Bundesministerium der Justiz
Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 250/2022
Sehr Antragsteller/in
ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 25. März 2022. Der Antrag wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet.
Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
A. Von Ihrem Antrag sind teilweise sehr umfangsreiche Aktenbestände des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) erfasst:
zu 1.: Da Sie nach allen angefallenen Dokumenten fragen, ist die gesamte Abstimmung zu der Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften betroffen. Der Vorgang ist außerordentlich umfangreich. Die Abstimmungen erstreckten sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen. Es wären sämtliche Aktenbestandteile einzeln durchzusehen und daraufhin zu prüfen, ob sie von Ihrem Antrag erfasst sind und ob Ausschlussgründe einem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen. Der hierfür aufzubringende Arbeitsaufwand, der u. a. die Beteiligung anderer betroffener Ressorts umfasst, wird auf mehrere Arbeitstage im höheren Dienst geschätzt. Unabhängig von der Gebührenpflichtigkeit der Antragsbearbeitung (siehe insoweit unten unter B.), ist dieser Arbeitsaufwand derzeit nicht leistbar.
Ich bitte daher darum, dass Sie Ihren Antrag präzisieren und verdeutlichen, um welche Informationen es Ihnen geht. Sollten Sie die Stellungnahmen des BMJ zu dem Entwurf im Blick haben, dürfte der Arbeitsaufwand deutlich geringer ausfallen. Allerdings ist nach vorläufiger Einschätzung auch in diesem Fall von einem Arbeitsaufwand von mehreren Stunden im höheren Dienst auszugehen.
zu 2.: Hierzu liegen im BMJ keine amtlichen Informationen vor.
zu 3.: Wie zu 1. betrifft diese Bitte neben den zu 1. betroffenen Aktenbestandteilen weitere Aktenbestandteile in nicht absehbarem Umfang. Dies würde ebenfalls zu einem ganz erheblichen Arbeitsaufwand führen und wäre mit der Beteiligung weiterer Ressorts verbunden.
Ich bitte daher auch insoweit darum, dass Sie Ihren Antrag präzisieren und verdeutlichen, um welche Informationen es Ihnen an dieser Stelle geht.
zu 4.: In der Anlage übersende ich Ihnen die Analyse zu § 28a Absatz 8 IfSG.
Der Informationszugang erfolgt insoweit gebührenfrei.
B. Mit der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags wird der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand deutlich übertroffen. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG.
Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte im höheren Dienst beträgt 60 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV.
Unter Zugrundelegung des oben geschätzten Verwaltungsaufwands würde die obere Gebührengrenze von 500 EUR erreicht. Vor diesem Hintergrund bitte ich - unabhängig von den oben formulierten Bitten um Präzisierung bzw. Eingrenzung Ihres Antrags - um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr in Höhe von bis zu 500 EUR bereit sind.
Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ich mir vorbehalte, die weitere Bearbeitung Ihres Antrags von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig zu machen, § 15 Absatz 1 Bundesgebührengesetz.
Sollte ich ***bis zum 13. Mai 2022*** nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiter verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen