Sehr geehrte Frau Ziegler,
das Beherbergungsverbot ist in § 15 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung - CoronaSchVO) geregelt.
§ 15 Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote
(1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen aus einem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und veröffentlichten Gebiet oder einer Einrichtung mit erhöhtem Infektionsgeschehen untersagt, die nicht über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder digitaler Form verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vor-liegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Ein aus einem fachärztlichen Labor stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses. Das Unterbringungsverbot nach Satz 1 gilt nicht für Gäste,
1. die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst anreisen
2. die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben (insbesondere einen Besuch eines Familien-angehörigen, eines Lebenspartners oder Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die Wahrnehmung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder den Beistand oder die Pflege schutzbedürftiger Personen), oder
3. für die das für den Beherbergungsbetrieb zuständige Gesundheitsamt in begründeten Einzelfällen auf Antrag eine Ausnahme zugelassen hat.
(2) Für Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken gilt Absatz 1 entsprechend. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten.
Gemäß § 15 Absatz 1 CoronaSchVO ist ein Übernachtungsangebot zu touristischen Zwecken für Personen aus einem vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegten und veröffentlichen Gebiet mit erhöhtem Infektionsgeschehen untersagt. Dies gilt auch für Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und Campingplätzen (§ 15 Absatz 2 CoronaSchVO).
Ausnahmen hierzu sind in § 15 Absatz 1 S. 5 Nr. 1-3 CoronaSchVO zu finden. Das Unterbringungsverbot gilt nicht für Personen, die zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich oder medizinisch veranlasst reisen oder die einen sonstigen triftigen Reisegrund (z.B. Besuch Familienangehörigen, Lebenspartner ...) haben.
Die aktuellen Informationen hierzu sind auf der Internetseite des Landes NRW zu finden:
https://www.land.nrw/corona
Mit freundlichen Grüßen