Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen

Anfrage an: Stadt Wernau (Neckar)

Herr Bürgermeister Elbl hat in der Sitzung des Gemeinderates am 15.2.202 bestätigt, dass über das Baugebiet "Bei den Linden" in nichtöffentlichen beraten wird.

Eine nichtöffentliche Verhandlung ist nach § 35 Abs. 1 Satz 2 nur zulässig wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich verletzt werden könnten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 18.6.1980, a.a.O.).
Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Da es sich hierbei um ein Grundstück im Besitz der Stadt handelt.

Berechtigte Interessen einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein. Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 18.6.1980, a.a.O.; BGH, Urt. v. 23.4.2015 - III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630).
Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Da es sich hierbei um ein Grundstück im Besitz der Stadt handelt.

Das Bestehen eines gemeindlichen Beurteilungsspielraums bei der Frage, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern, ist danach zu verneinen. Die Konkretisierung der von § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO verwendeten Begriffe ist daher von Verfassungswegen Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Gemeinden insoweit uneingeschränkt nachzuprüfen haben.

Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er ist im demokratischen Rechtsstaat eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.2.2013 - 1 S 2155/12 - juris; Urt. v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 - juris; Urt. v. 9.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17,118; BGH, Urt. v. 23.4.2015 -III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630). § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO ist danach keine lediglich formale Ordnungsvorschrift. Die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO bestätigt dies.

Bitte teilen Sie mir mit auf welcher rechtlichen Grundlage dies unter Beachtung der aufgeführten Punkte geschehen ist.

