Bericht der Innenrevision zur LAGeSo-Untersuchung vom Dezember 2013

den Anfang Dezember 2014 der Senatsverwaltung vorgelegten Bericht der Innenrevision des LAGeSo.

Auch wenn dieser Bericht als "Verschlossen - Vertraulich" klassifiziert wurde, ist eine Herausgabe nach IFG dennoch erforderlich:

1. Es besteht ein "überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit"

1a. Das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Berliner IFG §7 Satz 1) ist durch eine Vielzahl von Presseerscheinungen im gesamten Spektrum der Berliner Regionalzeitungen dokumentiert, die im November 2013 zur sog. "LAGeSo-Affäre" berichteten. Zudem wurde das Interesse mit einem Bericht im Hauptabendprogramm des Zweiten Deutschen Fernsehens ("Frontal 21 - Das Geschäft mit der Flucht") dokumentiert.

1b. Es liegen begründete Verdachtsmomente auf strafrechtlich relevante Handlungen vor (Berliner IFG §7 Satz 2). Dies ist dadurch dokumentiert, dass von der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Zeichen 243 Js 431/14 ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, in dem u.a. gegen den Präsidenten des Landesamtes ermittelt wird. Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens setzt laut §152 StPO voraus, dass ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben ist.

2. Es kann sich nicht auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen berufen werden, die dem Land Berlin schaden könnten. Da für die Vergabe von Unterbringungsleistungen keine Ausschreibungen durchgeführt werden - was in der öffentlichen Erklärung von den Innenrevision eingestanden wurde - kann es sich bei dort eventuell befindlichen Informationen über das Geschäftsgebahren des LAGeSo nicht um Informationen handeln, welche “die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich bestimmen”, es kann sich also nicht um schützenswerte “Geschäftsgeheimnisse” im Sinne des BVerwG handeln.

3. Ist durch öffentlich gewordene Prüfprotokolle und insbesondere den Bericht des ZDF ("Frontal '21 - Das Geschäft mit der Flucht") ausreichend dokumentiert, dass Verwaltungsversagen des LAGeSo - dazu zählen u.a. lange Zeiträume von bis zu einem Jahr, in denen in Heimen keine unangemeldeten Kontrollen durchgeführt wurden, dass die Stelle der Heimprüfung längere Zeit gar nicht besetzt war, dass auf Sanktionierungen mit dem Verweis auf die Bedeutung eines "kooperativen Verhältnisses" zu den privaten Heimbetreibern verzichtet wurde - unhygienische Zustände in den Flüchtlingsheimen begünstigte, die zu einer Gesundheitsgefährung der Heimbewohner führen konnten und können (Berliner IFG §8).

4. Da von der Innenrevision öffentlich dargelegt wurde, dass bei der Prüfung keine Anzeichen für "unsachgemäße Einflussnahmen oder rechtswidrige Entscheidungen noch korruptives Verhalten" gefunden werden konnten, und lediglich mangelhafte Aktenführung und das Fehlen von Ausschreibungen kritisiert wurde, kann sich die Senatsverwaltung auch nicht auf §9 des IFG berufen, der das Einsichtsrecht dann einschränkt, wenn durch das Bekanntwerden der Informationen "Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung" vereitelt werden könnten oder "Nachteile für laufende Gerichtsverfahren" zu befürchten sind.

5. Die Akteneinsicht kann nicht nach §10 IFG abgelehnt werden, da es sich bei dem angeforderten Dokument um das Abschlussdokument eines abgeschlossenen und klar definierten Verwaltungsverfahrens handelt, welcher der Öffentlichkeit bereits teilweise präsentiert wurde. Bei der in Folge auf den Bericht eingeleiteten "vertiefenden Prüfung" bis Februar 2012 handelt es sich nicht um eine Fortsetzung des Prüfverfahrens, sondern um einen neuen Verwaltungsvorgang, was sich auch daran zeigt, dass diese "vertiefende Prüfung" vom Gesundheitssenator nach Verlautbarung der Behörde explizit abgesegnet werden musste.

