Beratung zum Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen

BAuA
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Nöldnerstr. 40-42
10317 Berlin

Anfrage zu :
Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
zur Genehmigung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1) (Unfallverhütungsvorschriften),
für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit frage ich höflich an, zur Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
zur Genehmigung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1) (Unfallverhütungsvorschriften),
für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH,
insbesondere zu den Punkten 1 bis 3.

Nach SGB VII § 15 Absatz (4) müssen die Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1), also die durch die zuständigen Unfallversicherungen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften,
durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden,
zusammen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder
bzw. wenn der Unfallversicherungsträger der Aufsicht eines Landes untersteht, wirkt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mit.

Da sie als Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Sicherheit und Gesundheit beraten und damit zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen, hier meine Anfrage an Sie.

Dazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höflich, mir diese schriftlich zu beantworten.

Frage 1:
Haben Sie, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Genehmigung und Umsetzung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1), also zu den Unfallverhütungsvorschriften,
für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH, beraten,
insbesondere zu den Punkten 1 bis 3, in den Zeiträumen a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006?

Frage 2:
Wenn ja,
wie haben sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu beraten, was haben Sie dazu vorgeschlagen, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3, also konkret :
- welche Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen
- welche Verhaltensmaßregeln der Versicherten
- welche vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinischen Untersuchungen
oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen explizit bei der Verwendung von
Gefahrstoffen ?

Frage 3:
Welche Vorschläge konkret (siehe hier Auflistung bei Frage 2) wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgenommen ?
Was war das Ergebnis dieser Beratung?

Frage 4 :
Wer hat noch an dieser Beratung teilgenommen ?

Frage 5:
Hat an diesen Beratungen die zuständige Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, die Berufsgenossenschaft Glas-und Keramik, jetzt die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) teilgenommen ?

Fragen 6 und 7:
Haben Sie, die BAuA noch weitere / andere Verwaltungsbehörden der Länder
zur Umsetzung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1), also zu den Unfallverhütungsvorschriften, für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH,
beraten, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3, in den Zeiträumen a) 1988 bis 2006
und b) ab 2006 ?
Und wenn ja, welche Behörde ?

Frage 8:
Wie haben sie diese Behörde beraten, was haben Sie dazu vorgeschlagen, insbesondere
zu den Punkten 1 bis 3, also konkret :
- welche Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen
- welche Verhaltensmaßregeln der Versicherten
- welche vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinischen Untersuchungen
oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen explizit bei der Verwendung von
Gefahrstoffen ?

Da in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage insbesondere zu Gefahrstoffen.

Gefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel
(Aufzählung hier nicht vollständig):
- Metalloxidfarben
Diese enthalten u.a.:
Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw.
Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form
von feinsten, alveolengängigem Farbstaub, beim täglichen Aufspachteln der Farben
= Mischen der Farben mit den Lösungsmitteln.

- Lösungsmittel Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl,
Verdünner 160 (V160), Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A
usw.
Diese enthalten u.a.:
Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Methoxyphenylaceta
te, Lavandinöl, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, alipathische Lösungsmit
tel, Benzylalkohol, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium,
synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw.

