Beratungsprotokolle und Änderunngsvorschläge zur Schaffung des ASOG Berlin im Rahmen der Einführung der DSGVO

Beratungsprotokolle und Änderunngsvorschläge zur Schaffung des ASOG Berlin im Rahmen der Einführung der DSGVO

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. August 2023
  • Frist
    5. September 2023
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Beratu…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beratungsprotokolle und Änderunngsvorschläge zur Schaffung des ASOG Berlin im Rahmen der Einführung der DSGVO [#285330]
Datum
2. August 2023 14:45
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Beratungsprotokolle und Änderunngsvorschläge zur Schaffung des ASOG Berlin im Rahmen der Einführung der DSGVO
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285330/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Guten Tag, wir haben Ihre Nachricht erhalten und an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet bzw. sie wird am n…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Automatische Antwort: Beratungsprotokolle und Änderunngsvorschläge zur Schaffung des ASOG Berlin im Rahmen der Einführung der DSGVO [#285330]
Datum
2. August 2023 14:45
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Guten Tag, wir haben Ihre Nachricht erhalten und an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet bzw. sie wird am nächsten Arbeitstag weitergeleitet. In dringenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreffenden Fällen, wenden Sie sich bitte unter der Telefonnummer (030) 90223-9100 an die Lagezentrale der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisierung und Sport. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> gern bestätige ich, Ihre unten stehende E-Mail vom 2. August 2023 zur Bea…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Beratungsprotokolle und Änderunngsvorschläge zur Schaffung des ASOG Berlin im Rahmen der Einführung der DSGVO [#285330]
Datum
7. August 2023 14:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> gern bestätige ich, Ihre unten stehende E-Mail vom 2. August 2023 zur Bearbeitung erhalten zu haben. Sie bitten gemäß § 3 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Berlin (IFG Bln) um „Übersendung der Beratungsprotokolle und Änderungsvorschläge zur Schaffung des ASOG Berlin im Rahmen der Einführung der DSGVO“ und „vorherige Information über den diesbezüglichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten der Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft“. Um Ihrem Wunsch entsprechen zu können, bitte ich Sie, Ihren Antrag zunächst auf der Grundlage Ihres konkreten Informationsbedarfs nach Möglichkeit zu spezifizieren und ggfs. einzugrenzen. Erst dann können der Verwaltungsaufwand und die damit einhergehenden Kosten sowohl minimiert als auch abgeschätzt und Ihrem Informationsanspruch möglicherweise entgegenstehende Ausschlussgründe abschließend bewertet werden. Allerdings möchte ich Sie vorsorglich bereits jetzt darauf hinweisen, dass die von Ihnen gewünschten Unterlagen sich auf die Vorbereitung und Erarbeitung eines Gesetzentwurfs u. a. zur Anpassung des ASOG an das novellierte Berliner Datenschutzgesetz beziehen, welches seinerseits die Öffnungsklauseln und Regelungsermächtigungen der DSGVO ausgefüllt und die JI-Datenschutzrichtlinie im Landesrecht umgesetzt hat. Eine förmlicher Hinweis auf dieses Gesetzgebungsvorhaben findet sich bereits in der allgemeinen Begründung des Entwurfs der ASOG-Novelle aus dem Jahr 2020 (Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und anderer Gesetze, Abgeordnetenhaus- Drucksache 18/2787, S. 23). Ihrem Anspruch auf Akteneinsicht dürften somit diejenigen Ausschlussgründe des § 10 IFG Bln entgegenstehen, die den Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung schützen. In diesem Zusammenhang nehme ich Bezug auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 2022 – 2 K 77/21 -, in dem das Gericht einen vergleichbaren IFG-Anspruch, gerichtet auf die Einsicht in die Unterlagen zu dem Gesetzgebungsvorhaben „Veranstaltungssicherheitsgesetz“ bei der Senatsverwaltung für Inneres, Digitalisie-rung und Sport, mit Blick auf § 10 Abs. 3 Nr. 1 IFG Bln verneint hat. Ein Recht auf Akteneinsicht oder Aktenauskunft besteht danach nicht, soweit sich Akten auf ein noch nicht abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren und damit (auch) auf die Beratung des Senats und der Bezirksämter sowie deren Vorbereitung beziehen. Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung, ob und ggfs. in welchem Umfang Sie an Ihrem Antrag festzuhalten wünschen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die Anpassungen des ASOG im Rahmen der DS…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beratungsprotokolle und Änderunngsvorschläge zur Schaffung des ASOG Berlin im Rahmen der Einführung der DSGVO [#285330]
Datum
7. August 2023 15:40
