Behördeninternes Az. der nach § 23 ff. EGGVG mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vom 11.4.22 vor dem OLG Hamm als Antragsgegnerin aktenkunig gemachten Gerichtsverwaltung Ihres Gerichts

Behördeninternes Az. der nach § 23 ff. EGGVG mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vom 11.4.22 vor dem OLG Hamm als Antragsgegnerin aktenkunig gemachten Gerichtsverwaltung Ihres Gerichts (es geht um das Az. der Prozessabteilung der Präsidentin des OLG Hamm).

Das Az. wird einstweilig benötigt, soll vom Antragssteller ggf. im Petitionsausschuss zitiert werden, um von dort nach 15 Werktagen eine Rückmeldung zu erhalten.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    31. Juli 2022
  • Frist
    3. September 2022
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Oberlandesgericht Hamm Details
Von
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Betreff
Behördeninternes Az. der nach § 23 ff. EGGVG mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vom 11.4.22 vor dem OLG Hamm als Antragsgegnerin aktenkunig gemachten Gerichtsverwaltung Ihres Gerichts [#256019]
Datum
31. Juli 2022 17:51
An
Oberlandesgericht Hamm
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Behördeninternes Az. der nach § 23 ff. EGGVG mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vom 11.4.22 vor dem OLG Hamm als Antragsgegnerin aktenkunig gemachten Gerichtsverwaltung Ihres Gerichts (es geht um das Az. der Prozessabteilung der Präsidentin des OLG Hamm). Das Az. wird einstweilig benötigt, soll vom Antragssteller ggf. im Petitionsausschuss zitiert werden, um von dort nach 15 Werktagen eine Rückmeldung zu erhalten.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256019 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256019/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Oberlandesgericht Hamm
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, we…
Von
Oberlandesgericht Hamm
Betreff
AW: Behördeninternes Az. der nach § 23 ff. EGGVG mit Anträgen auf gerichtliche Entscheidung vom 11.4.22 vor dem OLG Hamm als Antragsgegnerin aktenkunig gemachten Gerichtsverwaltung Ihres Gerichts [#256019]
Datum
31. Juli 2022 17:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Diese (automatisch erzeugte) Antwort erhalten Sie, weil Sie soeben eine E-Mail an das Oberlandesgericht Hamm gesendet haben. Bitte nehmen Sie folgende wichtige Hinweise zur Kenntnis: In Rechtssachen entspricht der Übermittlungsweg per E-Mail nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen daher davon ausgehen, dass Ihre Eingabe rechtlich nicht wirksam ist. Bitte benutzen Sie deshalb in Ihrem eigenen Interesse die zugelassenen Übermittlungswege (per Post, Fax oder Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr). Auf der Internetseite der Justiz Nordrhein-Westfalen (https://www.justiz.nrw/JM/schwerpunkte/erv/index.php) erfahren Sie, wie Sie am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen können. Diese E-Mail dient allein Ihrer Information. Bitte antworten Sie nicht auf diese Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
Oberlandesgericht Hamm
153 I - 15. 115 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Mit freundlichen Grüßen
Von
Oberlandesgericht Hamm
Betreff
153 I - 15. 115 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Datum
4. August 2022 08:28
Status
Mit freundlichen Grüßen

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AW: 153 I - 15. 115 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW [#256019] Sehr geehrte Damen und H…
An Oberlandesgericht Hamm Details
Von
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Betreff
AW: 153 I - 15. 115 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW [#256019]
Datum
18. August 2022 10:24
An
Oberlandesgericht Hamm
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte stellen Sie Ihren Bescheid online, da die Öffentlichkeit Interesse daran haben sollte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256019 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256019/