Beihilfefähigkeit von Liposuktion bei Lipödem

nachdem die Liposuktion bei Lipödem im Stadium III als anerkannte Heilmethode auch bei den GKV anerkannt worden ist, ist meine Frage ob auch die Beihilfe die Kosten einer Liposiktion bei Lipödem auch in den Stadien I und II anerkennt?
Bisher konnte ich nur Ablehnung der Beihilfe recherchieren.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. Juni 2023
  • Frist
    4. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beihilfefähigkeit von Liposuktion bei Lipödem [#280271]
Datum
2. Juni 2023 10:42
An
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: nachdem die Liposuktion bei Lipödem im Stadium III als anerkannte Heilmethode auch bei den GKV anerkannt worden ist, ist meine Frage ob auch die Beihilfe die Kosten einer Liposiktion bei Lipödem auch in den Stadien I und II anerkennt? << Antragsteller:in >> Bisher konnte ich nur Ablehnung der Beihilfe recherchieren. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280271 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280271/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Guten Tag, die von Ihnen erbetene Auskunft kann nach den Vorschriften des § 86 LBG NRW (ggf. in Verbindung mit (g…
Von
Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW
Betreff
AW: Beihilfefähigkeit von Liposuktion bei Lipödem [#280271]
Datum
5. Juni 2023 16:39
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, die von Ihnen erbetene Auskunft kann nach den Vorschriften des § 86 LBG NRW (ggf. in Verbindung mit (ggf. in Verbindung mit § 18 Abs. 5 DSG NRW)) erteilt werden. Der Anwendungsbereich des IFG NRW ist zwar nicht eröffnet, Ihrem Anliegen wird aber dennoch nachgekommen. Für Anfragen dieser Art steht Ihnen auf der Internetseite des LBV NRW (www.lbv.nrw.de) ein Kontaktformular zur Verfügung. Die Nutzung dieses Kontaktformulars ermöglicht eine noch schnellere Bearbeitung Ihrer Anfragen durch die zuständige Sachbearbeitung. Mit freundlichen Grüßen