Belobigung

Unterlagen zur Belobigung von Frau Susanne Schneider
https://www.schneider-susanne.de/2303-2/

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. Februar 2023
  • Frist
    10. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Un…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Belobigung [#269794]
Datum
8. Februar 2023 21:10
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen zur Belobigung von Frau Susanne Schneider https://www.schneider-susanne.de/2303-2/
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269794/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier we…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: IFG-Anfrage - WG: Belobigung [#269794]
Datum
17. Februar 2023 10:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihre o. a. Anfrage nehme ich Bezug. Bevor die Angelegenheit hier weiter bearbeitet werden kann, bitte ich Sie, mir Ihre Postanschrift mitzuteilen. Hinweise und Informationen zur Verarbeitung und Speicherung Ihrer persönlichen Daten finden Sie hier: https://www.land.nrw/de/datenschutzhinweise. Nach § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Da mir keine verifizierbaren Informationen über Ihre Identität vorliegen, kann ich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass hinter Ihrem Namen eine juristische Person oder Personengruppe steht, die als Anspruchsberechtigte ausscheidet. Zudem sehen die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem der Name und die Anschrift des Antragstellers angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrages auf eine konkrete Person zu ermöglichen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Belobigung“ [#269794]
Datum
19. Februar 2023 07:43
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/269794/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Das Verlangen nach einer Anschrift ist unzulässig und auch durch das Gesetz nicht gedeckt. Dies sagt auch die Rechtsprechung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 269794.pdf Anfragenr: 269794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269794/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Ihr Verlangen ist durch die Rechtsprechung und das Gesetz nicht gedeckt. Es besteht…
An Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Belobigung“ [#269794]
Datum
19. Februar 2023 07:44
An
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ihr Verlangen ist durch die Rechtsprechung und das Gesetz nicht gedeckt. Es besteht keine Veranlassung, hier zusätzliche Daten zu sammeln. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269794 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269794/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 19.02.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Belobigung“ [#269794]
Datum
21. Februar 2023 11:37
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 19.02.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/informationspflicht Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW m…
Von
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Belobigung“ [#269794]
Datum
21. Februar 2023 15:53
Status
Sehr << Antragsteller:in >> die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW macht es erforderlich, dass die Identität des Antragstellers festgestellt werden kann. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln in seinen Urteilen vom 18.03.2021, Az. 13 K 1189/20 und 13 K 1190/20 zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes bestätigt. Wie dort näher ausgeführt wird, hat die Anforderung der Postanschrift nicht nur den Hintergrund, dass ausgeschlossen werden kann, dass die Anfrage durch ein Computerskript erstellt worden ist. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein Antragsteller eindeutig identifiziert werden kann, um prüfen zu können, ob einer Auskunftserteilung Hinderungsgründe entgegenstehen. Darüber hinaus werden die angeforderten persönliche Daten für die Bekanntgabe der Entscheidung über die Informationsgewährung (die von Informationsgewährung an sich zu unterscheiden ist) benötigt. Insbesondere die für die materielle Prüfung erforderliche Identifizierung eines Antragstellers erfordert dabei in der Regel die Angabe einer Postanschrift. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich entschieden, dass eine standardmäßige Erhebung von Postanschriften nicht zulässig sein soll, die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Ein Revisionsverfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Die zugrundeliegende Rechtsfrage ist damit noch nicht abschließend geklärt. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gehen wir zunächst weiterhin aus den in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln dargelegten Gründen davon aus, dass für die Bearbeitung von IFG-Anträgen die Feststellung der Identität des Antragstellers erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund weise ich darauf hin, dass Ihre Anfrage hier nicht weiter bearbeitet werden kann, bis Sie die erforderlichen Daten mitgeteilt haben. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.16-1303/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 0…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.16-1303/23 Zugang zu Unterlagen zur Belobigung von Frau Susanne Schneider
Datum
28. Februar 2023 07:52
Status
Mein Aktenzeichen 209.2.3.1.16-1303/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 08.02.2023 auf Zugang zu Unterlagen zur Belobigung von Frau Susanne Schneider Ihre E-Mail vom 21.02.2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich bedanke mich für Ihre Anfrage, in welcher Sie um Vermittlung bitten. Ich teile Ihre Ansicht, dass eine auskunftspflichtige Stelle nicht anlasslos eine Anschrift und damit personenbezogene Daten verlangen kann. So sieht es auch das OVG NRW in seinem Urteil vom 15.6.2022 https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2022/16_A_857_21_Urteil_20220615.html gegen das das Beklagte Ministerium allerdings Revision eingelegt hatte. Bei der Frage nach der Abfrage einer Postanschrift vertreten wir eine andere Auffassung als die Landesregierung. In Ihrem Fall bitte ich allerdings zu beachten, dass Sie vorliegend den Zugang zu personenbezogenen Daten begehren und es hiernach durchaus noch dazu kommen könnte, dass Ihre Postanschrift von der informationspflichtigen Stelle abgefragt werden dürfte. Ich sehe im Moment keine Möglichkeit meine Auffassung gegenüber den betreffenden öffentlichen Stellen zum jetzigen Zeitpunkt durchzusetzen. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn ich hier im Moment nicht vermittelnd tätig werde. Mit freundlichen Grüßen