Bekanntmachung der Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers
die bei der adressierten Stelle, der Stadt Moers, vorhandenen Informationen, die in Bezug auf die im Amtsblatt der Stadt Moers Amtliches Verkündungsblatt 48. Jahrgang Nr. 19 vom 07.07.2022 (Download-URL: https://www.etracker.de/lnkcnt.php?et=DXEvgg&url=https://www.moers.de/c125722e0056af58/files/amtsblatt_nr._19_vom_07.07.2022.pdf/$file/amtsblatt_nr._19_vom_07.07.2022.pdf?openelement&lnkname=Amtsbl%E4tter%202022%20-%20Amtsblatt%20Nr.%2019%20vom%2007.07.2022 ) unter Punkt 2 veröffentlichte "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" Auskunft darüber geben,
- von wann genau die im Amtsblatt der Stadt Moers Amtliches Verkündungsblatt 48. Jahrgang Nr. 19 vom 07.07.2022 unter Punkt 2 bekannt gemachte "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" tatsächlich herrührt:
vom Tag der Unterzeichnung der Bekanntmachungsanordnung durch den Bürgermeister am 22.06.2022
oder
vom Tag der Beschlussfassung der Satzung im Rat der Stadt Moers am 18.05.2022,
- ob die "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" durch die Angabe des Tages der vom Bürgermeister unterzeichneten Bekanntmachungsanordnung zu einer Satzung des Bürgermeisters und nicht mehr des Rates der Stadt Moers geworden ist,
- ob die Verlagerung der Satzungsgebungshoheit vom Rat der Stadt Moers auf den Bürgermeister der Stadt Moers mit dem demokratischen Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung durch die Vertretung der Bürgerinnen und Bürger der Stadt Moers im Sinne der Bestimmungen in Artikel 28 des Grundgesetzes vereinbar ist,
- wann genau die "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" in Kraft getreten ist, wenn die elektronische wie die papiergebundene Veröffentlichung nicht wie im Kopf des Amtsblattes angegeben am 07. Juli 2022 sondern erst am 13. Juli 2022 um 18:56 Uhr (E-Mail-Versand-Zeitpunkt) erfolgt ist,
- ob die Bekanntmachung der "Satzung des Beirates für Menschen mit Behinderung der Stadt Moers vom 22.06.2022" angesichts der festgestellten Abweichungen des tatsächlichen Veröffentlichungstags vom angegebenen Tag überhaupt noch als ordnungsgemäß und angesichts der etracker-Verwendung als öffentlich vollzogen angesehen oder anerkannt werden kann (siehe Satz 3 Buchstabe b der Bekanntmachungsanordnung vom 22.06.2022 in Verbindung mit Paragraph 7 Absatz 6 Satz 1 Buchstabe b sowie mit Paragraph 7 Absatz 4 GO NRW),
- welche Rechtsfolgen für den Bekanntmachungszeitpunkt und für den Zeitpunkt des Inkrafttretens durch die Abweichung der tatsächlichen Veröffentlichung von dem angegebenen Tag der Bekanntmachung eintreten,
- welche Rechtsfolgen für die Wirksamkeit (und die Glaubwürdigkeit) der elektronischen Bekanntmachung der Satzung im Falle der beschriebenen Abweichungen von angegebenem und tatsächlichem Veröffentlichungsdatum eintreten, wenn die elektronische Bekanntmachung die einzig verbindliche Form der Bekanntmachung ist,
- auf welcher Rechtsgrundlage der Einsatz von "etracker" bei der allgemeinen Zugänglichmachung des Amtsblattes und der darin enthaltenen Bekanntmachungen erfolgt, wenn in den Datenschutzhinweisen der Behörde der Stadt Moers (URL: http://www.moers.de/de/inhalt/datenschutzhinweise/ ) jene Behörde dieser Gebietskörperschaft als Anbieterin der Website einschließlich der Möglichkeiten des elektronischen Herunterladens von Amtsblättern angibt, zur Analyse der Nutzungsdaten "Dienste der etracker GmbH aus Hamburg, Deutschland (Externer Linkwww.etracker.com)" zu verwenden, und zu dieser Verwendung der Dienste der etracker GmbH angibt, dass die Datenverarbeitung auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs .1 lit f (berechtigtes Interesse) der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) erfolge und dass das berechtigte Interesse in der Optimierung des Online-Angebotes und des Webauftritts der Behörde der Stadt Moers bestehe, während Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 EU-DSGVO eindeutig klarstellt, dass Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f EU-DSGVO nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung gilt, und während die Bekanntmachung von Satzungen unbestreitbar zu den hoheitlichen Aufgaben dieser Behörde zählt,
- ob die mithilfe von "etracker" individualisierte und als solche gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 EU-DSGVO unzulässige Art des Zugangs zu allgemein zugänglich zu haltenden Bekanntmachungen auch den allgemeinen elektronischen Zugang ausschließt und damit auch die öffentliche Bekanntmachung auf elektronischem Wege zunichte macht,
- welche Rechtsfolgen durch eine eine technisch und auch rechtlich mit Mängeln behaftete elektronische Bekanntmachung eintreten,
- warum die "Satzung (...) vom 22.06.2022" keine Überleitungsvorschrift für den bereits bestehenden Beirat enthält und warum dieser Mangel nicht beanstandet wurde.
Anfrage eingeschlafen
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Datum14. Juli 2022
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16. August 2022
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