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Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen

Antrag nach dem IZG-SH

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich im Rahmen des IZG-SH um die Zugänglichmachung der im Verlauf dieses Antrages genannten Informationen in der BESCHRIEBENEN Art und Weise.

Soweit mir bekannt ist, liegen die begehrten Informationen bei folgender Stelle vor:
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein
Technischer Umweltschutz/Regionaldezernat Südwest
LLUR 77

Gegenstand meiner Anfrage sind ausschließlich die elektronisch bzw. digital vorliegenden Informationen (also insbesondere Dateien), welche bei anderweitigen bzw. bisherigen Verfahren nach dem IZG-SH im Rahmen der Zugänglichmachung bezüglich ALLER Originalakten, Originalunterlagen, Originaldateien, Originalinformationen, Originaldokumente und Original-Der-Gleichen (also vereinfacht gesagt wirklich ALLES), die beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein zu ALLEN bestehenden und geplanten Windkraftanlagen (WKA) in der Gemeinde (25715) Dingen vorliegen, angefallen sind.
Dabei geht es um die im Zuge von Schwärzungen entstandenen (PDF-)Dateien. Namentlich sind dies nach meiner Kenntnis die Folgenden aus dem Überordner „Einsichtnahme“ (wobei mit Ordner ein Ordner auf einem Computersystem gemeint ist):
1. Ordner „1 Bescheid 1 026-032_2010“
a) Datei „Bescheid 1 026-032.pdf“
2. Ordner „2 Bescheid 2 026-032_2010“
a) Datei „Bescheid 2 026-032.pdf“
3. Ordner „3 Vorgang 026-032_2010“
a) Datei „Vorgang 026-032_2010.pdf“
4. Ordner „4 Bescheid 004_2015“
a) Datei „Bescheid 004_2015.pdf“
5. Ordner „5 Vorgang 004_2015“
a) Datei „STN Kreis Dithmarschen.pdf“
b) Datei „Vorgang 004_2015.pdf“
6. Ordner „6 Beschwerden 026-032_2010 & 004_2015“
a) Datei „1.pdf“
b) Datei „2.pdf“
c) Datei „3.pdf“
d) Datei „4.pdf“
e) Datei „5.pdf“
f) Datei „6.pdf“
g) Datei „7.pdf“
h) Datei „8.pdf“
7. Ordner „7 Überwachung Band 1 026-032_2010“
a) Datei „1 Allgemein.pdf“
b) Datei „2 WEA 1.pdf“
c) Datei „3 WEA 2.pdf“
d) Datei „4 WEA 3.pdf“
e) Datei „5 Statuscodelisten.pdf“
8. Ordner „8 Überwachung Band 2 026-032_2010“
a) Datei „WEA 4.pdf“
b) Datei „WEA 5.pdf“
c) Datei „WEA 6.pdf“
d) Datei „WEA 7.pdf“

Ich möchte eine (digitale bzw. elektronische) Kopie dieser Dateien bzw. Informationen haben.
Dabei bitte ich darum, eine vorhandene Strukturierung der Informationen (z.B. in Form von Verzeichnissen und der Dateibenennung) auf jeden Fall beizubehalten.
Die Dateien sind in eine gängige Archiv-Datei (z.B. ZIP-Format) zu packen, wobei folgende drei Ordner in dieser vorhanden sein müssen:
1. Informationen (In diesen Ordner gehören die hier gegenständigen Informationen.)
2. Antrag (In diesen Ordner gehört eine digitale Abschrift bzw. Kopie meines Antrages.)
3. Bescheid (In diesen Ordner gehört eine digitale Abschrift bzw. Kopie Ihres Bescheides.)
Nach Fertigstellung der Archiv-Datei ist dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines beliebigen Mitarbeiters bzw. einer beliebigen Mitarbeiterin des LLUR zu versehen. Ich nehme an das die entsprechenden Voraussetzungen insbesondere in Ihrer für Abfall zuständigen Abteilung vorliegen (Sofern Sie entgegen meinem Antrag auf die Signatur verzichten, bitte ich um Auskunft darüber, ob irgendjemand beim LLUR qualifizierte elektronische Signaturen erstellen kann.)
Im Anschluss daran sind die Archiv-Datei und die dazugehörige qualifizierte elektronische Signatur in eine weitere Archiv-Datei zu packen, wobei diese in geeigneter Weise im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 LDSG (Datenverarbeitung ist die Verwendung personenbezogener Daten. Dabei ist (…) Verschlüsseln das Verändern personenbezogener Daten derart, dass ohne Nutzung des Geheimnisses die Kenntnisnahme vom Inhalt der Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.) zu verschlüsseln ist (z.B. mit der auch für kommerzielle Zwecke kostenlosen Software 7-ZIP (vgl. http://www.7-zip.de/) ). Hinsichtlich der Sicherheit von Passwörtern kann ich die Seite „http://www.1pw.de/brute-force.html“ empfehlen. Aufgrund dessen bitte ich um die Verwendung eines Passwortes, welches lediglich aus Groß- und Kleinbuchstaben besteht und eine Länge von 15 Zeichen hat. Selbst mit dem derzeit schnellsten Einzel-PC würde man für die Entschlüsselung eines solchen Passwortes mit einem Brute-Force-Angriff mehr als 811.547.028 Jahre (also fast eine Milliarde Jahre) benötigen, so dass eine Entschlüsselung ohne Kenntnis des Passwortes, wenn überhaupt in einem Menschenleben, nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
Die fertig verschlüsselte Archiv-Datei ist nachfolgend auf beliebige Art und Weise im Internet zum Download verfügbar zu machen, so dass ich mir die verschlüsselte Archiv-Datei selber herunterladen kann. Eine Möglichkeit wäre z.B. dass Sie die verschlüsselte Archiv-Datei auf einen Ihrer eigenen Server hochladen, so wie Sie es auch mit anderen Dateien tun (Bei Bedarf kann ich Ihnen auch ermöglichen, dass Sie die verschlüsselte Archiv-Datei auf einen von mir bereitgestellte Cloud-Speicher (z.b. Google Drive) hochladen können.). Zur weiteren Erhöhung der Sicherheit können Sie der Datei einen willkürlichen Namen geben und z.B. auch die Dateiendung verändern oder weglassen.