Vielen Dank.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. September 2023
  • Frist
    17. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
Jeannette Fila
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz …
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
Jeannette Fila
Betreff
Beratung zum Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen [#288201]
Datum
13. September 2023 11:17
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Nöldnerstr. 40-42 10317 Berlin Anfrage zu : Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Genehmigung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1) (Unfallverhütungsvorschriften), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit frage ich höflich an, zur Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Genehmigung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1) (Unfallverhütungsvorschriften), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3. Nach SGB VII § 15 Absatz (4) müssen die Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1), also die durch die zuständigen Unfallversicherungen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden, zusammen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder bzw. wenn der Unfallversicherungsträger der Aufsicht eines Landes untersteht, wirkt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mit. Da sie als Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Sicherheit und Gesundheit beraten und damit zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen, hier meine Anfrage an Sie. Dazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höflich, mir diese schriftlich zu beantworten. Frage 1: Haben Sie, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Genehmigung und Umsetzung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1), also zu den Unfallverhütungsvorschriften, für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH, beraten, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3, in den Zeiträumen a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006? Frage 2: Wenn ja, wie haben sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu beraten, was haben Sie dazu vorgeschlagen, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3, also konkret : - welche Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen - welche Verhaltensmaßregeln der Versicherten - welche vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinischen Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen explizit bei der Verwendung von Gefahrstoffen ? Frage 3: Welche Vorschläge konkret (siehe hier Auflistung bei Frage 2) wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgenommen ? Was war das Ergebnis dieser Beratung? Frage 4 : Wer hat noch an dieser Beratung teilgenommen ? Frage 5: Hat an diesen Beratungen die zuständige Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, die Berufsgenossenschaft Glas-und Keramik, jetzt die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) teilgenommen ? Fragen 6 und 7: Haben Sie, die BAuA noch weitere / andere Verwaltungsbehörden der Länder zur Umsetzung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1), also zu den Unfallverhütungsvorschriften, für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH, beraten, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3, in den Zeiträumen a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? Und wenn ja, welche Behörde ? Frage 8: Wie haben sie diese Behörde beraten, was haben Sie dazu vorgeschlagen, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3, also konkret : - welche Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen - welche Verhaltensmaßregeln der Versicherten - welche vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinischen Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen explizit bei der Verwendung von Gefahrstoffen ? Da in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage insbesondere zu Gefahrstoffen. Gefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel (Aufzählung hier nicht vollständig): - Metalloxidfarben Diese enthalten u.a.: Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw. Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form von feinsten, alveolengängigem Farbstaub, beim täglichen Aufspachteln der Farben = Mischen der Farben mit den Lösungsmitteln. - Lösungsmittel Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160), Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw. Diese enthalten u.a.: Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Methoxyphenylaceta te, Lavandinöl, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, alipathische Lösungsmit tel, Benzylalkohol, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium, synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jeannette Fila Anfragenr: 288201 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288201/ Postanschrift Jeannette Fila << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jeannette Fila
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
<p>Sehr geehrte Frau Fila,</p> <p>im Anhang finden Sie die Antwort auf Ihre Anfrage bez&uum…
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 752519] AW:Beratung zum Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen [#288201]
Datum
12. Oktober 2023 13:33
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
beratung-zum-arbeitsschutz-und-hygieneschutz-in-der-staatlichen-porzellan-manufaktur-meissen-288201.eml
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<p>Sehr geehrte Frau Fila,</p> <p>im Anhang finden Sie die Antwort auf Ihre Anfrage bez&uuml;glich Beratung zum Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen [#288201] an die Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).</p> <p>Mit freundlichen Gr&uuml;ßen<br /> <br /> <br /> Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br /> Informationszentrum<br /> Friedrich-Henkel-Weg 1-25<br /> 44149 Dortmund<br /> Telefon: +49 231 9071-2071<br /> Fax: +49 231 9071-2070<br /> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>></p> Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: BAuA Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Nöldnerstr. 