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Bekanntmachung der Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers

die bei der adressierten Stelle, der Stadt Moers, vorhandenen Informationen, die in Bezug auf die im Amtsblatt der Stadt Moers Amtliches Verkündungsblatt 48. Jahrgang Nr. 19 vom 07.07.2022 (Download-URL: https://www.etracker.de/lnkcnt.php?et=DXEvgg&url=https://www.moers.de/c125722e0056af58/files/amtsblatt_nr._19_vom_07.07.2022.pdf/$file/amtsblatt_nr._19_vom_07.07.2022.pdf?openelement&lnkname=Amtsbl%E4tter%202022%20-%20Amtsblatt%20Nr.%2019%20vom%2007.07.2022 ) unter Punkt 2 veröffentlichte "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" Auskunft darüber geben,

- von wann genau die im Amtsblatt der Stadt Moers Amtliches Verkündungsblatt 48. Jahrgang Nr. 19 vom 07.07.2022 unter Punkt 2 bekannt gemachte "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" tatsächlich herrührt:
vom Tag der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister am 22.06.2022
oder
vom Tag der Beschlussfassung der Satzung im Rat der Stadt Moers am 18.05.2022,

- ob die "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" durch die Angabe des Tages der vom Bürgermeister unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung zu einer Satzung des Bürgermeisters und nicht mehr des Rates der Stadt Moers geworden ist,

- ob die Verlagerung der Satzungsgebungshoheit vom Rat der Stadt Moers auf den Bürgermeister der Stadt Moers mit dem demokratischen Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung durch die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Moers im Sinne der Bestimmungen in Artikel 28 des Grundgesetzes vereinbar ist,

- wann genau die "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" in Kraft getreten ist, wenn die elektronische wie die papiergebundene Veröffentlichung nicht wie im Kopf des Amtsblattes angegeben am 07. Juli 2022 sondern erst am 13. Juli 2022 um 18:56 Uhr (E-Mail-Versand-Zeitpunkt) erfolgt ist,

- ob die Bekanntmachung der "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" angesichts der festgestellten Abweichungen des tatsächlichen Veröffentlichungstags vom angegebenen Tag überhaupt noch als ordnungsgemäß und angesichts der etracker-Verwendung als öffentlich vollzogen angesehen oder anerkannt werden kann (siehe Satz 3 Buchstabe b der Bekanntmachungsanordnung vom 22.06.2022 in Verbindung mit Paragraph 7 Absatz 6 Satz 1 Buchstabe b sowie mit Paragraph 7 Absatz 4 GO NRW),

- welche Rechtsfolgen für den Bekanntmachungszeitpunkt und für den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch die Abweichung der tatsächlichen Veröffentlichung von dem angegebenen Tag der Bekanntmachung eintreten,

- welche Rechtsfolgen für die Wirksamkeit (und die Glaubwürdigkeit) der elektronischen Bekanntmachung der Satzung im Falle der beschriebenen Abweichungen von angegebenem und tatsächlichem Veröffentlichungsdatum eintreten, wenn die elektronische Bekanntmachung die einzig verbindliche Form der Bekanntmachung ist,

- auf welcher Rechtsgrundlage der Einsatz von "etracker" bei der allgemeinen Zugänglichmachung des Amtsblattes und der darin enthaltenen Bekanntmachungen erfolgt, wenn in den Datenschutzhinweisen der Behörde der Stadt Moers (URL: http://www.moers.de/de/inhalt/datenschutzhinweise/ ) jene Behörde dieser Gebietskörperschaft als Anbieterin der Website einschließlich der Möglichkeiten des elektronischen Herunterladens von Amtsblättern angibt, zur Analyse der Nutzungsdaten "Dienste der etracker GmbH aus Hamburg, Deutschland (Externer Linkwww.etracker.com)" zu verwenden, und zu dieser Verwendung der Dienste der etracker GmbH angibt, dass die Datenverarbeitung auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs .1 lit f (berechtigtes Interesse) der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) erfolge und dass das berechtigte Interesse in der Optimierung des Online-Angebotes und des Webauftritts der Behörde der Stadt Moers bestehe, während Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 EU-DSGVO eindeutig klarstellt, dass Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f EU-DSGVO nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung gilt, und während die Bekanntmachung von Satzungen unbestreitbar zu den hoheitlichen Aufgaben dieser Behörde zählt,

- ob die mithilfe von "etracker" individualisierte und als solche gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 EU-DSGVO unzulässige Art des Zugangs zu allgemein zugänglich zu haltenden Bekanntmachungen auch den allgemeinen elektronischen Zugang ausschließt und damit auch die öffentliche Bekanntmachung auf elektronischem Wege zunichte macht,