Es versteht sich von selbst, dass Sie mir das Passwort für die Entschlüsselung, den Downloadlink und gegeben falls das Dateiformat bzw. die Dateiendung gut lesbar mitteilen müssen.

Für jeden Fall einer (Teil-)Ablehnung meines Antrages, welcher auch darin besteht, dass von der beantragten Form irgendwie abgewichen wird, verlange ich eine elektronische Bescheidung in der Form der Zusendung eines Faxes an die weiter unten benannte Nummer.

Vor Erlass eines solchen Verwaltungsaktes, welcher in meine Rechte als Beteiligter eingreifen würde, verlange ich im Sinne des § 87 LvwG die Möglichkeit mich zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Zuge dessen bitte ich dann um die Übersendung des Entwurfes des von Ihnen beabsichtigten belastenden Bescheides, damit ich mich zu diesem konkret äußern kann.
Diese Vorgehensweise verwirklichen Sie nach meiner Kenntnis auch bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum die Betreiber von Windkraftanlagen anders behandelt werden dürfen als andere Antragsteller. Ganz im Gegenteil wäre solch eine Ungleichbehandlung nicht mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Einklang zu bringen, welcher sich letztendlich aus dem Art. 3 des Grundgesetzes ergibt.
Es versteht sich von selbst, dass für den Zeitraum meiner Anhörung alle gegen Sie (also das LLUR) laufenden Fristen uneingeschränkt Ruhen, so dass sich hieraus keine Probleme ergeben.

Ich bitte um Bereitstellung der Informationen nicht vor dem 03.03.2017 (jedoch auch nicht später). Soweit mein Antrag (teilweise) abgelehnt wird, bitte ich jedoch um unverzügliche Bescheidung unter Beachtung meiner Anhörungsrechte.

Ich möchte an dieser Stelle feststellen, dass ich ausdrücklich KEINE Kommunikation Ihrerseits per Email wünsche, so dass es in dem Sinne keinen Zugang gemäß § 52 a LvwG gibt. Statt dessen können und dürfen Sie mich ausschließlich per Fax unter der Rufnummer „0 32 12 / 48 512 68“ kontaktieren.

Ich möchte auf jeden Fall anonym bzw. pseudonym bleiben, daher weise ich Sie vorsorglich in der höflichsten nur möglichen Art und Weise darauf hin, dass es gemäß § 44 LDSG (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+SH+%C3%82%C2%A7+44&psml=bsshoprod.psml&max=true; (…) Ordnungswidrig handelt (…) , (…) wer anonymisierte oder pseudonymisierte Daten mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die Betroffene oder den Betroffenen wieder bestimmbar macht (…). (…) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.) eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn Sie diese Anonymität bzw. Pseudonymität aufheben.

Sofern durch diesen Antrag für mich Kosten entstehen würden, bitte ich Sie vor deren Entstehung um eine entsprechende Mitteilung, damit ich mich für oder gegen die Aufrechterhaltung meines Antrages entscheiden kann.

Über eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. Februar 2017
  • Frist
    8. März 2017
  • 0 Follower:innen
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An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen [#20231]
Datum
6. Februar 2017 22:31
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG-SH Sehr <Information-entfernt> hiermit bitte ich im Rahmen des IZG-SH um die Zugänglichmachung der im Verlauf dieses Antrages genannten Informationen in der BESCHRIEBENEN Art und Weise. Soweit mir bekannt ist, liegen die begehrten Informationen bei folgender Stelle vor: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein Technischer Umweltschutz/Regionaldezernat Südwest LLUR 77 Gegenstand meiner Anfrage sind ausschließlich die elektronisch bzw. digital vorliegenden Informationen (also insbesondere Dateien), welche bei anderweitigen bzw. bisherigen Verfahren nach dem IZG-SH im Rahmen der Zugänglichmachung bezüglich ALLER Originalakten, Originalunterlagen, Originaldateien, Originalinformationen, Originaldokumente und Original-Der-Gleichen (also vereinfacht gesagt wirklich ALLES), die beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein zu ALLEN bestehenden und geplanten Windkraftanlagen (WKA) in der Gemeinde (25715) Dingen vorliegen, angefallen sind. Dabei geht es um die im Zuge von Schwärzungen entstandenen (PDF-)Dateien. Namentlich sind dies nach meiner Kenntnis die Folgenden aus dem Überordner „Einsichtnahme“ (wobei mit Ordner ein Ordner auf einem Computersystem gemeint ist): 1. Ordner „1 Bescheid 1 026-032_2010“ a) Datei „Bescheid 1 026-032.pdf“ 2. Ordner „2 Bescheid 2 026-032_2010“ a) Datei „Bescheid 2 026-032.pdf“ 3. Ordner „3 Vorgang 026-032_2010“ a) Datei „Vorgang 026-032_2010.pdf“ 4. Ordner „4 Bescheid 004_2015“ a) Datei „Bescheid 004_2015.pdf“ 5. Ordner „5 Vorgang 004_2015“ a) Datei „STN Kreis Dithmarschen.pdf“ b) Datei „Vorgang 004_2015.pdf“ 6. Ordner „6 Beschwerden 026-032_2010 & 004_2015“ a) Datei „1.pdf“ b) Datei „2.pdf“ c) Datei „3.pdf“ d) Datei „4.pdf“ e) Datei „5.pdf“ f) Datei „6.pdf“ g) Datei „7.pdf“ h) Datei „8.pdf“ 7. Ordner „7 Überwachung Band 1 026-032_2010“ a) Datei „1 Allgemein.pdf“ b) Datei „2 WEA 1.pdf“ c) Datei „3 WEA 2.pdf“ d) Datei „4 WEA 3.pdf“ e) Datei „5 Statuscodelisten.pdf“ 8. Ordner „8 Überwachung Band 2 026-032_2010“ a) Datei „WEA 4.pdf“ b) Datei „WEA 5.pdf“ c) Datei „WEA 6.pdf“ d) Datei „WEA 7.pdf“ Ich möchte eine (digitale bzw. elektronische) Kopie dieser Dateien bzw. Informationen haben. Dabei bitte ich darum, eine vorhandene Strukturierung der Informationen (z.B. in Form von Verzeichnissen und der Dateibenennung) auf jeden Fall beizubehalten. Die Dateien sind in eine gängige Archiv-Datei (z.B. ZIP-Format) zu packen, wobei folgende drei Ordner in dieser vorhanden sein müssen: 1. Informationen (In diesen Ordner gehören die hier gegenständigen Informationen.) 