Bericht der Bundesnetzagentur für das Kalenderjahr 2022 über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen

In der "Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen (Mobilfunk-Warn-Verordnung - MWV)" in der Fassung vom 01.12.2021 unter
https://www.gesetze-im-internet.de/mfwv/BJNR504600021.html
heißt es:
"
[...]
§ 9 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur

(1) Die Bundesnetzagentur hat jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen zu berichten.
(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die Protokolldaten nach § 7 und in die zugehörigen Unterlagen und Datensätze zu nehmen.
(3) Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 183 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes bleiben unberührt.
[...]
"

Ferner heißt es in der Bundesrat Drucksache 783/21 vom 03.11.21 unter
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0701-0800/783-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1
unter anderem:
"
[...]
Zu § 9 (Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur)

Zu Absatz 1

Die Bundesnetzagentur erstellt jährlich einen Bericht über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen und legt diesen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor.
Dabei bezieht sie nicht nur die ihr vorliegenden Informationen ein.
Vielmehr fließen in den Bericht auch Informationen und Erfahrungen der betroffenen Unternehmen sowie des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ein. Dementsprechend gibt der Bericht einen umfassenden Überblick über die in dem jeweiligen Berichtsjahr erfolgten öffentlichen Warnungen sowie die damit zusammenhängenden Abläufe.
Auf diese Weise ermöglicht der Bericht die Prüfung des Verbesserungspotenzials des bestehenden Systems sowie des Anpassungsbedarfs der vorliegenden Verordnung.
"

Mein Anliegen:

Bitte stellen Sie den Bericht der Bundesnetzagentur für das Kalenderjahr 2022 über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen bereit.

Vielen Dank.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    5. Mai 2023
  • Frist
    7. Juni 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der "Verordnung für die Ausse…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bericht der Bundesnetzagentur für das Kalenderjahr 2022 über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen [#278135]
Datum
5. Mai 2023 21:40
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der "Verordnung für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen (Mobilfunk-Warn-Verordnung - MWV)" in der Fassung vom 01.12.2021 unter https://www.gesetze-im-internet.de/mfwv/BJNR504600021.html heißt es: " [...] § 9 Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur hat jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen zu berichten. (2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in die Protokolldaten nach § 7 und in die zugehörigen Unterlagen und Datensätze zu nehmen. (3) Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach § 183 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes bleiben unberührt. [...] " Ferner heißt es in der Bundesrat Drucksache 783/21 vom 03.11.21 unter https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2021/0701-0800/783-21.pdf?__blob=publicationFile&v=1 unter anderem: " [...] Zu § 9 (Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur) Zu Absatz 1 Die Bundesnetzagentur erstellt jährlich einen Bericht über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen und legt diesen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vor. Dabei bezieht sie nicht nur die ihr vorliegenden Informationen ein. Vielmehr fließen in den Bericht auch Informationen und Erfahrungen der betroffenen Unternehmen sowie des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe ein. Dementsprechend gibt der Bericht einen umfassenden Überblick über die in dem jeweiligen Berichtsjahr erfolgten öffentlichen Warnungen sowie die damit zusammenhängenden Abläufe. Auf diese Weise ermöglicht der Bericht die Prüfung des Verbesserungspotenzials des bestehenden Systems sowie des Anpassungsbedarfs der vorliegenden Verordnung. " Mein Anliegen: Bitte stellen Sie den Bericht der Bundesnetzagentur für das Kalenderjahr 2022 über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen bereit. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278135/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Gz.: VIA5 – 62600/017 Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Inform…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
WG: Bericht der Bundesnetzagentur für das Kalenderjahr 2022 über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen [#278135]
Datum
9. Mai 2023 17:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Gz.: VIA5 – 62600/017 Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres Antrags auf Informationszugang nach IFG vom 5. Mai 2023 im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Für die Bearbeitung des Antrags ist das Referat VIA5 - „Telekommunikation, Medienwirtschaft, Post“ zuständig. In Ihrem Antrag begehren Sie die Bereitstellung des Berichts der Bundesnetzagentur für das Kalenderjahr 2022 über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen. Ihr Antrag wäre insoweit voraussichtlich abzulehnen als diese Information dem BMWK nicht vorliegt. Zwar sollte die Bundesnetzagentur gemäß § 9 Abs. 1 MWV<https://www.gesetze-im-internet.de/mfwv/__9.html> jährlich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen berichten. Diese Zuständigkeit des BMWK (früher BMWi) ist jedoch Ende 2021 auf das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) übergegangen, d.h. die Bundesnetzagentur musste für das Kalenderjahr 2022 dem BMDV berichten. Mit dem Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 8. Dezember 2021 (vgl. BKOrgErl 2021<https://www.gesetze-im-internet.de/bkorgerl_2021/BJNR517600021.html>, Ziffer VII, Nr. 1) wurden dem BMDV aus dem Geschäftsbereich des BMWK die Zuständigkeit für Telekommunikation einschließlich der diesbezüglichen Fach- und Rechtsaufsicht über die Bundesnetzagentur übertragen. Gemäß § 1 Abs. 1 ZustAnpG<https://www.gesetze-im-internet.de/zustanpg_2002/__1.html> gehen die in Gesetzen oder in Rechtsverordnungen zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Überführung zuständige oberste Bundesbehörde über, wenn innerhalb der Bundesregierung Zuständigkeiten aus dem Geschäftsbereich einer obersten Bundesbehörde in den Geschäftsbereich einer anderen obersten Bundesbehörde überführt werden. Vor diesem Hintergrund rege ich an, Ihren Antrag gegenüber BMWK zurückzunehmen und einen neuen Antrag an das zuständige BMDV zu stellen. Bitte geben Sie mir bis zum 17. Mai 2023 eine Rückmeldung, ob Sie Ihren Antrag hier zurücknehmen. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meines Antrags (VIA5 – 62600/017) und die damit verb…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Bericht der Bundesnetzagentur für das Kalenderjahr 2022 über die Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher Warnungen [#278135]
Datum
10. Mai 2023 13:17
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für das Bearbeiten meines Antrags (VIA5 – 62600/017) und die damit verbundene Recherche. Gerne frage ich beim BMDV nach. D.h. Sie können meinen Antrag an Ihr Haus somit als erledigt betrachten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 278135 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/278135/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>