- welche Rechtsfolgen durch eine eine technisch und auch rechtlich mit Mängeln behaftete elektronische Bekanntmachung eintreten,

- warum die "Satzung (...) vom 22.06.2022" keine Überleitungsvorschrift für den bereits bestehenden Beirat enthält und warum dieser Mangel nicht beanstandet wurde.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. Juli 2022
  • Frist
    16. August 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Moers Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bekanntmachung der Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers [#253266]
Datum
14. Juli 2022 00:30
An
Kommunalverwaltung Moers
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die bei der adressierten Stelle, der Stadt Moers, vorhandenen Informationen, die in Bezug auf die im Amtsblatt der Stadt Moers Amtliches Verkündungsblatt 48. Jahrgang Nr. 19 vom 07.07.2022 (Download-URL: https://www.etracker.de/lnkcnt.php?et=DXEvgg&url=https://www.moers.de/c125722e0056af58/files/amtsblatt_nr._19_vom_07.07.2022.pdf/$file/amtsblatt_nr._19_vom_07.07.2022.pdf?openelement&lnkname=Amtsbl%E4tter%202022%20-%20Amtsblatt%20Nr.%2019%20vom%2007.07.2022 ) unter Punkt 2 veröffentlichte "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" Auskunft darüber geben, - von wann genau die im Amtsblatt der Stadt Moers Amtliches Verkündungsblatt 48. Jahrgang Nr. 19 vom 07.07.2022 unter Punkt 2 bekannt gemachte "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" tatsächlich herrührt: vom Tag der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister am 22.06.2022 oder vom Tag der Beschlussfassung der Satzung im Rat der Stadt Moers am 18.05.2022, - ob die "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" durch die Angabe des Tages der vom Bürgermeister unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung zu einer Satzung des Bürgermeisters und nicht mehr des Rates der Stadt Moers geworden ist, - ob die Verlagerung der Satzungsgebungshoheit vom Rat der Stadt Moers auf den Bürgermeister der Stadt Moers mit dem demokratischen Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung durch die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Moers im Sinne der Bestimmungen in Artikel 28 des Grundgesetzes vereinbar ist, - wann genau die "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" in Kraft getreten ist, wenn die elektronische wie die papiergebundene Veröffentlichung nicht wie im Kopf des Amtsblattes angegeben am 07. Juli 2022 sondern erst am 13. Juli 2022 um 18:56 Uhr (E-Mail-Versand-Zeitpunkt) erfolgt ist, - ob die Bekanntmachung der "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" angesichts der festgestellten Abweichungen des tatsächlichen Veröffentlichungstags vom angegebenen Tag überhaupt noch als ordnungsgemäß und angesichts der etracker-Verwendung als öffentlich vollzogen angesehen oder anerkannt werden kann (siehe Satz 3 Buchstabe b der Bekanntmachungsanordnung vom 22.06.2022 in Verbindung mit Paragraph 7 Absatz 6 Satz 1 Buchstabe b sowie mit Paragraph 7 Absatz 4 GO NRW), - welche Rechtsfolgen für den Bekanntmachungszeitpunkt und für den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch die Abweichung der tatsächlichen Veröffentlichung von dem angegebenen Tag der Bekanntmachung eintreten, - welche Rechtsfolgen für die Wirksamkeit (und die Glaubwürdigkeit) der elektronischen Bekanntmachung der Satzung im Falle der beschriebenen Abweichungen von angegebenem und tatsächlichem Veröffentlichungsdatum eintreten, wenn die elektronische Bekanntmachung die einzig verbindliche Form der Bekanntmachung ist, - auf welcher Rechtsgrundlage der Einsatz von "etracker" bei der allgemeinen Zugänglichmachung des Amtsblattes und der darin enthaltenen Bekanntmachungen erfolgt, wenn in den Datenschutzhinweisen der Behörde der Stadt Moers (URL: http://www.moers.de/de/inhalt/datenschutzhinweise/ ) jene Behörde dieser Gebietskörperschaft als Anbieterin der Website einschließlich der Möglichkeiten des elektronischen Herunterladens von Amtsblättern angibt, zur Analyse der Nutzungsdaten "Dienste der etracker GmbH aus Hamburg, Deutschland (Externer Linkwww.etracker.com)" zu verwenden, und zu dieser Verwendung der Dienste der etracker GmbH angibt, dass die Datenverarbeitung auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs .1 lit f (berechtigtes Interesse) der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) erfolge und dass das berechtigte Interesse in der Optimierung des Online-Angebotes und des Webauftritts der Behörde der Stadt Moers bestehe, während Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 EU-DSGVO eindeutig klarstellt, dass Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f EU-DSGVO nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung gilt, und während die