2. Antrag (In diesen Ordner gehört eine digitale Abschrift bzw. Kopie meines Antrages.) 3. Bescheid (In diesen Ordner gehört eine digitale Abschrift bzw. Kopie Ihres Bescheides.) Nach Fertigstellung der Archiv-Datei ist dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eines beliebigen Mitarbeiters bzw. einer beliebigen Mitarbeiterin des LLUR zu versehen. Ich nehme an das die entsprechenden Voraussetzungen insbesondere in Ihrer für Abfall zuständigen Abteilung vorliegen (Sofern Sie entgegen meinem Antrag auf die Signatur verzichten, bitte ich um Auskunft darüber, ob irgendjemand beim LLUR qualifizierte elektronische Signaturen erstellen kann.) Im Anschluss daran sind die Archiv-Datei und die dazugehörige qualifizierte elektronische Signatur in eine weitere Archiv-Datei zu packen, wobei diese in geeigneter Weise im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 8 LDSG (Datenverarbeitung ist die Verwendung personenbezogener Daten. Dabei ist (…) Verschlüsseln das Verändern personenbezogener Daten derart, dass ohne Nutzung des Geheimnisses die Kenntnisnahme vom Inhalt der Daten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.) zu verschlüsseln ist (z.B. mit der auch für kommerzielle Zwecke kostenlosen Software 7-ZIP (vgl. http://www.7-zip.de/) ). Hinsichtlich der Sicherheit von Passwörtern kann ich die Seite „http://www.1pw.de/brute-force.html“ empfehlen. Aufgrund dessen bitte ich um die Verwendung eines Passwortes, welches lediglich aus Groß- und Kleinbuchstaben besteht und eine Länge von 15 Zeichen hat. Selbst mit dem derzeit schnellsten Einzel-PC würde man für die Entschlüsselung eines solchen Passwortes mit einem Brute-Force-Angriff mehr als 811.547.028 Jahre (also fast eine Milliarde Jahre) benötigen, so dass eine Entschlüsselung ohne Kenntnis des Passwortes, wenn überhaupt in einem Menschenleben, nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist. Die fertig verschlüsselte Archiv-Datei ist nachfolgend auf beliebige Art und Weise im Internet zum Download verfügbar zu machen, so dass ich mir die verschlüsselte Archiv-Datei selber herunterladen kann. Eine Möglichkeit wäre z.B. dass Sie die verschlüsselte Archiv-Datei auf einen Ihrer eigenen Server hochladen, so wie Sie es auch mit anderen Dateien tun (Bei Bedarf kann ich Ihnen auch ermöglichen, dass Sie die verschlüsselte Archiv-Datei auf einen von mir bereitgestellte Cloud-Speicher (z.b. Google Drive) hochladen können.). Zur weiteren Erhöhung der Sicherheit können Sie der Datei einen willkürlichen Namen geben und z.B. auch die Dateiendung verändern oder weglassen. Es versteht sich von selbst, dass Sie mir das Passwort für die Entschlüsselung, den Downloadlink und gegeben falls das Dateiformat bzw. die Dateiendung gut lesbar mitteilen müssen. Für jeden Fall einer (Teil-)Ablehnung meines Antrages, welcher auch darin besteht, dass von der beantragten Form irgendwie abgewichen wird, verlange ich eine elektronische Bescheidung in der Form der Zusendung eines Faxes an die weiter unten benannte Nummer. Vor Erlass eines solchen Verwaltungsaktes, welcher in meine Rechte als Beteiligter eingreifen würde, verlange ich im Sinne des § 87 LvwG die Möglichkeit mich zu allen für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Im Zuge dessen bitte ich dann um die Übersendung des Entwurfes des von Ihnen beabsichtigten belastenden Bescheides, damit ich mich zu diesem konkret äußern kann. Diese Vorgehensweise verwirklichen Sie nach meiner Kenntnis auch bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Ich sehe keinen vernünftigen Grund, warum die Betreiber von Windkraftanlagen anders behandelt werden dürfen als andere Antragsteller. Ganz im Gegenteil wäre solch eine Ungleichbehandlung nicht mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung in Einklang zu bringen, welcher sich letztendlich aus dem Art. 3 des Grundgesetzes ergibt. Es versteht sich von selbst, dass für den Zeitraum meiner Anhörung alle gegen Sie (also das LLUR) laufenden Fristen uneingeschränkt Ruhen, so dass sich hieraus keine Probleme ergeben. Ich bitte um Bereitstellung der Informationen nicht vor dem 03.03.2017 (jedoch auch nicht später). Soweit mein Antrag (teilweise) abgelehnt wird, bitte ich jedoch um unverzügliche Bescheidung unter Beachtung meiner Anhörungsrechte. Ich möchte an dieser Stelle feststellen, dass ich ausdrücklich KEINE Kommunikation Ihrerseits per Email wünsche, so dass es in dem Sinne keinen Zugang gemäß § 52 a LvwG gibt. Statt dessen können und dürfen Sie mich ausschließlich per Fax unter der Rufnummer „0 32 12 / 48 512 68“ kontaktieren. Ich möchte auf jeden Fall anonym bzw. pseudonym bleiben, daher weise ich Sie vorsorglich in der höflichsten nur möglichen Art und Weise darauf hin, dass es gemäß § 44 LDSG (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+SH+%C3%82%C2%A7+44&psml=bsshoprod.psml&max=true; (…) Ordnungswidrig handelt (…) , (…) wer anonymisierte oder pseudonymisierte Daten mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die Betroffene oder den Betroffenen wieder bestimmbar macht (…). (…) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.) eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn Sie diese Anonymität bzw. Pseudonymität aufheben. Sofern durch diesen Antrag für mich Kosten entstehen würden, bitte ich Sie vor deren Entstehung um eine entsprechende Mitteilung, damit ich mich für oder gegen die Aufrechterhaltung meines Antrages entscheiden kann. Über eine kurzfristige Bearbeitung würde ich mich sehr freuen. Vielen Dank im Voraus für Ihr Bemühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr <Information-entfernt> auf meinen Antrag vom 06.02.2017 habe ich bisher noch keine Rückmeldung erhalte…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
