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Beratereinsatz II

Anfrage an: Senatskanzlei Hamburg

Stundenabrechnungen der in der SKA 22/2020, Frage 23 benannten Berater für den Monat 02/2021

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. März 2021
  • Frist
    13. April 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bit…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beratereinsatz II [#214826]
Datum
11. März 2021 05:23
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr Antragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Stundenabrechnungen der in der SKA 22/2020, Frage 23 benannten Berater für den Monat 02/2021
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214826/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Beratereinsatz II“ vom 11.03.2021 (#214826) wur…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beratereinsatz II [#214826]
Datum
13. April 2021 19:39
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Beratereinsatz II“ vom 11.03.2021 (#214826) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214826/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Beratereinsatz II“ [#214826]
Datum
13. April 2021 19:40
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/214826/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Senatskanzlei nicht reagiert hat. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 214826.pdf Anfragenr: 214826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214826/
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 13.4.2021 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenze…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Anfrage wg. Informationsfreiheit/Beratereinsatz II (I3/1220/2021)
Datum
16. April 2021 13:55
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihre E-Mail vom 13.4.2021 ist bei uns eingegangen. Ihre Eingabe wird hier unter dem Aktenzeichen I3/1220/2021 geführt und bearbeitet. Bitte geben Sie dieses Aktenzeichen bei jedem Schriftwechsel mit unserer Dienststelle an. Ich habe in dieser Sache die Senatskanzlei (erneut) angeschrieben und aufgefordert, Ihnen kurzfristig zu antworten. Bitte geben Sie mir Bescheid, wenn Sie von dort Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Senatskanzlei Hamburg
Sehr Antragsteller/in anbei übersenden wir Ihnen die gewünschten Abrechnungen für den Monat Februar 2021. Die E…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
AW: Beratereinsatz II [#214826]
Datum
23. April 2021 12:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in anbei übersenden wir Ihnen die gewünschten Abrechnungen für den Monat Februar 2021. Die Einzelnachweise („Stundenzettel“) zu den Leistungen, die mit den Rechnungen abgerechnet wurden, haben insgesamt einen erheblichen Umfang. Zur Bearbeitung eines Antrags auch hinsichtlich der Übersendung dieser Teile der Rechnungen wäre es daher notwendig, mit entsprechendem Zeitaufwand die Unbedenklichkeit der Zugänglichmachung im Hinblick auf ggf. enthaltene personenbezogene Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu prüfen. Daher würde gemäß § 13 Absatz 6 HmbTG eine Gebühr zu erheben sein. Die Höhe der Gebühr würde dem Gebührenrahmen in § 1 der Gebührenordnung für Amtshandlungen nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz i.V.m. der Anlage Nr. 1.3.1.2 entnommen werden, der zwischen 30 Euro und 500 Euro liegt. Bitte teilen Sie uns vor diesem Hintergrund mit, ob Sie Ihren Antrag auf Zugänglichmachung dieser Dokumente aufrechterhalten und teilen Sie uns in diesem Fall Ihre Anschrift mit, damit wir die anfallende Gebühr in Rechnung stellen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> die Senatskanzlei hat jetzt Rechnungen geschickt. Erneut hat sie selbst - ohne Darl…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beratereinsatz II [#214826]
Datum
23. April 2021 16:23
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die Senatskanzlei hat jetzt Rechnungen geschickt. Erneut hat sie selbst - ohne Darlegung eines Grundes - selbst Pflichtangaben des Unternehmens, die nicht unter den Datenschutz fallen, geschwärzt. Ich könnte böse sein und meinen, dort ist zuviel schwarze Tinte vorhanden - aber dies will ich nicht sagen. Ich bezweifele, dass vor diesem Hintergrund alle Schwärzungen gerechtfertigt sind und bitte um Prüfung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214826/
Senatskanzlei Hamburg
Sehr Antragsteller/in nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage teilen wir mit, dass in dieser Sache Auskunf…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
AW: Beratereinsatz II [#214826]
