Bericht an das Bundesministerium des Innern und für Heimat Betreuungsreserve des Bundes für den Zivilschutz Pilotprojekt „Labor Betreuung 5 000“ Kapitel 0628 Titel 684 01

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Betreffend des Berichts an das Bundesministerium des Innern und für Heimat vom 09.12.2022 (s. https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2022/betreuungsreserve-zivilschutz-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ).
Kommunikationsprotokolle (E-Mail, Gesprächsnotizen, etc.) mit dem technischen Hilfswerk, die in diesem Zusammenhang stehen, im Besonderen des Bereitstellungsraum 500.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. April 2023
  • Frist
    6. Juni 2023
  • 2 Follower:innen
Ralf Müller
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Betreffend des Berichts an das Bundes…
An Bundesrechnungshof Details
Von
Ralf Müller
Betreff
Bericht an das Bundesministerium des Innern und für Heimat Betreuungsreserve des Bundes für den Zivilschutz Pilotprojekt „Labor Betreuung 5 000“ Kapitel 0628 Titel 684 01 [#277668]
Datum
30. April 2023 14:37
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Betreffend des Berichts an das Bundesministerium des Innern und für Heimat vom 09.12.2022 (s. https://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2022/betreuungsreserve-zivilschutz-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2 ). Kommunikationsprotokolle (E-Mail, Gesprächsnotizen, etc.) mit dem technischen Hilfswerk, die in diesem Zusammenhang stehen, im Besonderen des Bereitstellungsraum 500.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ralf Müller Anfragenr: 277668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/277668/ Postanschrift Ralf Müller << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ralf Müller

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Bundesrechnungshof
Ihre Anfrage vom 30. April 2023 [#277668] Referat R-H Az. 20 60 12 - 21/2023 Sehr geehrter Herr Müller, vielen D…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 30. April 2023 [#277668]
Datum
3. Mai 2023 15:04
Status
Anfrage abgeschlossen
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4,4 KB


Referat R-H Az. 20 60 12 - 21/2023 Sehr geehrter Herr Müller, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 30. April 2023. Den Zugang zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich und abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). Ihrem Informationsbegehren kann ich nicht entsprechen, da ich Ihnen Aufzeichnungen (Korrespondenzen, Notizen, Vermerke etc.), die mit der Prüfung im Zusammenhang stehen, nicht zur Verfügung stellen kann. Sie sind Teil der zur Prüfungs- und Beratungstätigkeit geführten Akten, zu denen ein Zugang gemäß § 96 Absatz 4 Satz 3 BHO ausgeschlossen ist. Mit freundlichen Grüßen