AW: Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen [#20231]
Datum
13. Februar 2017 19:59
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr <Information-entfernt> auf meinen Antrag vom 06.02.2017 habe ich bisher noch keine Rückmeldung erhalten. Ich bitte zumindest um eine Eingangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
WKA's in der Gemeinde Dingen Sehr geehrte(r) .... Vielen Dank für Ihre E-Mail. Der Eingang Ihrer E-Mail wird …
Von
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Betreff
WKA's in der Gemeinde Dingen
Datum
16. Februar 2017 07:54
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte(r) .... Vielen Dank für Ihre E-Mail. Der Eingang Ihrer E-Mail wird Ihnen hiermit bestätigt. § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH enthält die Aufforderung an die informationspflichtige Stelle, Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren, Kopien zur Verfügung zu stellen oder Informationsträger (CD) zugänglich zu machen. Die von Ihnen beschriebene Art und Weise des Zugangs zu Informationen ist rechtlich nicht vorgesehen. Ein Verwaltungsakt und damit ein rechtsmittelfähiger Bescheid mit Bezug auf Ihre konkrete Anfrage wird über dieses Informationsportal nicht erlassen. Ein Verwaltungsakt, der eine Vergünstigung oder/und eine Belastung im konkreten Einzelfall enthält, kann nur gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person erlassen werden. Da das Informationsportal zwar einen Betreiber hat, das Portal selbst jedoch nicht Urheber der konkreten Anfrage ist, wird ein Verwaltungsakt auch nicht gegenüber dem Informationsportal zu erlassen sein. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WKA's in der Gemeinde Dingen [#20231] Dienstaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde und Beschwerd…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WKA's in der Gemeinde Dingen [#20231]
Datum
18. Februar 2017 20:20
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Dienstaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde und Beschwerde jeder sonstigen Art Sehr <Information-entfernt> Ihre Rückmeldung ist rechtlich unhaltbar. 1. Das IZG-SH dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26). In der benannten Richtlinie ist im Erwägungsgrund 14 und in Art. 3 Abs. 4 definiert, dass Sie in aller Regel meinem Wunsch hinsichtlich Form und Format zu entsprechen haben, und jede Abweichung davon von IHNEN ausführlich und verständlich begründet werden muss. In § 5 Abs. 1 Satz 2 IZG-SH heißt es dazu, dass Sie dazu WICHTIGE GRÜNDE benötigen. Soweit das IZG-SH tatsächlich die Formate bzw. Formen auf die von Ihnen Benannten beschränkt, dürfte die Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie in Schleswig-Holstein europarechtswidrig sein, da ihr selbst (und alleine darauf kommt es an) eine solche Beschränkung nicht zu entnehmen ist, weil sie alle beliebigen Formate und Formen umfasst. Darüber hinaus dürfen Sie selbst, wenn Ihre Ablehnung meines Formates bzw. meiner Form gerechtfertigt wäre, nicht einfach meinen Antrag pauschal ganz ablehnen. Sie haben dann eine alternative Art der Zugänglichmachung zu eröffnen, was aber trotzdem eine (Teil-)Ablehnung darstellt. Im Sinne dessen sehe ich keine wichtigen Gründe, welche gegen eine Zugänglichmachung in der beantragten Form sprechen. 2. Ich habe Ihnen ausdrücklich den Kontakt per Email verboten (PUNKT). Daher gibt es keinen Zugang im Sinne des § 52 a LvwG (PUNKT). Somit hat Ihre an mich versandte Nachricht, welche lediglich zusätzlich auf dem von Ihnen sogenannten Informationsportal veröffentlicht wird und die nur ich in Gänze in meinem (Email-)Account einsehen kann, keine rechtliche Bedeutung (PUNKT). Satt dessen sollten Sie mich ausschließlich per Fax kontaktieren (PUNKT). Das Alles gilt auch uneingeschränkt weiterhin (Punkt). Bitte teilen Sie mir Ihre Entscheidung binnen der entsprechenden Frist gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 IZG-SH elektronisch an meine bereits genannte Faxnummer mit. Sofern Sie weiterhin in dieser europarechtswidrigen Weise das IZG-SH anwenden, werde ich mich an die für die Kontrolle der Umsetzung der Umweltinformationsrichtlinie zuständigen Stelle bei der EU wenden. Das Ganze wird so öffentlich wie irgendwie möglich passieren Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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AW: AW: WKA's in der Gemeinde Dingen [#20231] Sehr <Information-entfernt> auf diesem Wege möchte ich m…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
AW: AW: WKA's in der Gemeinde Dingen [#20231]
Datum
18. Februar 2017 21:16
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr <Information-entfernt> auf diesem Wege möchte ich meine Nachricht vom heutigen Tage ergänzen. Sie Schreiben u.a. das § 5 Abs. 1 Satz 1 IZG-SH die Aufforderung an die informationspflichtige Stelle enthält, KOPIEN ZUR VERFÜGUNG STELLEN. In meinem Antrag geht es im nichts Anderes. Ich habe beantragt, dass Sie mir KOPIEN der benannten Informationen auf die beschriebene Art und Weise ZUR VERFÜGUNG STELLEN. Eigentlich heißt es ja im benannten Satz, wie folgt: „(...) Kopien, auch durch Versendung, zur Verfügung zu stellen (...)“ Daraus folgt, dass Sie mir mitnichten nur Kopien durch Versendung verschaffen müssen, was aus dem Wort „auch“ deutlich wird. Sie müssen mir diese grundsätzlich auf beliebige Art und Weise zur Verfügung stellen (z.B. auf die von mir Beantragte). Soll bzw. kann ich Ihrer Rückmeldung entnehmen, dass sich die gewünschten Informationen auf einer CD befinden, da sich die Zugänglichmachung von Informationsträgern nach dem Wortlaut des Gesetzes nur auf bereits vorhandenen Informationsträger bezieht, welche mir ganz konkret ohne die Anfertigung von Kopien zugänglich gemacht werden? Alles andere würde nämlich unter die Zurverfügungstellung von Kopien fallen. In Hinblick auf meinen zusätzlichen Vortrag ist Ihr Handeln noch weniger zu rechtfertigen. Die Umweltinformationsrichtlinie bezweckt einen technologieoffenen Zugang zu (Umwelt-)Informationen, welcher in beliebigen Formaten und Formen erfolgen soll. Daher bin ich schon sehr gespannt auf die Gründe für Ihre eventuelle (Teil-)Ablehnung, welche abschließend im IZG-SH definiert sind und die sich an den strengen Vorgaben der Umweltinformationsrichtlinie messen lassen müssen. Ich erwarte Ihre fristgemäße rechtskonforme Entscheidung per Fax. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: WKA's in der Gemeinde Dingen [#20231]
Datum
19. Februar 2017 09:59
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr <Information-entfernt> auf diesem Wege möchte ich meine Nachrichten vom gestrigen Tage ergänzen. Meine Stellungnahmen sind insbesondere auch als BEFANGENHEITSANTRAG gegen alle handelnden Personen zu werten. Das Vorgehen ist derart rechtswidrig, dass nach meiner Ansicht nur eine Voreingenommenheit zu Ungunsten meiner Person dafür eine Erklärung ist. So wurde beispielsweise eine Email an mich übermittelt, ohne das der dafür notwendige Zugang bestand, obwohl dies illegal ist. Weiterhin wird mir das Zurverfügungstellen von Kopien ohne jegliche Begründung (komplett) verweigert, obwohl die Person vom LLUR nachweislich wusste und sogar selber geschrieben hat, dass ich darauf einen Anspruch habe. Schließlich hat der Mensch der mir geantwortet hat, seinen Namen nicht angegeben. Es gibt jedoch keine rechtliche Grundlage für anonymes Behördenhandeln. Dieses entsteht auch nicht daraus, dass ich anonym vorgehen kann und darf. Der Name würde bei Nutzung des Fax-Weges auch garantiert nicht veröffentlicht. Summa Summa zeigt sich hier ein durch und durch befangenes Vorgehen auf. Soweit Sie nicht im Laufe der kommenden Woche Ihr Fehlverhalten komplett korrigieren, werde ich unzählige Pressevertreter auf diese Anfrage per Email aufmerksam machen, was in der heutigen Zeit per Email gar kein Problem mehr darstellt. Mal sehen, was diese davon halten, das einerseits die Betreiber von Windkraftanlagen hofiert werden, wo es nur möglich ist, und anderseits einfachste Anfragen auf Zugang zu Informationen in Bezug auf Windkraftanlagen in dieser Art und Weise rechtswidrig abgebügelt werden. Und das Ganze noch zu einer Zeit in der gerade die Regionalpläne Fortgeschrieben werden. Die begehrten Informationen benötige ich nämlich zur Abgabe einer Stellungnahme im genannten laufenden Verfahren. Ich weise nochmals darauf hin, dass sich an den in dieser Angelegenheit geltenden Fristen nichts geändert hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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AW: AW: AW: AW: WKA's in der Gemeinde Dingen [#20231] Sehr <Information-entfernt> auf diesem Wege möch…
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Betreff
AW: AW: AW: AW: WKA's in der Gemeinde Dingen [#20231]
Datum
21. Februar 2017 21:59
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr <Information-entfernt> auf diesem Wege möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass ich beabsichtige bei nicht fristgemäßer gesetzeskonformer Bearbeitung bis zum 06.03.2017 eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO (Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.) zu erheben. In dem Sinne bitte ich um Beratung und Auskunft hinsichtlich aller Erfordernisse einer solchen Klage (also z.B. die Benennung des zuständigen Gerichts, die Form der Klage usw.). Dabei möchte ich auch von Ihnen wissen, ob die Voraussetzungen für solch eine für mich erfolgreiche Klage überhaupt vorliegen. Im Hinblick darauf weise ich auf § 155 Abs. 4 VwGO (Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.) hin, da Ihnen entsprechende Auskünfte sehr einfach möglich sind, und Sie mich ansonsten absichtlich in die Kostenfalle laufen lassen würden. Es ist nämlich kein Grund ersichtlich, warum Sie für mich negativen Vortrag nicht schon jetzt und nicht erst in einem Prozess anbringen können. Ganz im Gegenteil dient dies der Entlastung der Gerichte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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Von
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Betreff
AW: AW: AW: AW: AW: WKA's in der Gemeinde Dingen [#20231]
Datum
5. März 2017 16:45
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr <Information-entfernt> ich möchte darauf Hinweisen, dass ich die begehrten Informationen für die Abgabe einer fundierten Stellungnahme im Zuge der derzeit laufenden Teilfortschreibung der Regionalpläne dringend benötige, und Sie mir durch die gänzliche Verweigerung der Herausgabe eine solche massiv erschweren bzw. unmöglich machen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: AW: AW: AW: WKA's in der Gemeinde Dingen [#20231]
Datum
9. März 2017 10:45
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr <Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen“ vom 06.02.2017 (#20231) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen“ [#20231]