40-42 10317 Berlin Anfrage zu : Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Genehmigung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1) (Unfallverhütungsvorschriften), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit frage ich höflich an, zur Beratung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Genehmigung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1) (Unfallverhütungsvorschriften), für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3. Nach SGB VII § 15 Absatz (4) müssen die Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1), also die durch die zuständigen Unfallversicherungen erlassenen Unfallverhütungsvorschriften, durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt werden, zusammen mit den obersten Verwaltungsbehörden der Länder bzw. wenn der Unfallversicherungsträger der Aufsicht eines Landes untersteht, wirkt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daran mit. Da sie als Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Sicherheit und Gesundheit beraten und damit zu einer menschengerechten Gestaltung der Arbeit beitragen, hier meine Anfrage an Sie. Dazu habe ich einige Fragen formuliert und bitte Sie höflich, mir diese schriftlich zu beantworten. Frage 1: Haben Sie, die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Genehmigung und Umsetzung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1), also zu den Unfallverhütungsvorschriften, für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH, beraten, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3, in den Zeiträumen a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006? Frage 2: Wenn ja, wie haben sie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu beraten, was haben Sie dazu vorgeschlagen, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3, also konkret : - welche Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen - welche Verhaltensmaßregeln der Versicherten - welche vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinischen Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen explizit bei der Verwendung von Gefahrstoffen ? Frage 3: Welche Vorschläge konkret (siehe hier Auflistung bei Frage 2) wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgenommen ? Was war das Ergebnis dieser Beratung? Frage 4 : Wer hat noch an dieser Beratung teilgenommen ? Frage 5: Hat an diesen Beratungen die zuständige Unfallversicherung der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen, die Berufsgenossenschaft Glas-und Keramik, jetzt die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) teilgenommen ? Fragen 6 und 7: Haben Sie, die BAuA noch weitere / andere Verwaltungsbehörden der Länder zur Umsetzung der Vorschriften nach SGB VII § 15 Absatz (1), also zu den Unfallverhütungsvorschriften, für die Staatliche Porzellan-Manufaktur Meissen GmbH, beraten, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3, in den Zeiträumen a) 1988 bis 2006 und b) ab 2006 ? Und wenn ja, welche Behörde ? Frage 8: Wie haben sie diese Behörde beraten, was haben Sie dazu vorgeschlagen, insbesondere zu den Punkten 1 bis 3, also konkret : - welche Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen - welche Verhaltensmaßregeln der Versicherten - welche vom Unternehmer zu veranlassende arbeitsmedizinischen Untersuchungen oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen explizit bei der Verwendung von Gefahrstoffen ? Da in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen täglich mit einer Vielzahl an Gefahrstoffen umgegangen wird, meine Frage insbesondere zu Gefahrstoffen. Gefahrstoffe in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen sind zum Beispiel (Aufzählung hier nicht vollständig): - Metalloxidfarben Diese enthalten u.a.: Blei, Kobalt, Nickel, Quecksilber, Chrom, Cadmium usw. Diese Metalloxidfarben werden von den Porzellanmalern täglich verwendet, auch in Form von feinsten, alveolengängigem Farbstaub, beim täglichen Aufspachteln der Farben = Mischen der Farben mit den Lösungsmitteln. - Lösungsmittel Terpentinöl, Ethanol, Nelkenblätteröl, Nelkenblütenöl, Lavendelöl, Verdünner 160 (V160), Verdünner 170 (V170), Lüster LU 527, Lüster LU2, Lüster LU592A usw. Diese enthalten u.a.: Dipenten, Limonen, Alpha-Pinen, beta-Pinen, Eugenol, 2-Butanon, Methoxyphenylaceta te, Lavandinöl, Phenol, Polymere, Methylcyclohexanol, Toluol, alipathische Lösungsmit tel, Benzylalkohol, Isomerengemiksche Kresol, Cyclohexanon, Kolophonium, synthetische aromatisierte Kohlenwasserstoffe usw. Vielen Dank. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Jeannette Fila
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beratung zum Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Po…
An Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Details
Von
Jeannette Fila
Betreff
AW: [Vorgang: 752519] AW:Beratung zum Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen [#288201]
Datum
17. Oktober 2023 09:54
An
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Beratung zum Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen“ vom 13.09.2023 (#288201) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Jeannette Fila
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
<p>Sehr geehrte Frau Fila,</p> <p>eine Antwort auf Ihre Anfrage wurde fristgerecht am 12.10.202…
Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 752519] AW:AW: AW:Beratung zum Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen [#288201]
Datum
17. Oktober 2023 10:19
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
aw-vorgang-752519-awberatung-zum-arbeitsschutz-und-hygieneschutz-in-der-staatlichen-porzellan-manufaktur-meissen-288201.eml
22,6 KB
<p>Sehr geehrte Frau Fila,</p> <p>eine Antwort auf Ihre Anfrage wurde fristgerecht am 12.10.2023 an die von Ihnen angegebene Mail-Adresse (<<E-Mail-Adresse>>) versandt.</p> <p>Technische Probleme unsererseits lagen nicht vor.</p> <p>Gerne leiten wir Ihnen die zugesandten Informationen in der nachfolgenden Mail erneut weiter.</p> <p>Mit freundlichen Gr&uuml;ßen<br /> <br /> <br /> Bundesanstalt f&uuml;r Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin<br /> Informationszentrum<br /> Friedrich-Henkel-Weg 1-25<br /> 44149 Dortmund<br /> Telefon: +49 231 9071-2071<br /> Fax: +49 231 9071-2070<br /> E-Mail: <<E-Mail-Adresse>></p> Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage "Beratung zum Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen" vom 13.09.2023 (#288201) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

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Von
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Betreff
[Vorgang: 752519] WG:AW:Beratung zum Arbeitsschutz und Hygieneschutz in der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen [#288201]
Datum
17. Oktober 2023 10:25
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
beratung-zum-arbeitsschutz-und-hygieneschutz-in-der-staatlichen-porzellan-manufaktur-meissen-288201.eml
18,5 KB
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5,5 KB
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