Beratung der Bundesregierung in Glücksspielfragen

Wird die Bundesregierung in Glücksspielfragen von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs beraten?
Ist dem Ministerium bekannt, dass die Kanzlei Redeker Sellner Dahs verschiedene Glücksspielunternehmen berät, die das Verbot des Online-Glücksspiels systematisch seit Jahren unterlaufen?
Hat die Kanzlei Redeker Sellner Dahs das Ministerium zur Abschaffung der Paragraphen 284, 285 StGB beraten.

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  • Datum
    26. November 2023
  • Frist
    29. Dezember 2023
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Christoph Schaper
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wird die Bundesregierung in Glücksspi…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
Christoph Schaper
Betreff
Beratung der Bundesregierung in Glücksspielfragen [#293426]
Datum
26. November 2023 20:16
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wird die Bundesregierung in Glücksspielfragen von der Kanzlei Redeker Sellner Dahs beraten? Ist dem Ministerium bekannt, dass die Kanzlei Redeker Sellner Dahs verschiedene Glücksspielunternehmen berät, die das Verbot des Online-Glücksspiels systematisch seit Jahren unterlaufen? Hat die Kanzlei Redeker Sellner Dahs das Ministerium zur Abschaffung der Paragraphen 284, 285 StGB beraten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Schaper Anfragenr: 293426 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293426/ Postanschrift Christoph Schaper << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Schaper

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Bundesministerium der Justiz
Sehr geehrter Herr Schaper, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 26. November 2023. Ich möchte darauf hinweisen, …
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Re: Übernahmebitte: Schaper - Beratung der Bundesregierung in Glücksspielfragen [#293426] - BMJ-ID: [37085002]
Datum
6. Dezember 2023 10:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schaper, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 26. November 2023. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich Ihre E-Mail als Bürgeranfrage auffasse, denn Sie bitten darin um Beantwortung von Fragen bzw. um Stellungnahme. Das Informationsfreiheitsgesetz hingegen gewährt einen Anspruch auf Zugang zu in den Akten vorhandenen amtlichen Informationen. Dem Bundesministerium der Justiz liegen keine Informationen im Sinne Ihrer Fragestellung vor. Ich bitte um Verständnis dafür, dass eine andere Auskunft nicht möglich ist. Mit freundlichen Grüßen