6. Nach §12 IFG müssen teilweise Schwärzungen vorgenommen werden, wenn Teile des Berichts nach §§ 5 bis 11 geheimhaltungsbedüftig sind, der Antrag kann dann nicht pauschal abgelehnt werden.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    13. Dezember 2014
  • Frist
    16. Januar 2015
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Tobias Weihmann
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wü…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
Tobias Weihmann
Betreff
Bericht der Innenrevision zur LAGeSo-Untersuchung vom Dezember 2013 [#8150]
Datum
13. Dezember 2014 03:22
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, UIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, zu Weihnachten wünsche ich mir Folgendes:
den Anfang Dezember 2014 der Senatsverwaltung vorgelegten Bericht der Innenrevision des LAGeSo. Auch wenn dieser Bericht als "Verschlossen - Vertraulich" klassifiziert wurde, ist eine Herausgabe nach IFG dennoch erforderlich: 1. Es besteht ein "überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit" 1a. Das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Berliner IFG §7 Satz 1) ist durch eine Vielzahl von Presseerscheinungen im gesamten Spektrum der Berliner Regionalzeitungen dokumentiert, die im November 2013 zur sog. "LAGeSo-Affäre" berichteten. Zudem wurde das Interesse mit einem Bericht im Hauptabendprogramm des Zweiten Deutschen Fernsehens ("Frontal 21 - Das Geschäft mit der Flucht") dokumentiert. 1b. Es liegen begründete Verdachtsmomente auf strafrechtlich relevante Handlungen vor (Berliner IFG §7 Satz 2). Dies ist dadurch dokumentiert, dass von der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Zeichen 243 Js 431/14 ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, in dem u.a. gegen den Präsidenten des Landesamtes ermittelt wird. Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens setzt laut §152 StPO voraus, dass ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben ist. 2. Es kann sich nicht auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen berufen werden, die dem Land Berlin schaden könnten. Da für die Vergabe von Unterbringungsleistungen keine Ausschreibungen durchgeführt werden - was in der öffentlichen Erklärung von den Innenrevision eingestanden wurde - kann es sich bei dort eventuell befindlichen Informationen über das Geschäftsgebahren des LAGeSo nicht um Informationen handeln, welche “die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich bestimmen”, es kann sich also nicht um schützenswerte “Geschäftsgeheimnisse” im Sinne des BVerwG handeln. 3. Ist durch öffentlich gewordene Prüfprotokolle und insbesondere den Bericht des ZDF ("Frontal '21 - Das Geschäft mit der Flucht") ausreichend dokumentiert, dass Verwaltungsversagen des LAGeSo - dazu zählen u.a. lange Zeiträume von bis zu einem Jahr, in denen in Heimen keine unangemeldeten Kontrollen durchgeführt wurden, dass die Stelle der Heimprüfung längere Zeit gar nicht besetzt war, dass auf Sanktionierungen mit dem Verweis auf die Bedeutung eines "kooperativen Verhältnisses" zu den privaten Heimbetreibern verzichtet wurde - unhygienische Zustände in den Flüchtlingsheimen begünstigte, die zu einer Gesundheitsgefährung der Heimbewohner führen konnten und können (Berliner IFG §8). 4. Da von der Innenrevision öffentlich dargelegt wurde, dass bei der Prüfung keine Anzeichen für "unsachgemäße Einflussnahmen oder rechtswidrige Entscheidungen noch korruptives Verhalten" gefunden werden konnten, und lediglich mangelhafte Aktenführung und das Fehlen von Ausschreibungen kritisiert wurde, kann sich die Senatsverwaltung auch nicht auf §9 des IFG berufen, der das Einsichtsrecht dann einschränkt, wenn durch das Bekanntwerden der Informationen "Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung" vereitelt werden könnten oder "Nachteile für laufende Gerichtsverfahren" zu befürchten sind. 5. Die Akteneinsicht kann nicht nach §10 IFG abgelehnt werden, da es sich bei dem angeforderten Dokument um das Abschlussdokument eines abgeschlossenen und klar definierten Verwaltungsverfahrens handelt, welcher der Öffentlichkeit bereits teilweise präsentiert wurde. Bei der in Folge auf den Bericht eingeleiteten "vertiefenden Prüfung" bis Februar 2012 handelt es sich nicht um eine Fortsetzung des Prüfverfahrens, sondern um einen neuen Verwaltungsvorgang, was sich auch daran zeigt, dass diese "vertiefende Prüfung" vom Gesundheitssenator nach Verlautbarung der Behörde explizit abgesegnet werden musste. 6. Nach §12 IFG müssen teilweise Schwärzungen vorgenommen werden, wenn Teile des Berichts nach §§ 5 bis 11 geheimhaltungsbedüftig sind, der Antrag kann dann nicht pauschal abgelehnt werden.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach nach § 3 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) in Verbindung mit § 18a Abs. 1 IFG, soweit Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m. E. nicht vor. Ich bitte darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt eine Frist von zwei Wochen nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn nach § 13 Abs. 1 Satz 4 IFG bzw. § 4 Abs. 3 UIG bzw. § 6 Abs. 2 VIG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Antwort um weitere ergänzende Auskünfte oder Akteneinsichten nachzusuchen. Ich bitte um eine Empfangsbestätigung und danke für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Tobias Weihmann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tobias Weihmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tobias Weihmann

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Tobias Weihmann
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bericht der Innenrevision zur LAGeSo-Unte…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
Tobias Weihmann
Betreff
AW: Bericht der Innenrevision zur LAGeSo-Untersuchung vom Dezember 2013 [#8150]
Datum
23. Januar 2015 01:40
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage "Bericht der Innenrevision zur LAGeSo-Untersuchung vom Dezember 2013" vom 13.12.2014 (#8150) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 8 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen, Tobias Weihmann Anfragenr: 8150 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Tobias Weihmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>