Bekämpfung von Staatsfeinden

Gibt es ein Strategiepapier zur Bekämpfung von Staatsfeinden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Februar 2022
  • Frist
    19. März 2022
  • 0 Follower:innen
Pierre Verley
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es ein Strat…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Pierre Verley
Betreff
Bekämpfung von Staatsfeinden [#241193]
Datum
17. Februar 2022 15:22
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es ein Strategiepapier zur Bekämpfung von Staatsfeinden?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Pierre Verley Anfragenr: 241193 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/241193/ Postanschrift Pierre Verley << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Pierre Verley

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium des Innern und für Heimat
Az: PKII4-12017/1#1 - Verley, PierreSehr geehrter Herr Verley, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 17.02.2022, mit …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
220217, Verley, Pierre, Bekämpfung von Staatsfeinden [#241193]
Datum
18. Februar 2022 10:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4-12017/1#1 - Verley, PierreSehr geehrter Herr Verley, vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 17.02.2022, mit der Sie fragen, ob es ein Strategiepapier zur Bekämpfung von Staatsfeinden gebe. Es existiert kein spezielles Strategiepapier zur Bekämpfung von Staatsfeinden. Die Bekämpfung von Staatsfeinden fällt in die allgemeine Bekämpfung von Kriminalität bzw. politisch motivierte Kriminalität. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland die Polizeihoheit und die Ausübung der staatlichen Befugnisse den Bundesländern übertragen sind (Art. 30 und 83 GG: "Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung triff oder zulässt" bzw. "Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt."). Mithin sind die Länder für die einschlägige Gesetzgebung, z. B. Polizeigesetze, die Organisation des Polizeiwesens und für die Durchführung aller aus dem Aufgabenbereich resultierenden Entscheidungen und Maßnahmen - insbesondere hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - eigenverantwortlich zuständig. Aus diesen grundgesetzlichen Vorgaben resultiert, dass der Bund - dazu gehören auch oberste Bundesbehörden, wie das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), das zudem weder Ermittlungs- noch Strafverfolgungsbehörde ist - keine rechtliche Möglichkeit hat, auf Einzelfallentscheidungen und Maßnahmen der Bundesländer Einfluss zu nehmen oder deren Aufgaben zu übernehmen. Ich empfehle Ihnen, sich an die zuständigen Innenministerien, bzw. die Innensenatsverwaltung, der betroffenen Bundesländer zu wenden. Zum allgemeinen Verständnis möchte ich dazu noch Grundsätzliches anmerken: Eine der wesentlichen Aufgaben des demokratischen Staates ist es, Sicherheit und Freiheit für seine Bürger zu garantieren. Demokratie kann sich erst im politischen und gesellschaftlichen Diskurs auf Basis der grundsätzlichen Werte einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung entfalten. Für eine Demokratie ist es deswegen unverzichtbar, dass sie bereit und in der Lage ist, diese Werte zu verteidigen. Die grundlegenden Normen dieser Werteordnung werden in einer Reihe von Vorschriften des Grundgesetzes (GG) konkretisiert: • der Schutz der Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG • die Prinzipien der staatlichen Ordnung (Demokratie, Föderalismus, Rechts- und Sozialstaatlichkeit), Art. 20 GG • die Unabänderlichkeit dieser zentralen Grundsätze nach Art. 79 Abs. 3 GG Auch werden im GG Schutzinstrumente für den demokratischen Rechtsstaat benannt: • Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten. • Parteien können nach Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt werden. Hierbei handelt es sich um die „schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde“, wie das Bundesverfassungsgericht in den Leitsätzen zum Urteil im Rahmen des NPD-Verbotsverfahrens feststellte. Eine Voraussetzung für die Abwehr von Gefahren, die von Feinden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ausgehen, ist eine umfassende Information der staatlichen Organe und der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen und Entwicklungen. Zur Sammlung von Informationen und Erkenntnissen über derartige Bestrebungen und sicherheitsgefährdende Tätigkeiten sind die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder (Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG) eingerichtet worden; sie bilden einen festen, unverzichtbaren Bestandteil der wehrhaften Demokratie. Unter Beobachtung der Verfassungsschutzämter stehen sowohl rechts- als auch linksextreme Parteien, Vereine oder sonstige Gruppierungen und Personen. Da werden keine Unterschiede gemacht. Ich hoffe, dass ich Ihnen in Ihrer Angelegenheit weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen