Behördliche Beschlagnahmung bzw. Enteignung im Rahmen eines Notstandes oder einer Katastrophenlage

Sehr geehrte Damen und Herren,
da das HmbKatSG keine Grundlage zur Enteignung bzw. Beschlagnahmung von Gütern und Waren zur Bewältigung von Notständen bietet, bitte ich um Beantwortung folgender Frage:
In welchem Rahmen können:
1. die Fachabteilungen / zuständigen Personen aus dem Bereich Katastrophenschutz der Bezirksämter in Hamburg
2. die Behörde für Inneres und Sport im Allgemeinen, sowie die Polizei, die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr Hamburg im speziellen
- Enteignungen bzw. Beschlagnahmungen durchführen, um Bedrohungslagen und Katastrophenlagen abzuwenden bzw. zu bekämpfen?

Welche Gesetzesgrundlagen erlauben solche Maßnahmen?
Welche Mechamismen müssen greifen, um die Maßnahmen zu rechtfertigen?
Wer darf Beschlagnahmungen/Enteignungen anordnen, wer darf sie durchführen?

vielen Dank und viele Grüße

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    30. Dezember 2022
  • Frist
    1. Februar 2023
  • 3 Follower:innen
Baris Cokgenc
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Behörde für Inneres und Sport Hamburg Details
Von
Baris Cokgenc
Betreff
Behördliche Beschlagnahmung bzw. Enteignung im Rahmen eines Notstandes oder einer Katastrophenlage [#266555]
Datum
30. Dezember 2022 01:35
An
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Sehr geehrte Damen und Herren, da das HmbKatSG keine Grundlage zur Enteignung bzw. Beschlagnahmung von Gütern und Waren zur Bewältigung von Notständen bietet, bitte ich um Beantwortung folgender Frage: In welchem Rahmen können: 1. die Fachabteilungen / zuständigen Personen aus dem Bereich Katastrophenschutz der Bezirksämter in Hamburg 2. die Behörde für Inneres und Sport im Allgemeinen, sowie die Polizei, die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr Hamburg im speziellen - Enteignungen bzw. Beschlagnahmungen durchführen, um Bedrohungslagen und Katastrophenlagen abzuwenden bzw. zu bekämpfen? Welche Gesetzesgrundlagen erlauben solche Maßnahmen? Welche Mechamismen müssen greifen, um die Maßnahmen zu rechtfertigen? Wer darf Beschlagnahmungen/Enteignungen anordnen, wer darf sie durchführen? vielen Dank und viele Grüße
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 266555 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen Baris Cokgenc

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Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Fragestellung. Das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz (HmbKat…
Von
Behörde für Inneres und Sport Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN] Behördliche Beschlagnahmung bzw. Enteignung im Rahmen eines Notstandes oder einer Katastrophenlage [#266555]
Datum
25. Januar 2023 09:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Fragestellung. Das Hamburgische Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG) vom 16. Januar 1978, letzte Änderung durch Gesetz vom 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90), enthält in § 16 Abs. 1 und 2 HmbKatSG Rechtsgrundlagen zur Inanspruchnahme von Dritten und Gegenständen. In § 16 Abs. 1 HmbKatSG findet sich eine Rechtsgrundlage, die den Katastrophenschutzbehörden im Katastrophenfall die Inanspruchnahme von natürlichen und juristischen Personen mit ihren innerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg liegenden Vermögensgegenstände zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des § 2 Absatz 1 sowie nach Maßgabe der §§ 3 Absätze 1 und 6 und 4 Absätze 2 und 3 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzblatt I Seite 1769) ermöglicht. In § 16 Abs. 2 HmbKatSG wird ergänzend geregelt, dass bei Gefahr im Verzuge Sachen im Wege der unmittelbaren Ausführung in Anspruch genommen werden dürfen. Voraussetzungen ist hierbei stets die Eröffnung des Anwendungsbereiches des Katastrophenschutzgesetzes sowie das Handeln durch eine Katstrophenschutzbehörde. Die für die Durchführung des Katastrophenschutzgesetzes zuständigen Behörden sind unter Ziffer I. der Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes festgelegt. Diese kann unter dem nachfolgenden Link abgerufen werden: https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-KatSchGDAnOHAV8I Regelungen zu Enteignungen trifft das HmbKatSG nicht. Solche kommen im Hinblick auf Maßnahmen zur Sicherstellung der Lebensmittelversorgung auf Basis der Vorschriften des Gesetz über die Sicherstellung der Grundversorgung mit Lebensmitteln in einer Versorgungskrise und Maßnahmen zur Vorsorge für eine Versorgungskrise (ESVG) in Betracht. Im Falle einer nach § 1 ESVG definierten Versorgungskrise können durch das zuständige Bundesministerium verschiedene Maßnahmen zur Sicherstellung der Grundversorgung und zur Vorsorge für eine Versorgungskrise getroffen werden. Bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung können ferner gemäß § 6 ESVG die zuständigen Landesbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur einstweiligen Sicherstellung der Grundversorgung unmittelbar geboten sind. Sofern eine hierbei getroffene Maßnahme eine Enteignung darstellt, ist gemäß § 16 Abs. 1 ESVG eine Entschädigung in Geld zu leisten. Zuständige Behörde für die Durchführung des ESVG ist gemäß der Anordnung zur Durchführung des Ernährungssicherstellungs- und -vorsorgegesetzes die Behörde für Wirtschaft und Innovation. Wir hoffen, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben. Sollten Sie noch nähere Fragen zu dem ESVG haben, teilen Sie uns dies bitte mit. Wir würden Ihre Anfrage dann an die zuständige Behörde für Wirtschaft und Innovation weiterleiten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]