Beratungen bezüglich der IfSG-Änderungen vom 20.3. 2022

1. Gutachten, Stellungnahmen, Korrespondenzen sowie Gästelisten und Protokolle von Sitzungen und alle weiteren angefallenen Dokumente bezüglich Beratungen zur Neuregelung des IfSG vom 20.3.2022
2. Gutachten, Stellungnahmen, Korrespondenzen sowie Gästelisten und Protokolle von Sitzungen und alle weiteren angefallenen Dokumente bezüglich des "Bericht zur Abschätzung der Infektionswelle durch die SARS-CoV-2 VOC Omikron" vom 3.2.2022 abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Modellierung_Omikronwelle.html;jsessionid=34CF5DAA909CA8F05D474E7DD7BD06E7.internet052?nn=13490888
3. Gutachten, Stellungnahmen, Korrespondenzen sowie Gästelisten und Protokolle von Sitzungen und alle weiteren angefallenen Dokumente bezüglich der tatsächlich stattfindenden Omikronwelle und der dadurch notwendigen Maßnahmen.
4. Gutachten, Stellungnahmen, Korrespondenzen sowie Gästelisten und Protokolle von Sitzungen und alle weiteren angefallenen Dokumente bezüglich den Erkennungsmerkmalen einer "drohenden Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung" bzw. einer "drohenden Überlastung der Krankenhauskapazitäten" (beispielsweise Betreuungsschlüssel) und Prognosen zum Eintreten einer als solchen zu verstehenden Situation.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    25. März 2022
  • Frist
    27. April 2022
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Gutachten, Ste…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beratungen bezüglich der IfSG-Änderungen vom 20.3. 2022 [#244634]
Datum
25. März 2022 17:59
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Gutachten, Stellungnahmen, Korrespondenzen sowie Gästelisten und Protokolle von Sitzungen und alle weiteren angefallenen Dokumente bezüglich Beratungen zur Neuregelung des IfSG vom 20.3.2022 2. Gutachten, Stellungnahmen, Korrespondenzen sowie Gästelisten und Protokolle von Sitzungen und alle weiteren angefallenen Dokumente bezüglich des "Bericht zur Abschätzung der Infektionswelle durch die SARS-CoV-2 VOC Omikron" vom 3.2.2022 abrufbar unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Modellierung_Omikronwelle.html;jsessionid=34CF5DAA909CA8F05D474E7DD7BD06E7.internet052?nn=13490888 3. Gutachten, Stellungnahmen, Korrespondenzen sowie Gästelisten und Protokolle von Sitzungen und alle weiteren angefallenen Dokumente bezüglich der tatsächlich stattfindenden Omikronwelle und der dadurch notwendigen Maßnahmen. 4. Gutachten, Stellungnahmen, Korrespondenzen sowie Gästelisten und Protokolle von Sitzungen und alle weiteren angefallenen Dokumente bezüglich den Erkennungsmerkmalen einer "drohenden Überlastung der regionalen und überregionalen stationären Versorgung" bzw. einer "drohenden Überlastung der Krankenhauskapazitäten" (beispielsweise Betreuungsschlüssel) und Prognosen zum Eintreten einer als solchen zu verstehenden Situation.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 244634 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/244634/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Justiz
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 250/2022 Sehr Antragsteller/in ich bestätige Ihnen den…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
IFG- Beratungen bezüglich der IfSG-Änderungen vom 20.3. 2022 [#244634]
Datum
19. April 2022 15:05
Status
Warte auf Antwort
Bundesministerium der Justiz Z B 6 - zu: 1451/6 II - Z3 250/2022 Sehr Antragsteller/in ich bestätige Ihnen den Eingang Ihres Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 25. März 2022. Der Antrag wird unter dem oben angegebenen Aktenzeichen bearbeitet. Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des IFG gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. A. Von Ihrem Antrag sind teilweise sehr umfangsreiche Aktenbestände des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) erfasst: zu 1.: Da Sie nach allen angefallenen Dokumenten fragen, ist die gesamte Abstimmung zu der Formulierungshilfe für den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften betroffen. Der Vorgang ist außerordentlich umfangreich. Die Abstimmungen erstreckten sich über einen Zeitraum von mehreren Wochen. Es wären sämtliche Aktenbestandteile einzeln durchzusehen und daraufhin zu prüfen, ob sie von Ihrem Antrag erfasst sind und ob Ausschlussgründe einem Anspruch auf Informationszugang entgegenstehen. Der hierfür aufzubringende Arbeitsaufwand, der u. a. die Beteiligung anderer betroffener Ressorts umfasst, wird auf mehrere Arbeitstage im höheren Dienst geschätzt. Unabhängig von der Gebührenpflichtigkeit der Antragsbearbeitung (siehe insoweit unten unter B.), ist dieser Arbeitsaufwand derzeit nicht leistbar. Ich bitte daher darum, dass Sie Ihren Antrag präzisieren und verdeutlichen, um welche Informationen es Ihnen geht. Sollten Sie die Stellungnahmen des BMJ zu dem Entwurf im Blick haben, dürfte der Arbeitsaufwand deutlich geringer ausfallen. Allerdings ist nach vorläufiger Einschätzung auch in diesem Fall von einem Arbeitsaufwand von mehreren Stunden im höheren Dienst auszugehen. zu 2.: Hierzu liegen im BMJ keine amtlichen Informationen vor. zu 3.: Wie zu 1. betrifft diese Bitte neben den zu 1. betroffenen Aktenbestandteilen weitere Aktenbestandteile in nicht absehbarem Umfang. Dies würde ebenfalls zu einem ganz erheblichen Arbeitsaufwand führen und wäre mit der Beteiligung weiterer Ressorts verbunden. Ich bitte daher auch insoweit darum, dass Sie Ihren Antrag präzisieren und verdeutlichen, um welche Informationen es Ihnen an dieser Stelle geht. zu 4.: In der Anlage übersende ich Ihnen die Analyse zu § 28a Absatz 8 IfSG. Der Informationszugang erfolgt insoweit gebührenfrei. B. Mit der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags wird der für eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft aufzubringende Verwaltungsaufwand deutlich übertroffen. Gemäß § 10 Absatz 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem IFG Gebühren erhoben. Diese bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann, § 10 Absatz 2 IFG. Der pauschale Stundensatz zur Berechnung des Verwaltungsaufwands für Beschäftigte im höheren Dienst beträgt 60 EUR. Für die Herausgabe von Abschriften können, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, je nach Verwaltungsaufwand Gebühren zwischen 30 EUR und 500 EUR erhoben werden, Nummer 2.2 des Teils A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV. Unter Zugrundelegung des oben geschätzten Verwaltungsaufwands würde die obere Gebührengrenze von 500 EUR erreicht. Vor diesem Hintergrund bitte ich - unabhängig von den oben formulierten Bitten um Präzisierung bzw. Eingrenzung Ihres Antrags - um eine Erklärung, dass Sie zur Übernahme der anfallenden Gebühr in Höhe von bis zu 500 EUR bereit sind. Ich weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ich mir vorbehalte, die weitere Bearbeitung Ihres Antrags von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr abhängig zu machen, § 15 Absatz 1 Bundesgebührengesetz. Sollte ich ***bis zum 13. Mai 2022*** nichts von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass Sie Ihren Antrag nicht weiter verfolgen. Mit freundlichen Grüßen