Teilen Sie mir bitte mit welche Auswirkung eine Missachtung des Grundsatz der Öffentlichkeit auf den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplan '"Bei den Linden -2. Änderung-" des Gemeinderates vom 06.12.2021 hat.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Februar 2022
  • Frist
    18. März 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Herr Bürgermei…
An Stadt Wernau (Neckar) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen [#241131]
Datum
16. Februar 2022 21:53
An
Stadt Wernau (Neckar)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Herr Bürgermeister Elbl hat in der Sitzung des Gemeinderates am 15.2.202 bestätigt, dass über das Baugebiet "Bei den Linden" in nichtöffentlichen beraten wird. Eine nichtöffentliche Verhandlung ist nach § 35 Abs. 1 Satz 2 nur zulässig wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern. Das öffentliche Wohl erfordert den Ausschluss der Öffentlichkeit, wenn Interessen des Bundes, des Landes, der Gemeinde, anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder der örtlichen Gemeinschaft durch eine öffentliche Sitzung mit Wahrscheinlichkeit wesentlich verletzt werden könnten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 18.6.1980, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Da es sich hierbei um ein Grundstück im Besitz der Stadt handelt. Berechtigte Interessen einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO können rechtlich geschützte oder sonstige schutzwürdige Interessen sein. Sie erfordern den Ausschluss der Öffentlichkeit in der Gemeinderatssitzung, wenn im Verlauf der Sitzung persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse zur Sprache kommen können, an deren Kenntnisnahme schlechthin kein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit bestehen kann und deren Bekanntgabe dem einzelnen nachteilig sein könnte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.8.1990, a.a.O.; Urt. v. 18.6.1980, a.a.O.; BGH, Urt. v. 23.4.2015 - III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630). Ein solcher Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Da es sich hierbei um ein Grundstück im Besitz der Stadt handelt. Das Bestehen eines gemeindlichen Beurteilungsspielraums bei der Frage, ob das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO eine nichtöffentliche Verhandlung erfordern, ist danach zu verneinen. Die Konkretisierung der von § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO verwendeten Begriffe ist daher von Verfassungswegen Sache der Gerichte, die die Rechtsanwendung der Gemeinden insoweit uneingeschränkt nachzuprüfen haben. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen gehört zu den wesentlichen Verfahrensbestimmungen des Gemeinderechts. Er ist im demokratischen Rechtsstaat eines der wichtigsten Mittel, das Interesse der Bürgerschaft an der Selbstverwaltung zu wecken und zu erhalten. Er hat die Funktion, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass „hinter verschlossenen Türen“ unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 25.2.2013 - 1 S 2155/12 - juris; Urt. v. 24.2.1992 - 1 S 2242/91 - juris; Urt. v. 9.11.1966 - I 5/65 - ESVGH 17,118; BGH, Urt. v. 23.4.2015 -III ZR 195/14 - NVwZ-RR 2015, 630). § 35 Abs. 1 Satz 1 GemO ist danach keine lediglich formale Ordnungsvorschrift. Die Regelung in § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO bestätigt dies. Bitte teilen Sie mir mit auf welcher rechtlichen Grundlage dies unter Beachtung der aufgeführten Punkte geschehen ist. Teilen Sie mir bitte mit welche Auswirkung eine Missachtung des Grundsatz der Öffentlichkeit auf den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplan '"Bei den Linden -2. Änderung-" des Gemeinderates vom 06.12.2021 hat.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 241131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241131/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage wurde von Ihnen bisher nicht beantwortet. Ich w…
An Stadt Wernau (Neckar) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen [#241131]
Datum
12. März 2022 19:20
An
Stadt Wernau (Neckar)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage wurde von Ihnen bisher nicht beantwortet. Ich wollte sie auf die bald endende gesetzlich vorgeschriebenen Frist hinweisen, damit sie diese nicht überschreiten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Bei einer nicht fristgerechten Beantwortung zwingen Sie mich dazu, weitere Schritte einzuleiten. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 241131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241131/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Wernau (Neckar)
Sehr Antragsteller/in eine Missachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit gemäß § 35 Abs. 1 GemO ist bei der Bera…
Von
Stadt Wernau (Neckar)
Betreff
AW: Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen [#241131]
Datum
15. März 2022 13:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in eine Missachtung des Grundsatzes der Öffentlichkeit gemäß § 35 Abs. 1 GemO ist bei der Beratung bezüglich des Bebauungsplanes "Bei den Linden" nicht erfolgt. Die Vorberatung des Planentwurfes sowie die Fassung des Aufstellungsbeschlusses erfolgten in öffentlicher Sitzung. Hierbei wurde auch die ausführliche und umfassende Beratung im Gremium durchgeführt. In nicht öffentlicher Sitzung erfolgten keine Beratung zum Aufstellungsbeschluss und keine wesentlichen Beratungen zur konkreten Planung. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin ein bisschen sprachlos. Guten Tag, Herr Bür…
An Stadt Wernau (Neckar) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen [#241131]
Datum
15. März 2022 18:50
An
Stadt Wernau (Neckar)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich bin ein bisschen sprachlos. Guten Tag, Herr Bürgermeister Elbl hat in der Sitzung des Gemeinderates am 15.2.202 bestätigt, dass über das Baugebiet "Bei den Linden" nichtöffentlichen beraten wurde. Sie teilen mir jetzt das Gegenteil mit. Bitten leiten Sie die Frage doch am einfachsten direkt an den Herr Bürgermeister weiter, damit dieser dazu Stellung nehmen kann und auch zu der rechtlichen Grundlage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 241131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241131/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Wernau (Neckar)
Sehr Antragsteller/in eventuell hat sich aus meiner Antwort für Sie nicht erschlossen, dass Beratungen zum Thema …
Von
Stadt Wernau (Neckar)
Betreff
AW: Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen [#241131]
Datum
17. März 2022 11:49
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in eventuell hat sich aus meiner Antwort für Sie nicht erschlossen, dass Beratungen zum Thema Innenentwicklung auch nichtöffentlich erfolgten. Sowie von Herrn Bürgermeister Elbl korrekt bestätigt, wurde eine mögliche bauliche Innenentwicklung im Bereich Brunnenstraße, nichtöffentlich im Gremium thematisiert. Dies allein ist aber auch nicht unzulässig, es besteht durchaus die Möglichkeit, Sachverhalte in nichtöffentlicher Sitzung vorzubesprechen, insbesondere wenn es sich um Grundstücksverkäufe bzw. Grundstückskäufe handelt. Nichtöffentlich und formal korrekt wurde beraten und beschlossen, im Jahr 2018 planungsrechtliche Schritte zur Innenentwicklung entlang der Brunnenstraße einzuleiten und im Jahr 2021 einen Bebauungsplan hierfür aufzustellen. Der verfahrensbegründende Aufstellungsbeschluss wurde dann in öffentlicher Sitzung gefasst. In dieser Sitzung wurde ausführlich durch die Planerin dargestellt welches Gebiet überplant werden soll und welche ersten Überlegungen für die konkrete Ausgestaltung des Bebauungsplanes bestehen. Es fand auch eine ausführliche Diskussion im Gremium statt. Insofern ist hier der Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt. Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn der Beschluss ohne weiteren Sachvortag und mit Verweis auf eine nichtöffentliche Vorberatung ohne Aussprache im Gremium erfolgt wäre. Sollten Sie weitere Rückfragen haben, stellen diese aufgrund des Arbeitsaufwandes nicht länger eine „Auskunft bei geringfügigem Aufwand“ dar und es fällt eine Gebührenpflicht an, deren Höhe sich nach dem tatsächlichen Aufwand bemisst. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Leider wurde die Frage nicht beantwortet. "Dies allein ist aber au…
An Stadt Wernau (Neckar) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen [#241131]
Datum
29. März 2022 16:03
An
Stadt Wernau (Neckar)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Leider wurde die Frage nicht beantwortet. "Dies allein ist aber auch nicht unzulässig, es besteht durchaus die Möglichkeit, Sachverhalte in nichtöffentlicher Sitzung vorzubesprechen, insbesondere wenn es sich um Grundstücksverkäufe bzw. Grundstückskäufe handelt." § 35 Abs und die entsprechende Rechtsprechung kennen keine allgemeine Rechtfertigung für nicht öffentliche Sitzung für Grundstücksverkäufe bzw. Grundstückskäufe. Bitte teilen Sie mir, wie angefragt, die rechtliche Grundlage mit. Diese Anfrage wurde erst falsch, dann unzureichend beantwortet. Jetzt sich hinter Gebühren verstecken zu wollen ist nicht angebracht und rechtlich fragwürdig. Sollen Sie die Frage nicht innerhalb von 1 Woche beantworten oder die Gebührenforderung aufrecht erhalten, fühle ich mich gezwungen, eine anderweitige Klärung herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 241131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241131/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stadt Wernau (Neckar)
Sehr Antragsteller/in ich gehe davon aus, dass Sie sich bei Ihrer E-Mail auf eine Nachricht unseres Hauptamtsleit…
Von
Stadt Wernau (Neckar)
Betreff
AW: Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen [#241131]
Datum
4. April 2022 17:03
Status
Sehr Antragsteller/in ich gehe davon aus, dass Sie sich bei Ihrer E-Mail auf eine Nachricht unseres Hauptamtsleiters, Herrn Merkle beziehen, die dieser während meiner krankheitsbedingten Abwesenheit an Sie gesandt hat. Leider wird Herr Merkle frühestens am 18.4.2022 wieder im Rathaus sein und kann sich erst dann um die Beantwortung Ihrer erneuten Anfrage kümmern. Ich werde ihn bitte, dies dann innerhalb einer Woche zu tun! Bis dahin bitte ich Sie um Geduld! Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag Herr Elbl, die Frage wurde an Sie gestellt. Sie verantworten die nichtöffentlichen Sitzungen und können…
An Stadt Wernau (Neckar) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen [#241131]
Datum
9. April 2022 21:16
An
Stadt Wernau (Neckar)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag Herr Elbl, die Frage wurde an Sie gestellt. Sie verantworten die nichtöffentlichen Sitzungen und können daher die rechtliche Grundlage am besten aufzeigen, bitte beachten Sie die Ausführungen am Anfang der Konversation. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 241131 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241131/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichk…
An Stadt Wernau (Neckar) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen [#241131]
Datum
24. April 2022 22:32
An
Stadt Wernau (Neckar)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen“ vom 16.02.2022 (#241131) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 38 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >>

