Berechnung der Grundsteuer

ich möchte gerne wissen, wie sich die Berechnung der Grundsteuer zusammensetzt und wie die einzelnen, von öffentlicher Seite festgesetzten, Werte (Steuermesszahl, Bodenrichtwert und Hebeseatz) ermittelt werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Januar 2023
  • Frist
    28. Februar 2023
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Katharina Gebhardt
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich möchte gerne wissen, wie sich die…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
Katharina Gebhardt
Betreff
Berechnung der Grundsteuer [#268547]
Datum
24. Januar 2023 14:36
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich möchte gerne wissen, wie sich die Berechnung der Grundsteuer zusammensetzt und wie die einzelnen, von öffentlicher Seite festgesetzten, Werte (Steuermesszahl, Bodenrichtwert und Hebeseatz) ermittelt werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Katharina Gebhardt Anfragenr: 268547 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268547/ Postanschrift Katharina Gebhardt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Katharina Gebhardt
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 24. Januar 2023 Sehr geehrte Frau Gebhardt, anlieg…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre Anfrage vom 24. Januar 2023
Datum
25. Januar 2023 12:20
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Gebhardt, anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium der Finanzen
Sehr geehrte Frau Gebhardt, danke für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen. Das für IFG-Anträge z…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
WG: Anfrage von Frau Katharina Gebhardt vom 24.01.2023 "Berechnung der Grundsteuer"
Datum
31. Januar 2023 10:05
Status
geschwärzt
862,3 KB
Nicht-öffentliche Anhänge:
berechnungdergrundsteuer268547.eml
9,9 KB
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3,3 KB
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798 Bytes
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822 Bytes


Sehr geehrte Frau Gebhardt, danke für Ihre Nachricht an das Bundesministerium der Finanzen. Das für IFG-Anträge zuständige Referat hat uns gebeten Ihnen zu antworten. Für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach Artikel 108 Absatz 2 Grundgesetz sind die Finanzbehörden der Länder zuständig. Die Entscheidung in steuerlichen Einzelfällen obliegt nach unserer Finanzverfassung den Finanzämtern oder dem zuständigen Landesfinanzministerium. Eine individuelle Einzelfallberatung, bzw. Hilfestellung kann Ihnen nur dort angeboten werden. Auch nur dort kann darüber entschieden werden, ob die Grundsteuererklärung in Papierform abgeben werden kann. Das Bundesministerium der Finanzen kann und darf die Formulare nicht verschicken. Kontaktdaten stehen Ihnen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)<https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/FinanzverwaltungLaender/finanzverwaltunglaender_node.html> zur Verfügung. Daher können wir Ihnen lediglich generelle Informationen zur Grundsteuer zur Verfügung stellen. Diese haben wir in einem umfassenden FAQ <https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/faq-die-neue-grundsteuer.html> auf der Homepage des BMF zusammengefasst. Mit freundlichen Grüßen,