Beitrag Website zum Besuch des armenischen Premierministers

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Nach dem Besuch des armenischen Premierministers in Berlin am 02.03.2023 wurde ein Beitrag über das Treffen mit dem Bundeskanzler auf der folgenden Website veröffentlicht: https://www.bundeskanzler.de/bk-de/aktuelles/scholz-empfaengt-pashinyan-2169058

Dort hieß es ursprünglich: "Der Bundeskanzler erläuterte seine Haltung, dass eine friedliche Streitbeilegung auf Grundlage des Grundsatzes der territorialen Integrität von Armenien und Aserbaidschan sowie des Selbstbestimmungsrechts der Bürgerinnen und Bürger von Bergkarabach zu erreichen sei."
(Hier dokumentiert: https://web.archive.org/web/20230303031936/https://www.bundeskanzler.de/bk-de/aktuelles/scholz-empfaengt-pashinyan-2169058) Dabei handelt es sich um ein Zitat des Bundeskanzlers aus der Presseunterrichtung.

Der Satzteil "sowie des Selbstbestimmungsrechts der Bürgerinnen und Bürger von Bergkarabach zu erreichen sei." wurd nachträglich von der Website entfernt.
(Hier dokumentiert: https://web.archive.org/web/20230305094751/https://www.bundeskanzler.de/bk-de/aktuelles/scholz-empfaengt-pashinyan-2169058)

Hiermit bitte ich Sie höflich um die vollständige Übermittlung jeglicher Dokumente, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Veränderung des Beitrages auf der Website existieren. Das schließt ein - ist aber nicht beschränkt auf: Briefe, Faxe, E-Mails, Notizen, (Telefon)protkolle, Textnachrichten, Änderungsprotokolle, Aktenvermerke.

Falls Sie der Auffassung sein sollten, dass der Herausgabe bestimmter Dokumente Ausschlussgründe entgegenstehen, bitte ich Sie bereits an dieser Stelle um die detaillierte Auflistung der vorliegenden Dokumente mit jeweiliger Zuordnung der gesetzlichen Grundlage des Ausschlusses.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen herzlich für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    5. März 2023
  • Frist
    12. April 2023
  • 17 Follower:innen
Dustin Hoffmann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach dem Besuch des armenischen Premi…
An Presse- und Informationsamt der Bundesregierung Details
Von
Dustin Hoffmann
Betreff
Beitrag Website zum Besuch des armenischen Premierministers [#272121]
Datum
5. März 2023 10:57
An
Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Nach dem Besuch des armenischen Premierministers in Berlin am 02.03.2023 wurde ein Beitrag über das Treffen mit dem Bundeskanzler auf der folgenden Website veröffentlicht: https://www.bundeskanzler.de/bk-de/aktuelles/scholz-empfaengt-pashinyan-2169058 Dort hieß es ursprünglich: "Der Bundeskanzler erläuterte seine Haltung, dass eine friedliche Streitbeilegung auf Grundlage des Grundsatzes der territorialen Integrität von Armenien und Aserbaidschan sowie des Selbstbestimmungsrechts der Bürgerinnen und Bürger von Bergkarabach zu erreichen sei." (Hier dokumentiert: https://web.archive.org/web/20230303031936/https://www.bundeskanzler.de/bk-de/aktuelles/scholz-empfaengt-pashinyan-2169058) Dabei handelt es sich um ein Zitat des Bundeskanzlers aus der Presseunterrichtung. Der Satzteil "sowie des Selbstbestimmungsrechts der Bürgerinnen und Bürger von Bergkarabach zu erreichen sei." wurd nachträglich von der Website entfernt. (Hier dokumentiert: https://web.archive.org/web/20230305094751/https://www.bundeskanzler.de/bk-de/aktuelles/scholz-empfaengt-pashinyan-2169058) Hiermit bitte ich Sie höflich um die vollständige Übermittlung jeglicher Dokumente, die im Zusammenhang mit der Erstellung und Veränderung des Beitrages auf der Website existieren. Das schließt ein - ist aber nicht beschränkt auf: Briefe, Faxe, E-Mails, Notizen, (Telefon)protkolle, Textnachrichten, Änderungsprotokolle, Aktenvermerke. Falls Sie der Auffassung sein sollten, dass der Herausgabe bestimmter Dokumente Ausschlussgründe entgegenstehen, bitte ich Sie bereits an dieser Stelle um die detaillierte Auflistung der vorliegenden Dokumente mit jeweiliger Zuordnung der gesetzlichen Grundlage des Ausschlusses. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen herzlich für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
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