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Stadt Wernau (Neckar)
Sehr Antragsteller/in bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Ich war längere Zeit nicht im Haus und konnte ih…
Von
Stadt Wernau (Neckar)
Betreff
WG: Bei den Linden - Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen [#241131]
Datum
25. April 2022 17:01
Status
Sehr Antragsteller/in bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Ich war längere Zeit nicht im Haus und konnte ihre erneute Anfrage daher nicht eher beantworten. Die einschlägige Kommentierung der Gemeindeordnung sieht bezüglich des §35 die Möglichkeit einer nicht öffentlichen Beratung in Bezug auf Grundstücksangelegenheiten vor. Diese Auffassung teilt auch die Rechtsaufsichtsbehörde. Ich kann daher nur noch einmal auf die Beantwortung ihrer Anfrage verweisen. Für mich ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Anfrage "zu erst falsch und dann unzureichend beantwortet" geworden sein sollte. Auch handelt es sich nicht um ein "hinter Gebühren verstecken" sondern vielmehr um die Tatsache, dass die Beantwortung Ihrer Anfragen einen erheblichen Zeitaufwand mit sich bringen, der keiner "Auskunft bei geringfügigem Aufwand" entspricht. Für die Beantwortung Ihrer erneuten Anfrage sehen wir ein letztes Mal von einer Gebührenfestsetzung ab. Für eventuelle Folgeanfragen werden wir den tatsächlichen Aufwand ermitteln und Ihnen vor der Beantwortung mitteilen, so dass Sie selbst entscheiden können, ob Sie Ihre Anfrage aufrecht erhalten oder davon Abstand nehmen wollen. Freundliche Grüße