Datum
9. März 2017 11:07
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr <Information-entfernt> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Schleswig-Holstein (IZG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/20231 Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen“ [#20231]
Datum
9. März 2017 11:15
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr <Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen“ vom 06.02.2017 (#20231) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 3 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Automatische Empfangsbestätigung Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Automatische Empfangsbestätigung
Datum
10. März 2017 09:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Über die Hausleitung wurde diese in das für Sie zuständige Referat weitergeleitet. Nach Prüfung des Sachverhalts werden Sie von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Automatische Empfangsbestätigung [#20231] Sehr <Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrag…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Automatische Empfangsbestätigung [#20231]
Datum
10. März 2017 15:54
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr <Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen“ vom 06.02.2017 (#20231) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
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AW: AW: Automatische Empfangsbestätigung [#20231] Sehr <Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsan…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
AW: AW: Automatische Empfangsbestätigung [#20231]
Datum
10. März 2017 15:55
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr <Information-entfernt> meine Informationsfreiheitsanfrage „Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen“ vom 06.02.2017 (#20231) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr <Information-entfernt> Ihre Anfrage wird derzeit bei uns geprüft. Wir bitten noch um etwas Geduld. Mi…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen“ [#20231]
Datum
5. April 2017 09:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> Ihre Anfrage wird derzeit bei uns geprüft. Wir bitten noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Schwischennachricht. Mit freundlichen Grüßen Antra…
An Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Vermittlung bei Anfrage „Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen“ [#20231]
Datum
5. April 2017 09:31
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> ich bedanke mich für Ihre Schwischennachricht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr <Information-entfernt> wir haben das LLUR mit gleicher Post um eine Stellungnahme gebeten (Frist bis …
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage „Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen“ [#20231]
Datum
20. April 2017 09:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> wir haben das LLUR mit gleicher Post um eine Stellungnahme gebeten (Frist bis einschließlich zum 12.05.2017). Die bei uns eingetretene zeitliche Verzögerung bitten wir nachzusehen. Über das weitere Verfahren werden wir Sie informieren. Mit freundlichen Grüßen
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr <Information-entfernt> mit zwischenzeitlich eingehender Stellungnahme lehnt das LLUR den von Ihnen mi…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen"
Datum
22. Mai 2017 12:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> mit zwischenzeitlich eingehender Stellungnahme lehnt das LLUR den von Ihnen mittels eines anonymen Antrags begehrten Informationszugang (in der von Ihnen gewünschten Form) ab. Rechtsfehler in den Erwägungen des LLUR sind nicht zu erkennen. *1. * Das LLUR führt auf, dass Ihr anonymer Antrag auf geschwärzte Dateien gerichtet sei, die nach mehrfacher vorangegangener Akteneinsicht, zuletzt im Februar diesen Jahres, für eine bei dem LLUR namentlich bekannte antragstellende Person erstellt worden seien. Dazu seien mehrere in Papierform vorliegende Ordner eingescannt und wegen einer Vielzahl personenbezogener Daten nach elektronischer Schwärzung auf einem Laptop zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Im Rahmen der Einsichtnahme seien von der antragstellenden Person die Inhalte aller Dateiordner abgefilmt worden. Der anonym gestellte Antrag betreffe eben diese Dateien, wobei die Zuordnung anhand der Ordnerbezeichnungen, der Wortwahl und des Schreibstils sowie der Faxnummer möglich sei. Das lasse nach Auffassung des LLUR nur den Schluss zu, dass es sich entweder um dieselbe natürliche Person handele oder die Dateien weitergeben worden seien. Vor diesem Hintergrund kommt das LLUR zu folgender weiterer Einschätzung: Soweit es die nicht personenbezogenen Informationen aus diesen Dateien betreffe, lägen Ihnen diese Daten wegen der mehrfachen Einsichtnahme in die Originalakten bereits (mehrfach) vor. Auf diese Informationen bestehe nach Einschätzung des LLUR daher kein Anspruch nach § 3 Satz 1 IZG-SH mehr. Soweit es die Informationen aus diesen Dateien betreffe, die einen Personenbezug zu Dritten aufweisen, komme nach Einschätzung des LLUR gem. § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG-SH eine Bekanntgabe nicht in Betracht, da die angehörten Dritten einer Bekanntgabe nicht zugestimmt hätten. Weitergehend weist das LLUR darauf hin, dass die antragstellende Person bei Zweifeln, ob die anfragenden Personen identisch sind, zu bitten sei, sich zu offenbaren, um i.S. von § 10 IZG-SH überhaupt Prüfungen durchführen zu können. Sollte es sich um dieselbe Person handeln, sei der Informationszugang ohne Schwärzung nicht statthaft; sollte es sich um eine andere Person handeln, müsste nach Einschätzung des LLUR ggfs. neu entschieden werden. Ergänzend führt das LLUR auf, dass es nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur für die Versendung von E-Mails oder die Erstellung von Bescheiden verfüge. Die Zurverfügungstellung der gewünschten Daten mittels eines "benutzerverwalteten Downloadbereiches auf der Webseite des LLUR (nicht öffentlicher Link mit Kennwortschutz o.ä.)" sei derzeit nicht möglich; die von Ihnen gewünschten Übermittlungsoptionen stünden damit nicht zur Verfügung. *2.* Die Einschätzungen des LLUR bewerten wir wie folgt: Was die Ausführungen des LLUR zu der angenommenen Personenidentität bzw. zu einer Weitergabe der Daten betrifft, sind diese für uns plausibel und nachvollziehbar. Es besteht für uns daher kein Anlass, die Einschätzung des LLUR, es bestehe eine Personenidentität zwischen der namentlich bekannten antragstellenden Person und der anonym antragstellenden Person, in Zweifel zu ziehen. Insbesondere die Zuordnungskriterien "Wortwahl" und "Schreibstil" - in Kombination mit der bereits bekannten Faxnummer als weiteres Zuordnungskriterium - lassen unserer Ansicht nach unweigerlich auf eine Personenidentität schließen. Vor diesem Hintergrund ist die rechtliche Auffassung des LLUR, dass ein Anspruch auf Erteilung der Informationen, die keinen Personenbezug aufweisen, gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH wegen offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit ausgeschlossen ist, nicht zu beanstanden, da Ihnen diese Daten bereits vorliegen. Das Gesetz selbst enthält keine Definition darüber, wann von einer offensichtlichen Rechtsmissbräuchlichkeit auszugehen ist. In der Rechtsprechung sind dazu zwei Fallgruppen entwickelt worden, nämlich der sog. behörden- und der verwendungsbezogene Missbrauch der Antragstellung (VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urteil vom 21.09.2015, 4 K 146/15.NW; OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014, 1 A 10999/13.OVG). Unter Berücksichtigung der restriktiven Anwendung der Ausschlussgründe liegt ein Fall des behördlichen Missbrauchs beispielsweise dann vor, wenn der Antragsteller bereits über die beantragten Informationen verfügt. In diesem Zusammenhang gehen die Ansichten auseinander, ob es für den Ausschlussgrund ausreicht, dass die beantragten Informationen generell bereits erteilt worden sind (vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 17/1610, S. 24, 25 i.V.m. Drs. 16/722, S. 34; OVG Koblenz, Urteil vom 30.01.2014, 1 A 10999/13.OVG, Ziffer I 2b.aa; vgl. auch BT.-Drs. zum UIG (Bund) 15/3406, S. 19), oder ob es erforderlich ist, dass die Informationen bereits in der begehrten Form vorliegen (OVG Schleswig, Urteil vom 06.12.2012, 4 LB 11/12, Rn. 53). Unserer Einschätzung nach ist es für das Eingreifen des Ausschlussgrundes nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH ausreichend, wenn die begehrten Informationen bei dem Antragsteller bereits generell vorliegen. Bereits dann ist dem Gesetzeszweck (Transparenz- bzw. Kontrollgedanken; vgl. Schleswig-Holsteinischer Landtag, Drs. 14/2374) Genüge getan. Soweit es um die Informationen geht, die auf Grund des Personenbezuges zu Dritten geschwärzt worden sind und Ihnen daher nicht vorliegen, ist richtigstellend zunächst festzuhalten, dass eine Prüfung nach § 10 IZG-SH grundsätzlich auch dann durchgeführt werden kann, wenn die Identität des Antragstellers nicht bekannt ist. Den betroffenen Dritten ist der Name des Antragstellers grundsätzlich nicht bekannt zu geben(abweichend der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in seinem 22. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht, 2015, Seite 100ff (zu § 9 Abs. 1 a) IFG NRW). (Etwas anderes kann gelten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsteller mit den Informationen den betroffenen Dritten z.B. schädigen will, § 9 Abs. 2 Nr. 1 IZG-SH). Letztendlich kann diese Rechtsfrage jedoch dahingestellt bleiben, da uns das LLUR auf telefonische Nachfrage mitgeteilt hat, dass diese Prüfung im Rahmen Ihres namentlich gestellten Antrags durchgeführt worden sei. Ferner haben wir die telefonische Auskunft von dem LLUR erhalten, dass Ihnen gegenüber im Rahmen der namentlichen Antragstellung ein Bescheid nach dem IZG-SH erlassen worden sei, in dem die Gründe für die Ablehnung (einschließlich der Interessenabwägung) dargelegt worden seien. *3.* Was die konkrete Art des begehrten Informationszugangs betrifft, kanndas IZG-SH generell nicht dahingehend einschränkend verstanden werden, dass eine bestimmte Art des Informationszugangs, die auf Grund der Masse an Informationen gewählt wird, nicht zu gewähren ist (eine Cloud-Lösung kommt nicht in Betracht; vielmehr könnte beispielsweise die Einrichtung eines nicht öffentlichen Links auf der Webseite der informationspflichtigen Stelle in Erwägung gezogen werden). In dem konkreten Fall kommt es letztendlich darauf aus den genannten Gründen nicht an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> zunächst möchte ich einen Abschnitt aus meinem Antrag zitieren (vgl. https://…
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen" [#20231]
Datum
22. Mai 2017 16:12
An
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> zunächst möchte ich einen Abschnitt aus meinem Antrag zitieren (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/bei-bisherigen-anfragen-gema-Antragsteller/in-angefallene-dateien-in-bezug-auf-wkas-in-der-gemeinde-dingen/#nachricht-61916): „Ich möchte auf jeden Fall anonym bzw. pseudonym bleiben, daher weise ich Sie vorsorglich in der höflichsten nur möglichen Art und Weise darauf hin, dass es gemäß § 44 LDSG (http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=DSG+SH+%C3%82%C2%A7+44&psml=bsshoprod.psml&max=true; (…) Ordnungswidrig handelt (…) , (…) wer anonymisierte oder pseudonymisierte Daten mit anderen Informationen zusammenführt und dadurch die Betroffene oder den Betroffenen wieder bestimmbar macht (…). (…) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.) eine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn Sie diese Anonymität bzw. Pseudonymität aufheben.“ In dem Sinne stelle ich mir die Frage, wie das Handeln das LLUR zu bewerten ist, da es ganz offensichtlich den (gescheiterten) Versuch unternommen hat, die Identität meiner Person zu offenbaren. Hiermit beschwere ich mich ausdrücklich über dieses Vorgehen des LLUR bei Ihnen. Die Schlussfolgerungen des LLUR sind FALSCH!!!!! Weder bin ich die selbe natürliche Person noch sind die Dateien an mich weitergegeben worden. Ich habe lediglich Kenntnis von der Tatsache der Existenz der Dateien an sich und den dazugehörigen Benennungen. Dies wird auch aus meinem Antrag deutlich (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/bei-bisherigen-anfragen-gema-Antragsteller/in-angefallene-dateien-in-bezug-auf-wkas-in-der-gemeinde-dingen/#nachricht-61916). Aus diesem Grunde habe ich auch noch nie beim LLUR Einsicht genommen, so dass mir keine Daten vorliegen. Auch Ihre Schlussfolgerungen sind FALSCH!!!!! Die von Ihnen sogenannten Zuordnungskriterien lassen nicht den geringsten Schluss zu, dass ich die namentlich bekannten antragstellenden Person bin. So ist es beispielsweise nicht verboten, dass ich Texte und damit Schreibstil und Wortwahl einer anderen Person nutzte oder dass ich Schreiben für mich von Dritten erstellen lasse. Des Weiteren ist es nicht unüblich, dass sich mehrere natürliche Personen eine Faxnummer teilen oder eine bestehende Faxnummer neu vergeben wird. In dem Sinne kann ich nur sagen, dass mir persönlich die Daten NICHT vorliegen, so dass ich darüber irritiert bin, dass Sie einfach so davon ausgehen. Ich wäre dazu bereit meine Identität gegenüber dem ULD zu offenbaren, soweit absolut sicher gestellt ist, dass diese Information keinem Dritten (insbesondere dem LLUR) zur Kenntnis gelangt, und die entsprechenden Daten unmittelbar nach der Feststellung, dass ich im Sinne Ihres letzten Schreibens eine andere natürliche Person bin, sofort und unwiederbringlich gelöscht werden. Die (alleinige) Tatsache, dass ich eine andere natürliche Person bin als die von Ihnen und dem LLUR Angenommene, können Sie dann dem LLUR mitteilen. Eine darüber hinausgehende Kenntnis personenbezogener Daten ist für das LLUR zur Bearbeitung meines Antrages nicht erforderlich. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr <Information-entfernt> auf diesem Wege möchte ich Ihnen meine Nachricht an das ULD zur Kenntnis bringe…
An Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein Details
Von
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Betreff
AW: AW: Vermittlung bei Anfrage "Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen" [#20231]
Datum
22. Mai 2017 18:17
An
Landesamt für Umwelt Schleswig-Holstein
Status
Sehr <Information-entfernt> auf diesem Wege möchte ich Ihnen meine Nachricht an das ULD zur Kenntnis bringen (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/bei-bisherigen-anfragen-gema-Antragsteller/in-angefallene-dateien-in-bezug-auf-wkas-in-der-gemeinde-dingen/#nachricht-66953). Ich möchte zudem an meine „Dienstaufsichtsbeschwerde und Fachaufsichtsbeschwerde und Beschwerde jeder sonstigen Art“ vom 18.02.2017 hinweisen (vgl. https://fragdenstaat.de/anfrage/bei-bisherigen-anfragen-gema-Antragsteller/in-angefallene-dateien-in-bezug-auf-wkas-in-der-gemeinde-dingen/#nachricht-62620), auf welche Sie trotz des Vierstreichens der Regelfrist des § 75 VwGO bisher nicht reagiert haben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20231 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Sehr <Information-entfernt> Ihre, den datenschutzrechtlichen Bereich betreffende Beschwerde wurde einer re…
Von
Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein
Betreff
Re: Vermittlung bei Anfrage "Bei bisherigen Anfragen gemäß IZG-SH angefallene Dateien in Bezug auf WKA's in der Gemeinde Dingen" [#20231]
Datum
30. Juni 2017 11:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> Ihre, den datenschutzrechtlichen Bereich betreffende Beschwerde wurde einer referatsübergreifenden Prüfung zugeführt, da dies den Kernbereich des mitbeteiligten Referats 2 betrifft. Ein Verstoß gegen die Vorgaben des LDSG SH liegt nicht vor. Das LLUR hat keiner von einer datenverarbeitenden Stelle veranlassten Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung entgegengewirkt, sondern schlicht die dort vorliegenden Informationen/Daten der - gesetzlich zwingend vorgeschriebenen - Prüfung, ob Ausschlussgründe nach dem IZG-SH in Betracht kommen, zugeführt. Eine unzulässige Handhabung gem. § 44 LDSG SH Abs. 2 Nr. 1 LDSG SH liegt nicht vor. Im Übrigen hat unsere, mit E-Mail vom 22.05.2017 dargelegte rechtliche Einschätzung Bestand. Eine Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten an das ULD ist nicht erforderlich. Es bleibt Ihnen unbenommen, den Rechtsweg zur Durchsetzung Ihrer Interessen gegenüber dem LLUR einzuschlagen. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.