Beitrittsabsicht Auerbach zum ofr. Zweckverband Juragruppe
Soweit im Stadtrat bekannt, wille die Stadt Auerbach der ofr. Juragruppe beitreten (deren Versorgungsgebiet lt. Verbandsbeschluss v. März 1980 auf den Lkr. BT beschränkt ist.
Der ZwV-J soll zugesichert haben, dass er - wenn die Stadt all ihre WV-Grundstücke und Anlagen dem ZwV übereignet - die damit verbunden 8 Mio Restschulden übernehmen würde.
Nach Art 75 der BayGO dürfen Sachwerte (Immobileinen) nur zum Verkehrswert übereignet (verkauft) werden, andernfalls läge ein Verstoß gegen das grundsätzliche Schenkungsverbot vor*). Das könnte bei diesem merkwürdigen Deal der Fall sein, denn die WV-Grundstücke & -Anlagen sind ganz sicher ein mehrfaches der zu übernehmenden Restschuld wert!
*) Für die Übereignung gibt es im WHG lt. LfU keine Rechtsgrundlage, nach der ZwV-Satzung auch keine Erforderlichkeit, denn diese sieht in § 4 (7) lediglich vor, dass sie "soweit erforderlich, dem Waserversorger zur unentgeltlichen Nutzujng zu überlassen (nicht schenken!) sind"
Der ZwV ist keine Stiftung und hat satzungsgemäß das Recht kostendeckende Gebühren zu erheben - damit entfallen jegliche Ausnahmegründe vom Schenkungsverbot des Art. 75 BayGO bezüglich eines Verkaufs (oder einer "Ablösung) weit unter dem Verkehrswert
Frage: Hätte die Kommunalaufsicht der KV das Recht diesen für Auerbach höchst nachteiligen Deal durch Beratung zu verhindern?
Könnte die Kommunalaufsicht zu diesem Sachverhalte beim Kommunalen Prüfungsverband ein Rechtsgutachten in Auftrag geben?
> Wenn Sie aus rechtlichen Gründen MIR nicht antworten dürfen, kontaktieren Sie bitte den Auerbacher Stadtrat - sie würden damit großen Schaden verhindern.
Vorweg: DANKE !
Information nicht vorhanden
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Datum8. Juli 2021
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10. August 2021
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