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Landesbeamtengesetz Brandenburg lauten: "Welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können, wird für die Beamten des Landes von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unter Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Für die Beamten der kommunalen Dienstherren trifft der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg die Bestimmungen nach Satz 2".
Bitte teilen sie mir mit, in welcher Form und mit welchem Ergebnis diese Festlegungen auf Ministerialer Ebene bzw. durch den KVB erfolgt sind, für die Zusendung der einschlägigen Dokumente wäre ich dankbar
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum23. Februar 2024
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26. März 2024
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