Belege nach Geschlechtern

Ich möchte erfahren, ob Männer und Frauen gleich oft dazu aufgefordert werden, Belege zur Einkommensteuer nachzureichen. Dazu frage ich folgende Dinge ab - wenn Sie einen besseren Vorschlag haben, wie ich diese Information erhalten kann, kontaktieren Sie mich gerne.

1. Wie viele Einkommensteuererklärungen wurden von Männern, wie viele von Frauen abgegeben?
2. Bei wie vielen Männern bzw. Frauen wurden Belege nachgefordert?

Bezugsjahr: Einkommenssteuererklärungen für 2021

Bitte nennen Sie nur die Abgaben, bei denen weder Steuerberatung noch Lohnsteuerhilfe-Vereine o.ä. beteiligt waren, sofern möglich.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. Juni 2023
  • Frist
    14. Juli 2023
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Manuel Wiemann
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich mö…
An Finanzamt Charlottenburg Details
Von
Manuel Wiemann
Betreff
Belege nach Geschlechtern [#280844]
Datum
10. Juni 2023 15:51
An
Finanzamt Charlottenburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte erfahren, ob Männer und Frauen gleich oft dazu aufgefordert werden, Belege zur Einkommensteuer nachzureichen. Dazu frage ich folgende Dinge ab - wenn Sie einen besseren Vorschlag haben, wie ich diese Information erhalten kann, kontaktieren Sie mich gerne. 1. Wie viele Einkommensteuererklärungen wurden von Männern, wie viele von Frauen abgegeben? 2. Bei wie vielen Männern bzw. Frauen wurden Belege nachgefordert? Bezugsjahr: Einkommenssteuererklärungen für 2021 Bitte nennen Sie nur die Abgaben, bei denen weder Steuerberatung noch Lohnsteuerhilfe-Vereine o.ä. beteiligt waren, sofern möglich.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Manuel Wiemann Anfragenr: 280844 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280844/ Postanschrift Manuel Wiemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Manuel Wiemann

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Finanzamt Charlottenburg
Ihre Anfrage nach IFG/ VIG über fragdenstaat.de, Anfragenr: 280844 Sehr geehrter Herr Wiemann, Ihren Antrag nach…
Von
Finanzamt Charlottenburg
Betreff
Ihre Anfrage nach IFG/ VIG über fragdenstaat.de, Anfragenr: 280844
Datum
19. Juni 2023 09:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Wiemann, Ihren Antrag nach IFG/ VIG vom 10.6.2023 haben wir erhalten. Leider können wir die darin gestellten Fragen jedoch nicht beantworten, da eine technische Datenabfrage getrennt nach Geschlechtern nicht möglich ist. Der Auskunftsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 IFG Bln bezieht sich grundsätzlich lediglich auf solche amtlichen Informationen, die tatsächlich bei der Behörde vorliegen (vgl. OVG BB Urteil vom 2.10.2007, OVG 12 B 9/07). Die Beantwortung Ihrer Anfrage wäre nur durch Einsicht in jede einzelne Akte (elektronisch bzw. manuell) derjenigen Einkommenssteuer-Konten möglich, zu denen eine Einkommenssteuer-Erklärung eingegangen ist. Dies ist im Hinblick auf die Anzahl der Einkommenssteuer-Signale personell nicht zu vertreten. Nach § 32 e AO gilt für Anfragen nach IFG insofern § 32 c AO. Dieser besagt in Absatz 3, dass bei nicht automatisiert gespeicherten Informationen ein Auskunftsanspruch dann nicht besteht, wenn der Aufwand außer Verhältnis zum Auskunftsinteresse steht (vgl. BT-Drs. 18/12611, 88). Ein unverhältnismäßiger Aufwand kann insbesondere dann gegeben sein, wenn sich die Anfrage auf Kriterien bezieht, nach denen die betreffenden Akten nicht geordnet sind (vgl. BeckOK AO/Rosenke AO § 32c Rn. 140). Dies ist bei Ihrer geschlechterbezogenen Anfrage der Fall. Es tut mir leid, Ihnen insofern nicht weiterhelfen zu können. Mit freundlichen Grüßen