Bekanntmachung von Satzungen unbestreitbar zu den hoheitlichen Aufgaben dieser Behörde zählt, - ob die mithilfe von "etracker" individualisierte und als solche gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 EU-DSGVO unzulässige Art des Zugangs zu allgemein zugänglich zu haltenden Bekanntmachungen auch den allgemeinen elektronischen Zugang ausschließt und damit auch die öffentliche Bekanntmachung auf elektronischem Wege zunichte macht, - welche Rechtsfolgen durch eine eine technisch und auch rechtlich mit Mängeln behaftete elektronische Bekanntmachung eintreten, - warum die "Satzung (...) vom 22.06.2022" keine Überleitungsvorschrift für den bereits bestehenden Beirat enthält und warum dieser Mangel nicht beanstandet wurde.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 253266 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253266/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Moers
Sehr <Information-entfernt> ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 14.07.2022 und beantworte die von Ihnen ges…
Von
Kommunalverwaltung Moers
Betreff
Bekanntmachung der Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers
Datum
22. August 2022 13:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 14.07.2022 und beantworte die von Ihnen gestellten Fragen folgendermaßen: Nach § 41 Abs. 1 f) Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Rat für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen zuständig. Der Rat hat am 17.05.2022 die Satzung des Beirats für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Moers Nr. 19, vom 07.07.2022, beschlossen. Satzungen bedürfen der Ausfertigung durch den Bürgermeister und der öffentlichen Bekanntmachung. Nach § 2 Abs. 5 der Bekanntmachungsverordnung Nordrhein-Westfalen (BekanntmVO NRW) erhält das papiergebundene Dokument der Satzung in der Überschrift das Datum, unter dem die Bekanntmachungsanordnung vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist. Auch dieses ist gesetzeskonform erfolgt. Ein Verstoß gegen die Satzungshoheit durch den Rat liegt nicht vor. Ferner bemängeln Sie, dass die Satzung keine Überleitungs- bzw. Übergangsvorschrift für das Bestehen des aktuellen Beirates für Menschen mit Behinderung enthält. Eine Überleitungs- bzw. Übergangsvorschrift kommt u.a. nur dann in Betracht, wenn neues Recht altes Recht ablöst. Dies ist jedoch nicht der Fall. § 3 Abs. 1 der Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung legt fest, dass der Rat über die Bildung und die Zusammensetzung des Beirates für Menschen mit Behinderung entscheidet. Der aktuell bestehende Beirat wurde durch Ratsbeschluss vom 24.02.2021 legitimiert. Des Weiteren sehen Sie in der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt sowie in der öffentlichen Bekanntmachung per Internet eine Diskrepanz. Gemäß § 12 Abs. 1 der Hauptsatzung der Stadt Moers werden öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Moers, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, im "Amtsblatt der Stadt Moers - Amtliches Verkündungsblatt für die Stadt Moers", vollzogen. Laut § 12 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Moers können diese Informationen auf der Homepage der Stadt Moers zusätzlich bekannt gegeben werden. Somit können Satzungen auf der Homepage der Stadt veröffentlicht werden. Per Hauptsatzung besteht nur ein Richtigkeitsanspruch in Bezug auf das Amtsblatt. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Moers
Ratsinformationssystem - Kontaktdaten, Ihre telefonische Anfrage Sehr <Information-entfernt> Ihrem Einwand,…
Von
Kommunalverwaltung Moers
Betreff
Ratsinformationssystem - Kontaktdaten, Ihre telefonische Anfrage
Datum
29. August 2022 12:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> Ihrem Einwand, dass das Ratsinformationssystem im Hinblick auf die I nformationen über die einzelnen Rats- und Ausschussmitglieder(Rubrik "Personen") nicht barrierefrei ist kann ich so nicht folgen. Das direkte Anklicken der Visitenkarte verbunden mit einem fehlerfreien Erscheinungsbild ist nur möglich, sofern eine Verbindung mit Lotus Notes besteht. Sie haben hierzu mitgeteilt, dass Ihr Smartphone über keine Lotus - Notes - oder Outlook - Verbindung verfügt und Sie dieses für sich auch ablehnen. Wenn Sie eine Person, die ihre Kontaktdaten hinterlegt hat, aus dem Verzeichnis "anklicken" öffnet sich das Feld mit allen personenbezogenen Daten. In einem weiteren Schritt können Sie eine E-Mail über das Kontaktformular abschicken oder Sie können sich über die Visitenkarte alle hinterlegten persönlichen Daten ansehen oder auch speichern. Variante 2 unterscheidet sich von Variante 1 durch einen zusätzlichen Klick, ansonsten sind Auskunft und Nutzungsmöglichkeiten identisch. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.