Behördliche Beschlagnahmung bzw. Enteignung im Rahmen eines Notstandes oder einer Katastrophenlage
Sehr geehrte Damen und Herren,
da das HmbKatSG keine Grundlage zur Enteignung bzw. Beschlagnahmung von Gütern und Waren zur Bewältigung von Notständen bietet, bitte ich um Beantwortung folgender Frage:
In welchem Rahmen können:
1. die Fachabteilungen / zuständigen Personen aus dem Bereich Katastrophenschutz der Bezirksämter in Hamburg
2. die Behörde für Inneres und Sport im Allgemeinen, sowie die Polizei, die Berufsfeuerwehr und die Freiwillige Feuerwehr Hamburg im speziellen
- Enteignungen bzw. Beschlagnahmungen durchführen, um Bedrohungslagen und Katastrophenlagen abzuwenden bzw. zu bekämpfen?
Welche Gesetzesgrundlagen erlauben solche Maßnahmen?
Welche Mechamismen müssen greifen, um die Maßnahmen zu rechtfertigen?
Wer darf Beschlagnahmungen/Enteignungen anordnen, wer darf sie durchführen?
vielen Dank und viele Grüße
Anfrage erfolgreich
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Datum30. Dezember 2022
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1. Februar 2023
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