Datum
23. Juli 2021 09:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage teilen wir mit, dass in dieser Sache Auskunft erteilt wurde, soweit eine gesetzliche Auskunftspflicht besteht. Im Übrigen wird Ihrem Informationsbegehren nicht entsprochen, da insoweit keine gesetzliche Informationspflicht gegeben ist. Nach §§ 7 Abs. 2 HmbTG unterliegen Informationen und Vertragsbestandteile, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, der Auskunftspflicht nur, soweit das Informationsinteresse das Geheimhaltungsinteresse überwiegt. Daran fehlt es hier im Hinblick auf die in den übersandten "Summennachweisen" enthaltenen Informationen, die jeweils in der linken Spalte der Übersicht enthalten sind und hier vor Übersendung unkenntlich gemacht wurden. Geschwärzt wurde dabei jeweils die Angabe einer individuellen Kennziffer, die eine Zuordnung der in den Arbeitspaketen erbrachten Leistungen zu einzelnen Digitalisierungsprojekten ermöglichen würde. Hierbei handelt es sich jeweils um Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 7 Abs. 1 HmbTG. Geschäftsgeheimnisse sind nach § 7 Abs. 1 HmbTG alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Unternehmensbezogenheit, fehlende Offenkundigkeit und Geheimhaltungswille sind vorliegend gegeben. Auch ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse liegt vor. Dies ist immer dann der Fall, wenn die fraglichen Informationen Rückschlüsse auf die Betriebsführung, auf die Wirtschafts- und Marktstrategie sowie auf die Kosten- bzw. Preiskalkulation, die Entgeltgestaltung und vergleichbare betriebsinterne Umstände zulassen und diese Rückschlüsse geeignet sind, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten des Geheimnisträgers zu fördern, die Stellung des Geheimnisträgers im Wettbewerb zu schmälern oder dem Geheimnisträger in sonstiger Weise wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. So liegen die Dinge hier. Die Angabe der o.g. Kennziffer ermöglicht eine Zuordnung der in den Arbeitspaketen erbrachten Leistungen zu einzelnen Digitalisierungsprojekten. Diese Projekte unterscheiden sich in Umfang, Dauer und Häufigkeit der Leistungserbringung erheblich. Anhand der hier unkenntlich gemachten Angaben wären somit Rückschlüsse auf die Betriebsführung und betriebsinterne Umstände des betroffenen Unternehmens möglich. Durch die geschwärzten Angaben ließe sich durch entsprechende Zusammenführung eine Auswertung erstellen, die ein Gesamtbild davon vermitteln würde, welche Projekte und Tätigkeiten besonders umfangreich bzw. weniger umfangreich sind und wie sich die zeitliche Verteilung der erbrachten Leistungen darstellt. Wettbewerber des Dienstleisters wären anhand dieser Informationen in der Lage, Auftragsvolumina der einzelnen Digitalisierungsprojekte festzustellen und die aus wirtschaftlicher Sichtweise besonders attraktiven oder unattraktiven Projekte und Tätigkeiten zu ermitteln. Diese Rückschlüsse wären geeignet, die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens zu schmälern und ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dieser Informationsvorteil würde als Kalkulationsvorteil die Wettbewerber des hier betroffenen Unternehmens nämlich in künftigen Ausschreibungsverfahren bevorzugen und ihnen ggf. eine bessere Position als potentieller Bieter auf diese ausgeschriebenen Leistungen verschaffen, da Marktteilnehmer in der Lage wären, ihre Chancen auf einen Zuschlag durch die Abgabe des wirtschaftlichsten Angebots zu verbessern und den dafür notwendigen Wirtschaftlichkeitsvorsprung gegenüber dem Angebot des hier betroffenen Unternehmens so gering wie möglich zu halten. Spiegelbildlich würde damit eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen des Dienstleisters in diesem wettbewerblichen Umfeld einhergehen, sofern das hier betroffene Unternehmen den Zuschlag nicht erhält. Mittelbar ist damit hier der Grundsatz betroffen, dass im Vergabeverfahren die Beschaffung von Leistungen im Geheimwettbewerb durchgeführt wird. Im Übrigen würde das Bekanntwerden dieser preisbildenden Faktoren auch zu wirtschaftlichen Nachteilen für die FHH führen, da in einem zukünftigen Vergabeverfahren der Angebotswettbewerb infolge der Kenntnis dieser Informationen zulasten der FHH als Auftraggeberin beeinträchtigt werden könnte. So wäre zu erwarten, dass potentielle Auftragnehmer für die wirtschaftlich weniger attraktiven Projekte und Tätigkeiten von einer Angebotsabgabe absehen oder ihre Angebote nur mit einem Zuschlag abgeben, der eine notwendige Deckung der Grundkosten ihrer Leistungserbringung sicherstellt. Da auf diese Weise das Kalkulationsrisiko auf die FHH als öffentliche Auftraggeberin übergehen würde, wären damit aufgrund dieses Haushaltsbezugs auch erhebliche Gemeinwohlinteressen negativ berührt. Unerheblich ist insoweit, dass sich das betroffene Unternehmen in Trägerschaft der öffentlichen Hand befindet. Hieraus folgt keine Vorwirkung in Bezug auf Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen von Vergabeverfahren, die von der FHH künftig ggf. unter Beteiligung des hier betroffenen Unternehmens als Bieter und potentieller Auftragnehmer durchgeführt werden. Maßgeblich ist, dass die Erbringung von Projektberatungsleistungen eine am Markt verfügbare Dienstleistung ist, deren Beschaffung den Gegenstand von Ausschreibungsverfahren bilden kann und mangels vergaberechtlicher Bereichsausnahmen ggf. auch bilden muss. Vor diesem Hintergrund besteht sowohl auf Seiten des betroffenen Unternehmens als auch auf Seiten der FHH ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse. Für ein Überwiegen des Informationsinteresses ist demgegenüber hier nichts ersichtlich. Dabei wird nicht verkannt, dass im Hinblick auf die geschwärzten Informationen ein erhebliches Informationsinteresse gegeben sein kann. Dies könnte etwa gerade daraus folgen, dass Sie beabsichtigen, die zuvor dargestellten Auswertungen vorzunehmen. Auch in diesem Fall wiegt das Geheimhaltungsinteresse aus den genannten Gründen jedoch vorliegend mindestens ebenso schwer. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die nicht unkenntlich gemachten Informationen eine umfassende und differenzierte Darstellung von dem Inhalt, der Art und dem Umfang der Tätigkeiten des betreffenden Beratungsunternehmens in dem jeweiligen Leistungszeitraum vermitteln. Sie haben sich als Antragsteller zudem auch im Zusammenhang mit den zahlreichen weiteren Auskünften, die Sie auf Antrag in anderen Verfahren erhalten haben, ein detailliertes und umfangreiches Bild von der Tätigkeit des Beratungsunternehmens bei der Durchführung der hier gegenständlichen Projekte verschaffen können. Für ein Informationsinteresse haben Sie im Übrigen vorliegend nichts vorgetragen. Die Abwägungsentscheidung war daher hier nach Aktenlage auf der Grundlage Ihres derzeitigen Vortrags zu treffen. Die übrigen Unkenntlichmachungen beziehen sich auf personenbezogene Daten. Eine Zurverfügungstellung dieser Informationen ist hier nicht möglich, da keine der in § 4 Abs. 3 HmbTG genannten Fallgruppen einschlägig ist. Im Hinblick auf die Voraussetzung der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG wird insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Da die Ablehnung Ihres Antrags gemäß § 13 Absatz 2 HmbTG einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid erfordert, bitten wir zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages um eine zustellfähige Postanschrift von Ihnen. Mit einer Veröffentlichung meiner Personendaten im Internet bin ich nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bin verwundert über den Satz "Mit einer Veröffentlichung meiner Personenda…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beratereinsatz II [#214826]
Datum
23. Juli 2021 13:28
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bin verwundert über den Satz "Mit einer Veröffentlichung meiner Personendaten im Internet bin ich nicht einverstanden.", da dies davon zeugt, dass Sie sich offenbar schämen, für unsere Stadt tätig zu sein. Dies ist bedauerlich. Verwunderlich ist aber vorallem auch, dass Sie im Organigram des Amtes für IT und Digitalisierung der Hamburgischen Verwaltung als Leiterin der Abteilung 3 vollständig aufgeführt sind. Sei es drum. Sie führen in Ihrer Email aus, dass der Auftrag an PD im Wettbewerb erteilt wurde. Dann werden Sie mir sicherlich anstandslos die Ausschreibungsunterlagen zusenden können. Da diese bereits einmal auf den entsprechenden Ausschreibungsportalen veröffentlicht worden sind, dürfte dies kein weiteres Problem irgendeiner Art aufwerfen. Ich freue mich auf Ihre Antwort. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214826/
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich darf zurückkommen auf die oben bezeichnete Angelegenheit (https://fragdenstaat.…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage wg. Informationsfreiheit/Beratereinsatz II (I3/1220/2021) [#214826]
Datum
26. Juli 2021 07:28
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich darf zurückkommen auf die oben bezeichnete Angelegenheit (https://fragdenstaat.de/anfrage/beratereinsatz-ii). Die Senatskanzlei hat mit Email vom 23. Juli 2021 nunmehr geantwortet. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Begründung der Ablehnung des Informationszugangs zu der Email vom 23. April 2021 deutlich unterscheiden. Inhaltlich läuft die Argumentation jedoch auch falsch. Die Senatskanzlei suggeriert, dass die Aufträge an PD hier im Wettbewerb vergeben wurden und dass durch die Bekanntgabe angebliche für PD wirtschaftliche Nachteile entstehen würden. Dies ist jedoch inhaltlich falsch. PD ist ein Unternehmen, welches aufgrund bereits sehr geringer Beteiligungsgrenzen als Inhousedienstleister fungieren kann, ähnlich dem Verhältnis zu Dataport. PD steht damit nicht im Wettbewerb, sondern wird - zu erheblich besseren Konditionen als im Wettbewerb - vergütet. Wie die bereits veröffentlichen Vertragswerke zeigen, erhält PD pauschal für alle eingesetzten Consultants unabhängig von der Erfahrungsstufe einen Stundensatz von 160 EUR zzgl. Reisekosten; ein in der Branche vollkommen unübliches Vorgehen. Zumal PD hier, auch dies ist ein Novum, für diesen Preis weit über dem Stundensatz für Senior Consultants auch Beraterinnen und Berater einsetzt, die teilweise frisch von der Hochschule kommen und bei weitem nicht über das Erfahrungslevel verfügen. Dies ist in der Branche weithin bekannt. Aus Ausnahmevorschrift des § 7 HmbTG greift hier also nicht. Sie dient ausschließlich dem berechtigten Schutzinteressen von Unternehmen, die im Wettbewerb stehen. Nachdem PD aber nun gar nicht im Wettbewerb steht, ist dieser Schutz nicht gegeben. Vielmehr ist es gerade durch den Ausschluss des Wettbewerbs und den vergaberechtlichen immanenten Überprüfungen der Vergabe zwingend erforderlich, dass der Transparenzanspruch hier greift. Hiervon ist auch der Gesetzgeber ausgegangen (BB Drs. 20/4466, S. 19). Das PD (und möglicher Weise auch die Senatskanzlei) ein Interesse an der Geheimhaltung haben, ist nachvollziehbar (wobei die Stundensätze wie beschrieben, bereits offenliegen). Der Gesetzgeber schreibt hierzu klar: "Nur wenn ein objektiv berechtigtes Interesse geltend gemacht wird, kann ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis vorliegen. Das berechtigte Interesse wird rechtsgebietsübergreifend dann angenommen, wenn das Bekanntwerden einer Tatsa-che geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern, oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (Kloepfer/Greve: Das Informationsfreiheitsgesetz und der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, NVwZ 2011, 577, 582 f.m.w. Nachw.). Ein berechtigtes Interesse fehlt demgegenüber, wenn die Offenlegung nicht geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbssituation des Vertragspartners nachteilig zu beeinflussen (vergleiche BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2009, Az. 20 F 23.07, zit. bei juris)." Es kommt also darauf an, ob das Unternehmen (hier PD) sich im Wettbewerb befindet. Dies ist bei der gegebenen Situation als Inhouse-Dienstleister und der Vergabe unter Ausschluss des Wettbewerbs gerade nicht gegeben. Um dies noch einmal zu verifizieren, habe ich die Senatskanzlei deshalb gegeben, die Ausschreibungsunterlagen zu übersenden. Nachdem sie suggeriert, dass hier ein Wettbewerb stattgefunden hat, müssten diese vorliegen - andern falls ist die Ausführung der Senatskanzlei widersprüchlich und nicht tragfähig (was ich wie ausgeführt auch annehme). Es macht daher vorliegend Sinn, dieses Verfahren bei Ihnen vorerst ein wenig zurückzustellen gemeinsam mit den Verfahren I3/1220/2021 und I3/1513/2021. Ich hoffe, dies findet Ihre Zustimmung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214826/
Senatskanzlei Hamburg
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Nachfrage vom 23. Juli 2021. Wir weisen darauf hin, dass in unse…
Von
Senatskanzlei Hamburg
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Beratereinsatz II [#214826]
Datum
20. August 2021 16:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihre Nachfrage vom 23. Juli 2021. Wir weisen darauf hin, dass in unserer Stellungnahme keine Aussagen zu Auftragsvergaben in der Vergangenheit getroffen wurden. Ausschreibungsunterlagen liegen hier nicht vor. Da die Ablehnung Ihres Antrags gemäß § 13 Absatz 2 HmbTG einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Bescheid erfordert, bitten wir zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages um eine zustellfähige Postanschrift von Ihnen. Mit einer Veröffentlichung meiner Personendaten im Internet bin ich nicht einverstanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Sie führen in Ihrer Bezugsemail aus "Wettbewerber des Dienstleisters wären an…
An Senatskanzlei Hamburg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]-AW: Beratereinsatz II [#214826]
Datum
22. August 2021 15:47
An
Senatskanzlei Hamburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie führen in Ihrer Bezugsemail aus "Wettbewerber des Dienstleisters wären anhand dieser Informationen in der Lage, Auftragsvolumina der einzelnen Digitalisierungsprojekte festzustellen und die aus wirtschaftlicher Sichtweise besonders attraktiven oder unattraktiven Projekte und Tätigkeiten zu ermitteln. Diese Rückschlüsse wären geeignet, die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens zu schmälern und ihm wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dieser Informationsvorteil würde als Kalkulationsvorteil die Wettbewerber des hier betroffenen Unternehmens nämlich in künftigen Ausschreibungsverfahren bevorzugen und ihnen ggf. eine bessere Position als potentieller Bieter auf diese ausgeschriebenen Leistungen verschaffen, da Marktteilnehmer in der Lage wären, ihre Chancen auf einen Zuschlag durch die Abgabe des wirtschaftlichsten Angebots zu verbessern und den dafür notwendigen Wirtschaftlichkeitsvorsprung gegenüber dem Angebot des hier betroffenen Unternehmens so gering wie möglich zu halten." Damit machen sie deutlich, dass es hier einen Wettbewerb zwischen PD und anderen Unternehmen gibt bzw. gab. Nur so ist die Bemerkung Ihres Mitarbeiters "R. Umpelstieltz" wohl auch zu verstehen, dass die Verwaltung "vorgeführt" würde. Nachdem Sie nunmehr selbst zugeben, dass die Vergabe an PD nicht im Wettbewerb erfolgt ist und PD sich als Inhouse-Dienstleister der Hamburgischen Verwaltung betätigt, dürfte der Herausgabe der Unterlagen nichts im Wege stehen. Die Freie und Hansestadt Hamburg ist an PD beteiligt und eine solche Beteiligung ist nur dann zulässig, wenn hierdurch öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden. Insbesondere ist es nicht zulässig, dass sich die FHH an einem Unternehmen beteiligt, welches wettbewerblich tätig ist und damit mit der Patronageerklärung der öffentlichen Hand - in diesem Falle nicht nur der FHH, sondern des Bundes und zahlreicher weiterer öffentlicher Aufgabenträger - den Wettbewerb verzerrt. Insofern ist hier § 2 Abs. 4 Nr. 1 HmbTG im Zweifel ebenfalls einschlägig. Da sich der Herausgabeanspruch aber nicht gegen PD an dieser Stelle richtet, sondern gegen Ihre Behörde, bleibt es bei der Verpflichtung zur Herausgabe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214826/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], in der Vermittlungsangelegenheit: [geschwärzt] darf ich auf die Email der Senatskanzlei - [g…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
I3/1220/2021 Vermittlung bei Anfrage „Beratereinsatz II“ [#214826]
Datum
22. August 2021 15:51
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], in der Vermittlungsangelegenheit: [geschwärzt] darf ich auf die Email der Senatskanzlei - [geschwärzt] - vom 20.7.2021 hinweisen. Sie bestätigt darin meine Vermutung, dass die Auftragsvergabe an PD gerade nicht im Wettbewerbsverfahren erfolgte. Dies ist insofern auch logisch, weil PD gar nicht im Wettbewerb steht, sondern als Inhouse-Dienstleister der Hamburgischen Verwaltung direkt beauftragt wird. Insofern besteht ein entsprechendes Veröffentlichungsinteresse. Die Beteiligung der FHH an einem Unternehmen ist nur dann zulässig, wenn hierdurch öffentliche Aufgaben wahrgenommen werden. Damit greifen die Schutzfunktionen des § 7 HmbTG nicht. In diesem Zusammenhang bitte ich auch um die Übermittlung der Korrespondenz zu dieser Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - 214826.pdf - 2021-04-23_1-PD_SummennnachweiseFebruar2021.pdf Anfragenr: 214826 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Eingabe wg. Rechnungen PD (I3/1220/2021) Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 13.4.202…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Eingabe wg. Rechnungen PD (I3/1220/2021)
Datum
31. August 2021 08:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Eingabe vom 13.4.2021. Sie haben mitgeteilt, Sie hätten sich über das Portal „Frag den Staat“ am 11.3.2021 an die Senatskanzlei (SK) gewandt und Auskunft beantragt über Stundenabrechnungen der in der SKA 22/2020, Frage 23 benannten Berater für den Monat 02/2021. Hierauf hatte die SK Ihnen zunächst nicht geantwortet. Am 23.4.2021 übersandte die SK Ihnen Rechnungen des Beratungsunternehmens PD – Berater der öffentlichen Hand GmbH (PD) mit dem Hinweis, dass die Stundenzettel einen erheblichen Umfang hätten und eine diesbezügliche Auskunft voraussichtlich gebührenpflichtig sei. Die Rechnungen enthielten an mehreren Stellen Schwärzungen. Sie haben mich um Beurteilung gebeten, ob diese Schwärzungen rechtmäßig sind. Ich habe mich daraufhin am 14.6.2021 an die SK gewandt und diese zur genaueren Begründung der Schwärzungen aufgefordert, insbesondere zur Schwärzung in der Spalte „Vorgang“. Ich habe darauf keine gesonderte Antwort erhalten, sondern lediglich am 23.7.2021 den Hinweis, dass ich auf „Frag den Staat“ nun die Antwort der SK an Sie einsehen könne. In dem Schreiben erläutert die SK ausführlicher, dass die Angaben in der Spalte „Vorgang“ eine Zuordnung der Leistungen zu den einzelnen Digitalisierungsprojekten ermöglichen würden. Diese Projekte würden sich in Umfang, Dauer und Häufigkeit der Leistungserbringung erheblich unterscheiden. Anhand der hier unkenntlich gemachten Angaben wären somit Rückschlüsse auf die Betriebsführung und betriebsinterne Umstände des betroffenen Unternehmens (damit ist offenbar PD gemeint) möglich. Durch die geschwärzten Angaben ließe sich durch entsprechende Zusammenführung eine Auswertung erstellen, die ein Gesamtbild davon vermitteln würde, welche Projekte und Tätigkeiten besonders umfangreich bzw. weniger umfangreich seien und wie sich die zeitliche Verteilung der erbrachten Leistungen darstelle. Wettbewerber des Dienstleisters wären anhand dieser Informationen in der Lage, Auftragsvolumina der einzelnen Digitalisierungsprojekte festzustellen und die aus wirtschaftlicher Sichtweise besonders attraktiven oder unattraktiven Projekte und Tätigkeiten zu ermitteln. Dieser Informationsvorteil würde als Kalkulationsvorteil die Wettbewerber des hier betroffenen Unternehmens in künftigen Ausschreibungsverfahren bevorzugen und ihnen ggf. eine bessere Position als potentieller Bieter auf diese ausgeschriebenen Leistungen verschaffen, da Marktteilnehmer in der Lage wären, ihre Chancen auf einen Zuschlag durch die Abgabe des wirtschaftlichsten Angebots zu verbessern und den dafür notwendigen Wirtschaftlichkeitsvorsprung gegenüber dem Angebot des hier betroffenen Unternehmens so gering wie möglich zu halten. Auch der FHH würde ein wirtschaftlicher Nachteil drohen, wenn künftig auf wirtschaftlich unattraktivere Projekte möglicherweise keine oder teurere Angebote eingehen würden. Die übrigen Schwärzungen ergäben sich unter dem Gesichtspunkt personenbezogener Daten (§ 4 Abs. 3 HmbTG). Ich kann die Darlegung der Senatskanzlei nicht ganz nachvollziehen. Eine Wettbewerbssituation für das Unternehmen PD ist zunächst nicht ganz von der Hand zu weisen. Zwar wird es überwiegend (nach den Angaben auf seiner Website zu mehr als 80 Prozent) als Inhouse-Dienstleister für seine Gesellschafter beauftragt. In den übrigen bis zu 20 Prozent der Aufträge ist es aber offenbar für Dritte tätig. Ich gehe davon aus, dass es sich in diesen Fällen dem Wettbewerb mit anderen Anbietern stellen muss. Mir ist aber unklar, inwiefern die Position der PD in diesem Wettbewerb sich verschlechtert, wenn öffentlich wird, auf welches konkrete Projekt der abgerechnete Aufwand entfällt. Natürlich wäre es möglich, durch ein Abfordern der Rechnungen über einen längeren Zeitraum zu errechnen, welches Projekt insgesamt einen hohen Aufwand verursacht und welches weniger Beratungsstunden erfordert. Ich kann aber der Prognose, dass Wettbewerber der PD sich dieses Wissen zu Nutze machen könnten, nicht ganz folgen. Wenn auf Stundenbasis abgerechnet wird (und zwar zu öffentlich bekannten feststehenden Sätzen), steht dem Aufwand eine entsprechende Vergütung gegenüber, unabhängig davon ob mehr Beratungsstunden erforderlich waren oder nicht. So betrachtet sind also aus Sicht der PD alle Projekte zunächst grundsätzlich wirtschaftlich. Vorstellbar ist, dass Projekte, die insgesamt ein größeres Volumen haben, als attraktiver angesehen werden als kleinere Projekte (etwa wegen längerer Planungssicherheit, größerer Synergieeffekte oder ähnlichen Gründen) und Wettbewerber der PD deshalb ein besonderes Interesse haben könnten, auf diese größeren Projekte punktuell besonders gute Angebote zu machen. Unklar ist aber, wie ihnen das Wissen aus dem Programm „Digital First“ dabei helfen soll, solche attraktiven Projekte in künftigen Fällen, in denen sie mit PD überhaupt konkurrieren, zu identifizieren und PD somit gezielt auszustechen. Wenn ein Auftraggeber mehrere Angebote einholt, wird er den potenziellen Auftragnehmern bereits Eckpunkte zu dem geplanten Vorhaben mitteilen, aus denen diese einen ungefähren Gesamtaufwand kalkulieren können. Das Wissen, dass ein ähnliches Projekt im Rahmen von „Digital First“ einen besonders hohen Aufwand verursacht hat, dürfte dabei nur weiterhelfen, wenn die Projekte absolut deckungsgleiche Parameter haben. Das dürfte unwahrscheinlich sein. Zumindest mir erscheint die Darlegung des befürchteten Wettbewerbsnachteils daher nicht ganz plausibel. Auch das Argument, dass die FHH auf kleinere und deshalb unattraktivere Projekte weniger gute Angebote erhalte, überzeugt aus meiner Sicht daher nicht, da der grobe Projektumfang im Voraus erkennbar sein wird und die Kenntnis, welche Projekte sich nachträglich als umfangreicher herausgestellt haben könnte kaum übertragbar sein dürfte. Wollte man ein Geheimhaltungsinteresse dennoch annehmen, wäre es mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen. Die SK selbst erkennt an, dass ein erhebliches Informationsinteresse daran bestehen sein kann, die Rechnungen in Bezug auf die einzelnen Projekte auszuwerten und so deren Beratungsaufwand zu ermitteln. Dem stimme ich zu. Die SK kommt aber zu dem Ergebnis, dass wegen der möglichen Wettbewerbsnachteile der PD deren Geheimhaltungsinteresse mindestens gleichwertig ist. Da ich an diesem Geheimhaltungsinteresse bereits Zweifel habe und das Risiko eines Wettbewerbsnachteils als eher gering einschätze, kann ich dem nicht folgen. Hinsichtlich der geschwärzten personenbezogenen Daten wäre Ihr Interesse an der Information gegen das Interesse der betroffenen Personen an der Geheimhaltung abzuwägen (§ 4 Abs. 3 Nr. 4 HmbTG). Solange Sie kein besonderes Interesse an der Kenntnis der Namen der einzelnen Mitarbeitenden vortragen, erscheint mir die Entscheidung der SK, diese Informationen zu schwärzen, rechtlich nicht zu beanstanden. Auch wenn uns die Argumente der SK hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht überzeugen, haben wir keine rechtlichen Befugnisse, die Herausgabe der Informationen gegen die SK durchzusetzen. Hierzu müssten Sie selbst Ihr Informationsbegehren im Widerspruchsverfahren sowie ggf. vor dem Verwaltungsgericht weiter verfolgen. Das Gericht würde die Plausibilität der Prognose, dass durch ein Offenlegen der Information Wettbewerbsnachteile für PD drohen, dann eigenständig überprüfen. In Ihren späteren Eingaben I3/1513/2021, I3/1984/2021 und I3/2168/2021 hat die SK die Rechnungen anderer Monate in demselben Umfang geschwärzt wie die hier untersuchte Rechnung für Februar 2021. Meine Stellungnahme gilt für diese Dokumente daher entsprechend. Die SK erhält eine Kopie dieses Schreibens. Auf Ihren Informationszugangsantrag vom 22.8.2021 komme ich noch gesondert zurück. Im Übrigen werde ich diese Eingabe und die o.g. Parallelverfahren schließen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
I3/1220/2021 AW: Ihre Eingabe wg. Rechnungen PD (I3/1220/2021) [#214826] Sehr << Anrede >> vielen Dan…
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
I3/1220/2021 AW: Ihre Eingabe wg. Rechnungen PD (I3/1220/2021) [#214826]
Datum
4. September 2021 10:00
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Email vom 31.8.2021. Ich behalte mir eine Replik vor, darf aber dazu um Zusendung aller Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Verfahren bitten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214826/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 Sehr Antragsteller/in auf Ihren Auskunftsantrag vom 22.8.2021 übersende ich I…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021
Datum
6. September 2021 13:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in auf Ihren Auskunftsantrag vom 22.8.2021 übersende ich Ihnen in der Anlage meine Korrespondenz mit der Senatskanzlei in der Sache I3/1220/2021. Die personenbezogenen Daten der Bearbeiter:innen werden nach § 4 Abs. 2 HmbTG im Auskunftsverfahren mitgeteilt. Die betroffenen Personen haben keine Einwilligung in eine Veröffentlichung dieser Informationen im Internet erteilt. Wenn Sie die Schreiben in das Archiv von „Frag den Staat“ hochladen möchten, schwärzen Sie bitte die Namen und persönlichen Kontaktdaten (E-Mail-Adressen, Durchwahlen) der Beteiligten. In PDF-Anhängen geschieht dies nicht automatisch. „Frag den Staat“ stellt hierfür aber meines Wissens nach ein Tool zur Verfügung, mit dem Sie dies selbst erledigen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 [#214826] Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Übersendung d…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 [#214826]
Datum
6. September 2021 19:39
