Begutachtung von Beamtinnen und Beamten

§ 43 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Landesbeamtengesetz Brandenburg lauten: "Welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können, wird für die Beamten des Landes von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unter Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Für die Beamten der kommunalen Dienstherren trifft der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg die Bestimmungen nach Satz 2".

Bitte teilen sie mir mit, in welcher Form und mit welchem Ergebnis diese Festlegungen auf Ministerialer Ebene bzw. durch den KVB erfolgt sind, für die Zusendung der einschlägigen Dokumente wäre ich dankbar

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Februar 2024
  • Frist
    26. März 2024
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Axel Mertens
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mi…
An Ministerium des Innern und für Kommunales Details
Von
Axel Mertens
Betreff
Begutachtung von Beamtinnen und Beamten [#300968]
Datum
23. Februar 2024 11:05
An
Ministerium des Innern und für Kommunales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§ 43 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Landesbeamtengesetz Brandenburg lauten: "Welche Ärzte als Gutachter beauftragt werden können, wird für die Beamten des Landes von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unter Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. Für die Beamten der kommunalen Dienstherren trifft der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg die Bestimmungen nach Satz 2". Bitte teilen sie mir mit, in welcher Form und mit welchem Ergebnis diese Festlegungen auf Ministerialer Ebene bzw. durch den KVB erfolgt sind, für die Zusendung der einschlägigen Dokumente wäre ich dankbar
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Axel Mertens Anfragenr: 300968 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300968/ Postanschrift Axel Mertens << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Axel Mertens

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Ministerium des Innern und für Kommunales
Sehr geehrter Herr Mertens, mit E-Mail vom 23. Februar 2024 haben Sie einen Antrag gemäß des Akteneinsichts- und …
Von
Ministerium des Innern und für Kommunales
Betreff
AW: Begutachtung von Beamtinnen und Beamten - Festlegung nach § 43 Abs. 1 LBG - Antrag nach dem AIG
Datum
15. März 2024 12:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mertens, mit E-Mail vom 23. Februar 2024 haben Sie einen Antrag gemäß des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (AIG) gestellt. Sie bitten um Mitteilung, in welcher Form die Bestimmung der Ärztinnen und Ärzte erfolgt, die nach § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 Landesbeamtengesetz (LBG) als Gutachterinnen und Gutachter für ärztliche Untersuchungen beauftragt werden können. Gemäß § 43 Absatz 1 Satz 3 LBG trifft der Kommunale Versorgungsverband die Bestimmung für die Beamtinnen und Beamten der kommunalen Dienstherren. Aus diesem Grund habe ich Ihren Antrag gemäß § 6 Absatz 1 Satz 6 AIG an den Kommunalen Versorgungsverband des Landes Brandenburg weitergeleitet. Diesen können Sie unter folgender Mailadresse: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> erreichen. Für den Bereich der Landesverwaltung sind die Ärztinnen und Ärzte, die als Gutachterinnen und Gutachter für die Beamtinnen und Beamten des Landes mit einer ärztlichen Untersuchung beauftragt werden können, durch beigefügtes Rundschreiben vom 17. August 2022 bestimmt worden. Die darin zunächst angekündigte Auflistung von Ärztinnen und Ärzten des Medizinischen Dienstes Berlin-Brandenburg ist uns leider nicht übermittelt worden, so dass ich Ihnen eine solche Liste auch nicht zur Verfügung stellen kann. Zudem möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der im Rundschreiben angeführte Link zum Abruf des Gutachterverzeichnisses der Landesärztekammer nicht mehr aktuell ist, das Gutachterverzeichnis finden Sie aktuell unter: Gutachter | Landesärztekammer Brandenburg (laekb.de)<https://www.laekb.de/service/verzeichnisse/gutachter>. Mit freundlichen Grüßen