Beihilfe Liposuktion bei Lipödem

1) In wievielen Fällen hatten Sie seit dem 01.01.2016 über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem zu entscheiden?

2) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem anerkannt?
Mit welcher Begründung?
In wievielen Fällen wurde die Beihilfefeähigkeit als sog. „Potentialbehandlung“ (d.h. Methode die noch nicht wissenschaftlich anerkannt ist) anerkannt?
In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt?
In wievielen Fällen wurde abweichend vom Ergebnis des Gutachtens entschieden? Weshalb wurde abgewichen?
Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem?

3) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem abgelehnt?
Mit welcher Begründung?
In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt?
Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem?
In wievielen Fällen wurde gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben?
In wievielen Fällen wurde dem Widerspruch abgeholfen? Weshalb wurde jeweils abgeholfen?
In wievielen Fällen kam es zu Klageverfahren?
Wie gingen diese jeweils aus?

4) In wievielen Fällen wurden die eingereichten Rechnungen der Liposuktion vollständig erstattet? In wievielen Fällen erfolgte eine nur teilweise Erstattung? Mit welcher Begründung jeweils?

5) Gibt es interne Leitlinien / Anweisungen / Vermerke / Protokolle o.ä. zum Umgang mit der Liposuktion bei Lipödem? Falls ja, geben Sie sie bitte heraus.

6) Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich bitte um elektronische Übermittlung der begehrten Informationen / Unterlagen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    20. Juli 2021
  • Frist
    24. August 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) In wievielen Fällen h…
An Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beihilfe Liposuktion bei Lipödem [#225228]
Datum
20. Juli 2021 08:27
An
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) In wievielen Fällen hatten Sie seit dem 01.01.2016 über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem zu entscheiden? 2) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem anerkannt? Mit welcher Begründung? In wievielen Fällen wurde die Beihilfefeähigkeit als sog. „Potentialbehandlung“ (d.h. Methode die noch nicht wissenschaftlich anerkannt ist) anerkannt? In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt? In wievielen Fällen wurde abweichend vom Ergebnis des Gutachtens entschieden? Weshalb wurde abgewichen? Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem? 3) In wievielen Fällen wurde die Beihilfefähigkeit dem Grunde nach für die Aufwendungen einer Liposuktion bei Lipödem abgelehnt? Mit welcher Begründung? In wievielen Fällen wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt? Welches Stadium, welcher Typ des Lipödems lag jeweils vor? Bestand ein begleitendes Lymphödem? In wievielen Fällen wurde gegen die Ablehnung Widerspruch erhoben? In wievielen Fällen wurde dem Widerspruch abgeholfen? Weshalb wurde jeweils abgeholfen? In wievielen Fällen kam es zu Klageverfahren? Wie gingen diese jeweils aus? 4) In wievielen Fällen wurden die eingereichten Rechnungen der Liposuktion vollständig erstattet? In wievielen Fällen erfolgte eine nur teilweise Erstattung? Mit welcher Begründung jeweils? 5) Gibt es interne Leitlinien / Anweisungen / Vermerke / Protokolle o.ä. zum Umgang mit der Liposuktion bei Lipödem? Falls ja, geben Sie sie bitte heraus. 6) Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich bitte um elektronische Übermittlung der begehrten Informationen / Unterlagen.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 225228 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/225228/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in Ihre anhängende Anfrage habe ich zuständigkeitshalber an das Landesamt für Finanzen in Kobl…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Beihilfe Liposuktion bei Lipödem [#225228]
Datum
20. Juli 2021 14:12
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre anhängende Anfrage habe ich zuständigkeitshalber an das Landesamt für Finanzen in Koblenz weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Sehr Antragsteller/in Ihre Auskunftsersuchen nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) und nach § 2 Abs.…
Von
Ministerium der Finanzen des Landes Rheinland-Pfalz
Betreff
WG: Beihilfe Liposuktion bei Lipödem [#225228]
Datum
30. Juli 2021 10:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre Auskunftsersuchen nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) und nach § 2 Abs. 1 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) habe ich erhalten. Hierzu darf ich folgendes mitteilen: Die Erteilung von Auskünften nach dem LTranspG erfolgt nur auf Antrag. Dieser muss nach § 11 Abs. 2 LTranspG bestimmte inhaltliche Mindestanforderungen erfüllen. Zum einen muss der Antrag eindeutig erkennen lassen, zu welchen Informationen ein Zugang gewünscht wird. Dies ist bei dem von Ihnen gestellten Antrag gegeben. Zum anderen muss das Ersuchen aber auch die Identität des Antragstellers erkennen lassen. Ihrer E-Mail vom 20.07.2021 kann ich aber weder allgemeine Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Geburtsdatum, Anschrift) noch sonstige Identifikationskennzeichen (z.B. Ihre Personalnummer) entnehmen. Vor einer weiteren Bearbeitung Ihres Anliegens müsste der Antrag insoweit präzisiert werden. Soweit sich Ihr Auskunftsersuchen auf § 2 VIG stützt, möchte ich anmerken, dass das Landesamt für Finanzen für die Beantwortung von Anfragen nach dieser Vorschrift nicht zuständig ist (siehe § 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes). Die diesbezüglichen Aufgaben obliegen im Land Rheinland-Pfalz den Kreis- und Stadtverwaltungen. Mit freundlichen Grüßen