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Übersendung der Unterlagen. Ich bin an dieser Stelle überrascht, dass es hier nur zwei Dokumente geben soll. Die Senatskanzlei hat Ihnen doch sicher auch inhaltlich Stellung genommen, ggf. in Gesprächen zu denen es Notizen gibt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214826/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: [SPAMVERDACHT]AW: Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 [#214826] Sehr Antragsteller/in nein, wie ich ja auch s…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: [SPAMVERDACHT]AW: Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 [#214826]
Datum
7. September 2021 08:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in nein, wie ich ja auch schon in meiner Stellungnahme vom 31.8.2021 erwähnt habe, hat die Senatskanzlei mir nicht direkt geantwortet, sondern auf ihr Schreiben an Sie verwiesen. Das Vorgehen ist allerdings nicht ungewöhnlich. Ich nehme dann wie hier zu dem erlassenen Bescheid Stellung. Ob eine Behörde vor Erlass des Bescheids unsere Beratung in Anspruch nimmt und mir gegenüber ihre Erwägungen gesondert vorträgt ist ihr überlassen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [SPAMVERDACHT]AW: Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 [#214826] Sehr << Anrede >> vielen Dank für…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [SPAMVERDACHT]AW: Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 [#214826]
Datum
21. September 2021 05:55
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Ausführungen. Es verwundert, dass die Senatskanzlei ihr Verhalten nicht darlegt. Sei es darum, die Senatskanzlei scheint einen etwas merkwürdigen Verwaltungsstil zu pflegen. Lassen Sie mich zu Ihren Ausführungen vom 31. August 2021 zurückkommen. Das PD einen Auftragsanteil von ca. 20 Prozent für Dritte erbringt, ist leider so nicht richtig. Es wäre zudem unzulässig vor dem Hintergrund, dass damit eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung vorliegt. PD erbringt ausschließlich Leistungen für ihre Gesellschafter im Rahmen des Inhouse-Verfahrens. Insofern können überhaupt keine Wettbewerbsnachteile entstehen. Wenn ich richtig informiert bin, steht Ihnen das Instrument der öffentlichen Beanstandung zur Verfügung, welches auch im Jahresbericht aufzuführen ist und gegenüber der Bürgerschaft zu notifizieren ist. Gerade vor dem Hintergrund der massiven Verletzung der Auskunftspflichten sowohl was die Frist wie auch die Beauskunftung selbst betrifft, ist es angebracht, dieses Instrument zu wählen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214826/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 [#214826] Sehr Antragsteller/in aus unserer Sicht ist diese Angelegenheit…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 [#214826]
Datum
21. September 2021 10:38
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in aus unserer Sicht ist diese Angelegenheit für eine Beanstandung nicht geeignet. Die Beanstandung würde auch nicht unmittelbar dazu führen, dass Sie die Informationen erhalten, um die es Ihnen geht. Dies können Sie am besten im Wege des Widerspruchs bzw. der Verpflichtungsklage durchsetzen. Gern können Sie unsere Stellungnahme hierfür nutzen. Wenn die Antragstellenden uns über den weiteren Verfahrensgang informieren, begleiten wir üblicherweise den verwaltungsgerichtlichen Prozess als Beobachter und berichten hierüber in unserem Tätigkeitsbericht, von dem auch die Bürgerschaft Kenntnis nimmt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 [#214826]
Datum
21. September 2021 21:17
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> was wäre denn für eine Beanstandung geeignet? Ich bin darüber bei den massiven Problem, die die Senatskanzlei hat mit einem gesetzeskonformen Verhalten doch schon verwundert. So verpufft ja das doch scharfe Schwert des Ombudsverfahrens. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214826 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214826/

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
AW: [SPAMVERDACHT]AW: Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 [#214826] Sehr Antragsteller/in wir haben in diesem Jah…
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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: [SPAMVERDACHT]AW: Ihr Auskunftsantrag zu I3/1220/2021 [#214826]
Datum
22. September 2021 09:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir haben in diesem Jahr eine Beanstandung ausgesprochen, zu zwei weiteren haben wir die jeweiligen informationspflichtigen Stellen angehört. Wir werden über die Einzelheiten dieser Verfahren voraussichtlich in unserem nächsten Tätigkeitsbericht berichten, der Anfang 2022 erscheint. Mit freundlichen Grüßen
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