Beherbergungsverbot

Muss ich Bewohner von Risikogebieten die Miete in unserer Ferienwohnung verbieten wenn sie zur Hochzeit des Sohnen kommen ?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    9. Oktober 2020
  • Frist
    11. November 2020
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Beate Ziegler
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Kreis Mettmann Details
Von
Beate Ziegler
Betreff
Beherbergungsverbot [#200086]
Datum
9. Oktober 2020 17:20
An
Gesundheitsamt Kreis Mettmann
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Muss ich Bewohner von Risikogebieten die Miete in unserer Ferienwohnung verbieten wenn sie zur Hochzeit des Sohnen kommen ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Beate Ziegler Anfragenr: 200086 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/200086/ Postanschrift Beate Ziegler << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Beate Ziegler

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Gesundheitsamt Kreis Mettmann
Sehr geehrte Frau Ziegler, das Beherbergungsverbot ist in § 15 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mi…
Von
Gesundheitsamt Kreis Mettmann
Betreff
AW Beherbergungsverbot [#200086]
Datum
12. Oktober 2020 14:05
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
9,3 KB


Sehr geehrte Frau Ziegler, das Beherbergungsverbot ist in § 15 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) geregelt. § 15 Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote (1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen aus einem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung mit erhöhtem Infektionsgeschehen untersagt, die nicht über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vor-liegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Das Unterbringungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Gäste, 1. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen 2. die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben (insbesondere einen Besuch eines Familien-angehörigen, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder den Beistand oder die Pflege schutzbedürftiger Personen), oder 3. für die das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme zugelassen hat. (2) Für Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken gilt Absatz 1 entsprechend. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten. Gemäß § 15 Absatz 1 CoronaSchVO ist ein Übernachtungsangebot zu touristischen Zwecken für Personen aus einem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und veröffentlichen Gebiet mit erhöhtem Infektionsgeschehen untersagt. Dies gilt auch für Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen (§ 15 Absatz 2 CoronaSchVO). Ausnahmen hierzu sind in § 15 Absatz 1 S. 5 Nr. 1-3 CoronaSchVO zu finden. Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst reisen oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund (z.B. Besuch Familienangehörigen, Lebenspartner ...) haben. Die aktuellen Informationen hierzu sind auf der Internetseite des Landes NRW zu finden: https://www.land.nrw/corona Mit freundlichen Grüßen