Beitrittsabsicht Auerbach zum ofr. Zweckverband Juragruppe

Soweit im Stadtrat bekannt, wille die Stadt Auerbach der ofr. Juragruppe beitreten (deren Versorgungsgebiet lt. Verbandsbeschluss v. März 1980 auf den Lkr. BT beschränkt ist.
Der ZwV-J soll zugesichert haben, dass er - wenn die Stadt all ihre WV-Grundstücke und Anlagen dem ZwV übereignet - die damit verbunden 8 Mio Restschulden übernehmen würde.
Nach Art 75 der BayGO dürfen Sachwerte (Immobileinen) nur zum Verkehrswert übereignet (verkauft) werden, andernfalls läge ein Verstoß gegen das grundsätzliche Schenkungsverbot vor*). Das könnte bei diesem merkwürdigen Deal der Fall sein, denn die WV-Grundstücke & -Anlagen sind ganz sicher ein mehrfaches der zu übernehmenden Restschuld wert!
*) Für die Übereignung gibt es im WHG lt. LfU keine Rechtsgrundlage, nach der ZwV-Satzung auch keine Erforderlichkeit, denn diese sieht in § 4 (7) lediglich vor, dass sie "soweit erforderlich, dem Waserversorger zur unentgeltlichen Nutzujng zu überlassen (nicht schenken!) sind"
Der ZwV ist keine Stiftung und hat satzungsgemäß das Recht kostendeckende Gebühren zu erheben - damit entfallen jegliche Ausnahmegründe vom Schenkungsverbot des Art. 75 BayGO bezüglich eines Verkaufs (oder einer "Ablösung) weit unter dem Verkehrswert
Frage: Hätte die Kommunalaufsicht der KV das Recht diesen für Auerbach höchst nachteiligen Deal durch Beratung zu verhindern?
Könnte die Kommunalaufsicht zu diesem Sachverhalte beim Kommunalen Prüfungsverband ein Rechtsgutachten in Auftrag geben?
> Wenn Sie aus rechtlichen Gründen MIR nicht antworten dürfen, kontaktieren Sie bitte den Auerbacher Stadtrat - sie würden damit großen Schaden verhindern.
Vorweg: DANKE !

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Juli 2021
  • Frist
    10. August 2021
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Soweit im Stad…
An FQA Landkreis Amberg-Sulzbach Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Beitrittsabsicht Auerbach zum ofr. Zweckverband Juragruppe [#224498]
Datum
8. Juli 2021 07:17
An
FQA Landkreis Amberg-Sulzbach
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Soweit im Stadtrat bekannt, wille die Stadt Auerbach der ofr. Juragruppe beitreten (deren Versorgungsgebiet lt. Verbandsbeschluss v. März 1980 auf den Lkr. BT beschränkt ist. Der ZwV-J soll zugesichert haben, dass er - wenn die Stadt all ihre WV-Grundstücke und Anlagen dem ZwV übereignet - die damit verbunden 8 Mio Restschulden übernehmen würde. Nach Art 75 der BayGO dürfen Sachwerte (Immobileinen) nur zum Verkehrswert übereignet (verkauft) werden, andernfalls läge ein Verstoß gegen das grundsätzliche Schenkungsverbot vor*). Das könnte bei diesem merkwürdigen Deal der Fall sein, denn die WV-Grundstücke & -Anlagen sind ganz sicher ein mehrfaches der zu übernehmenden Restschuld wert! *) Für die Übereignung gibt es im WHG lt. LfU keine Rechtsgrundlage, nach der ZwV-Satzung auch keine Erforderlichkeit, denn diese sieht in § 4 (7) lediglich vor, dass sie "soweit erforderlich, dem Waserversorger zur unentgeltlichen Nutzujng zu überlassen (nicht schenken!) sind" Der ZwV ist keine Stiftung und hat satzungsgemäß das Recht kostendeckende Gebühren zu erheben - damit entfallen jegliche Ausnahmegründe vom Schenkungsverbot des Art. 75 BayGO bezüglich eines Verkaufs (oder einer "Ablösung) weit unter dem Verkehrswert Frage: Hätte die Kommunalaufsicht der KV das Recht diesen für Auerbach höchst nachteiligen Deal durch Beratung zu verhindern? Könnte die Kommunalaufsicht zu diesem Sachverhalte beim Kommunalen Prüfungsverband ein Rechtsgutachten in Auftrag geben? > Wenn Sie aus rechtlichen Gründen MIR nicht antworten dürfen, kontaktieren Sie bitte den Auerbacher Stadtrat - sie würden damit großen Schaden verhindern. Vorweg: DANKE !
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer Anfragenr: 224498 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/224498/ Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer
FQA Landkreis Amberg-Sulzbach
Sehr geehrter Herr Mayer, Ihre beigefügte Mail ist heute beim Sozialamt des Landkreises Amberg-Sulzbach eingegang…
Von
FQA Landkreis Amberg-Sulzbach
Betreff
AW: Beitrittsabsicht Auerbach zum ofr. Zweckverband Juragruppe [#224498]
Datum
8. Juli 2021 07:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Mayer, Ihre beigefügte Mail ist heute beim Sozialamt des Landkreises Amberg-Sulzbach eingegangen. Da wir für Ihre Anfrage sachlich nicht zuständig sind, wir diese an den Verantwortlichen für Datenschutz des Landkreises Amberg-Sulzbach weitergeleitet. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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FQA Landkreis Amberg-Sulzbach
Sehr geehrter Herr Meyer, wir nehmen kurz Bezug auf Ihre E-Mail-Anfrage v. 08.07.2021 welche uns vom Sachgebiet S…
Von
FQA Landkreis Amberg-Sulzbach
Betreff
Ihre Anfrage v. 08.07.2021 - Beitrittsabsicht Auerbach zum ofr. Zweckverband Juragruppe [#224498]
Datum
8. Juli 2021 09:09
Status
Sehr geehrter Herr Meyer, wir nehmen kurz Bezug auf Ihre E-Mail-Anfrage v. 08.07.2021 welche uns vom Sachgebiet Soziale Angelegenheiten weitergeleitet wurde. Das Sachgebiet L5 (Verantwortlicher für den Datenschutz) kann ihnen die gewünschten Auskünfte nicht erteilen. Wir haben daher Ihre Anfrage an das im Haus zuständige Sachgebiet Kommunalaufsicht weitergeleitet und zugleich darum gebeten, diese zu beantworten, soweit rechtlich möglich und mit dem Datenschutzrecht vereinbar. Das Allgemeine Auskunftsrecht nach Art. 39 BayDSG (Bayerisches Datenschutzgesetz) als Ergänzung zu Art. 86 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) regelt ein allgemeines Auskunftsrecht, jedoch muss beim Informationszugang die DSGVO insbesondere beim Schutz personenbezogener Daten beachtet werden. Die Datenschutzgrundverordnung steht einem Informationszugang nicht grundsätzlich entgegen, muss jedoch beachtet werden (beim Schutz personenbezogener Daten). Auch findet das allgemeine Auskunftsrecht seine Grenzen, sofern auch Belange der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden, Kontroll- und Aufsichtsaufgaben oder sonstige öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, oder auch bei der Weitergabe bei vertraulichen Inhalten. Wir denken aber dass die von ihnen allgemein gehaltenen Fragestellungen das Sachgebiet Kommunalaufsicht rechtlich und fachlich beurteilen, und ihnen entsprechend Rückantwort geben kann. Mit freundlichen Grüßen