Bekanntmachung vom 12.6.2013 über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. die bei Ihnen vorhandenen Unterlagen, die sich auf das Entstehen der "Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union" vom 12.6.2013 (BGBl II S. 1085) beziehen, insbesondere Unterlagen, aus denen hervorgeht,

- warum das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht schon früher bekanntgemacht wurde,

- was das Auswärtige Amt veranlasst hat, sich Jahrzehnte nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens mit der Frage der Erforderlichkeit einer darauf bezogenen Bekanntmachung zu befassen,

- wie die Entscheidung eine entsprechende Bekanntmachung zu veröffentlichen, zustande gekommen ist.

2. den im Zusammenhang mit der unter 1. genannten Bekanntmachung bei Ihnen vorhandenen Schriftwechsel mit anderen Behörden des Bundes, insbesondere dem BMJ oder dem Bundesamt für Justiz oder mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH oder anderen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eingeschalteten Personen oder Organisationen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.

M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen gemäß § 7 Abs. 5 IFG unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um Antwort und Übermittlung der angeforderten Dokumente in elektronischer Form per E-Mail an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de.

Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen,
Mark Obrembalski

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. April 2014
  • Frist
    17. Mai 2014
  • Kosten dieser Information:
    33,75 Euro
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Mark Obrembalski
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. die bei Ihnen vorhand…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Mark Obrembalski
Betreff
Bekanntmachung vom 12.6.2013 über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union [#6277]
Datum
16. April 2014 00:05
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. die bei Ihnen vorhandenen Unterlagen, die sich auf das Entstehen der "Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union" vom 12.6.2013 (BGBl II S. 1085) beziehen, insbesondere Unterlagen, aus denen hervorgeht, - warum das Inkrafttreten dieses Übereinkommens nicht schon früher bekanntgemacht wurde, - was das Auswärtige Amt veranlasst hat, sich Jahrzehnte nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens mit der Frage der Erforderlichkeit einer darauf bezogenen Bekanntmachung zu befassen, - wie die Entscheidung eine entsprechende Bekanntmachung zu veröffentlichen, zustande gekommen ist. 2. den im Zusammenhang mit der unter 1. genannten Bekanntmachung bei Ihnen vorhandenen Schriftwechsel mit anderen Behörden des Bundes, insbesondere dem BMJ oder dem Bundesamt für Justiz oder mit der Bundesanzeiger Verlag GmbH oder anderen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eingeschalteten Personen oder Organisationen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich bitte Sie, mir die erbetenen Informationen gemäß § 7 Abs. 5 IFG unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um Antwort und Übermittlung der angeforderten Dokumente in elektronischer Form per E-Mail an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Mark Obrembalski
Mark Obrembalski <<E-Mail-Adresse>>
Auswärtiges Amt
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20140416405241] ; Bekanntmachung vom 12.6.2013 �ber das Inkrafttreten des �bereinkomme…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20140416405241] ; Bekanntmachung vom 12.6.2013 �ber das Inkrafttreten des �bereinkommens vom 14. Dezember 1957 �berR�stungskontrollma?==?UTF-8?Q?�nahmen der Westeurop�ischen Union [#6277]
Datum
16. April 2014 11:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Obrembalski, mit E-Mail vom 16.04.2014 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Informationen zur Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 14.12.1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union. Mit Ihrem Antrag haben Sie darum gebeten, über eventuell zu erhebende Gebühren vorab informiert zu werden. Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren und Auslagen nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Die Gebührenerhebung soll nicht kostendeckend erfolgen. Daher werden die Gebühren nach der IFGGebV auf der Basis der in der Begründung zur IFGGebV enthaltenen pauschalen Personalkostensätze ermittelt. Diese Personalkostensätze stellen sich wie folgt dar: EUR 60,00 pro Stunde für Mitarbeiter des höheren Dienstes EUR 45,00 für Mitarbeiter des gehobenen Dienstes EUR 30,00 für Mitarbeiter des mittleren Dienstes Damit trägt das Auswärtige Amt sowohl der Gewährleistung einer einheitlichen Außenwirkung der Bundesregierung als auch der Rechtsprechung Rechnung. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Ich bitte um Ihr Verständnis dafür, dass ich nach § 10 IFG gehalten bin, Gebühren zu erheben und um Mitteilung, ob Sie Ihren Antrag unter diesen Umständen aufrechterhalten. Sollten Sie Ihren Antrag aufrechterhalten, bitte ich für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage um Mitteilung Ihrer Postanschrift und ggf. einer persönlichen E-Mail Adresse für die Übersendung der Dokumente in elektronischer Form. Die Beantwortung Ihres Informationsersuchens in elektronischer Form an eine E-Mail Adresse der Internetseite „FragdenStaat.de“ ist nicht möglich. „FragdenStaat.de“ kann auch nicht als E-Mail Provider angesehen werden, da die Zielsetzung nicht primär auf die Erbringung von E-Mail Dienstleistungen gerichtet ist. Bei der Beantwortung eines IFG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe setzt eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Die Bekanntgabe an Sie persönlich ist bei einer Übermittlung an die angegebene E-Mail Adresse der Internetseite nicht sichergestellt. Darüber hinaus ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe für die Behörde nicht erkennbar. Eine Beantwortung Ihres Informationsersuchens kann deshalb nur in Schriftform an Ihre Postanschrift erfolgen, sofern Sie mir keine persönliche E-Mail Adresse mitteilen. Die Postanschrift wird benötigt, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass für die Bearbeitung der Anfrage Kosten zu erheben sind. Mit freundlichen Grüßen
Mark Obrembalski
AW: IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20140416405241] ; Bekanntmachung vom 12.6.2013 �ber das Inkrafttreten des �bereink…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Mark Obrembalski
Betreff
AW: IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20140416405241] ; Bekanntmachung vom 12.6.2013 �ber das Inkrafttreten des �bereinkommens vom 14. Dezember 1957 �berR�stungskontrollma?==?UTF-8?Q?�nahmen der Westeurop�ischen Union [#6277]
Datum
17. April 2014 19:56
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anfrage vom 16. April 2014 erhalte ich aufrecht. Ich bitte Sie aber, mir frühzeitig den absehbaren Gebührenrahmen und ggf. Gründe für einen hohen Arbeitsaufwand mitzuteilen, wenn absehbar sein sollte, dass mit Gebühren über 100,- EUR zu rechnen ist, damit ich entscheiden kann ob ich den Antrag ggf. entsprechend einschränke oder komplett zurückziehe. Dass die Beantwortung meiner Anfrage durch Übersendung von Informationen an eine Mailadresse bei fragdenstaat.de nicht möglich sei, bestreite ich. Ein wichtiger Grund, warum der Informationszugang nicht auf diese Weise gewährt werden sollte, ist nicht erkennbar, so dass er nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG wie beantragt zu gewähren ist. Tatsächlich ist es auch durchaus üblich, dass Behörden - auch des Bundes - Anträge auf Informationszugang in dieser Weise beantworten. Da es mir aber mehr auf den Informationszugang an sich als auf den Übermittlungskanal ankommt, beantrage ich Übermittlung der Informationen - in elektronischer Form über fragdenstaat.de, - hilfsweise in elektronischer Form an meine Mailadresse << E-Mail entfernt >> - höchst hilfsweise in schriftlicher Form an meine beigefügte Postanschrift. Mark Obrembalski << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen, Mark Obrembalski Anfragenr: 6277 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mark Obrembalski << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr ..., anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit zwei Anlagen mit Bezug auf Ihr…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Anfrage [Vorgangsnummer 20140416405241] ; Bekanntmachung vom 12.6.2013 über das Inkrafttreten des Übereinkommens vom 14. Dezember 1957 über Rüstungskontrollmaßnahmen der Westeuropäischen Union [#6277]
Datum
8. Mai 2014
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr ..., anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit zwei Anlagen mit Bezug auf Ihre Anfrage vom 16.04.2014. Mit freundlichen Grüßen