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Die Anpassungen des ASOG im Rahmen der DSGVO könnten sich an diversen Stellen möglicherweise als unionsrechtswidrig erweisen. Meine Anfrage konkretisiert sich dabei in soweit auf die bereits abgeschlossen und in Kraft befindlichen Teile des ASOG und damit nicht auf einen laufenden Prozess. Ihre zitierte Rechtsprechung ist dabei nicht anwendbar. Die Vermischung von OWi Tatbeständen mit der Strafverfolgung und die ggf. gemischte Datenhaltung könnte eventuell höchstproblematisch sein, daher möchte ich das gesamte Verfahren prüfen können. Sollten sich Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeiten ergeben müssten wir dann entweder gemeinsam oder vor einem Mediator Lösungen finden. Wesentlicher Anhaltspunkt sind dabei die ganzen Themen der Auskunft und der Umgang mit OWi Daten. Da nach dem Strafpunkte Urteil des EuGH ECLI:EU:C:2021:504 die Ausnahmen von der EU VO 2016/679 sehr eng sind ist eine Validierung angesagt. In einem mir bekannten Verfahren gegen die StA Rostock vor dem OLG Rostock sind relativ viele Normen des SOG-MV fraglich. Konkret sind also die Dokumente relevant zum Thema DSGVO und EU RL 2016/680 oder deren Synonyme. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285330/
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> ich bedanke mich für Ihre Antwort, habe aber doch noch Klärungsbedarf mit…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Beratungsprotokolle und Änderunngsvorschläge zur Schaffung des ASOG Berlin im Rahmen der Einführung der DSGVO [#285330]
Datum
9. August 2023 15:19
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich bedanke mich für Ihre Antwort, habe aber doch noch Klärungsbedarf mit Blick darauf, worauf Ihr Antrag konkret zielt. Ich halte es daher für zielführend, wenn wir uns dazu telefonisch austauschen könnten. Sie erreichen mich morgen von 9:00 bis 16:00 Uhr unter der unten stehenden Telefon-Nummer. Gern können Sie mir auch ihre Telefonverbindung mitteilen, damit ich Sie anrufen kann. Mit freundlichen Grüßen
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Ihr IFG-Antrag vom 02.08.2023 Sehr << Antragsteller:in >> ich bedanke mich noch einmal für das klären…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 02.08.2023
Datum
11. August 2023 11:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich bedanke mich noch einmal für das klärende und konstruktive Gespräch betreffend die Zielrichtung Ihres Antrags und bestätige hiermit nochmal, dass die Öffnungsklauseln und Regelungsermächtigungen der DSGVO bereits im Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) Niederschlag gefunden haben und aktuell die Synchronisierung dieser Regelungen mit den einschlägigen Regelungen des ASOG in einem noch laufenden Gesetzgebungsverfahren erfolgt. Unterlagen hierzu können aus den Ihnen bereits genannten Gründen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 IFG) nicht herausgegeben werden, da der Beratungsprozess noch nicht abgeschlossen ist. Beratungsprotokolle oder Änderungsvorschläge zur Einführung der DSGVO in das ASOG in der derzeit noch gültigen Fassung, deren Herausgabe Sie erbitten, gibt es hingegen nicht, so dass Ihrem Informationsanspruch nicht entsprochen werden könnte. Da die DSGVO jedoch unmittelbar gilt, sind ihre Regelungen sowie die sie ergänzenden Regelungen des BlnDSG von der Polizei stets neben denen des ASOG zu beachten. Die von Ihnen geschilderten konkreten Erfahrungen im Umgang mit Daten aus Ordnungswidrigkeitenverfahren deuten meines Erachtens eher auf Probleme bei der Rechtsanwendung als auf eine gesetzwidrige Rechtslage hin. Bezugnehmend auf die von Ihnen in diesem Zusammenhang thematisierte Frage, ob die Verarbeitung von Daten im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren unter das Regelungsregime der Datenschutzrichtlinie oder der DSGVO fällt, verweise ich auf § 45 BDSG, der dem Regelungsgehalt des § 30 BlnDSG entspricht. Die Datenverarbeitung im Ordnungswidrigkeitenverfahren richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des OWiG und gemäß § 46 OWiG nach der StPO, soweit im OWiG keine speziellen Regelungen getroffen wurden. § 500 StPO verweist wiederum auf die Bestimmungen des BDSG, auch wenn Landesbehörden nach StPO handeln, so dass letztlich § 45 BDSG und nicht das Landesrecht zur Anwendung kommt. Sollte ich nichts Gegenteiliges von Ihnen hören, gehe ich davon aus, dass sich Ihr Antrag vom 2. August 2023 nach dieser Klärung erledigt hat. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr IFG-Antrag vom 02.08.2023 [#285330] Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort und das…
An Senatsverwaltung für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 02.08.2023 [#285330]
Datum
11. August 2023 12:32
An
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Antwort und das Gespräch. da keine Änderungen am ASOG vorliegen, die in Bezug auf die DSGVO durchgeführt wurden, hat sich meine Anfrage auch erledigt. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285330 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285330/

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AW: Ihr IFG-Antrag vom 02.08.2023 [#285330] Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre schnelle…
Von
Senatsverwaltung für Inneres und Sport
Betreff
AW: Ihr IFG-Antrag vom 02.08.2023 [#285330]
Datum
11. August 2023 12:35
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen