Bericht der Innenrevision zur LAGeSo-Untersuchung vom Dezember 2013
den Anfang Dezember 2014 der Senatsverwaltung vorgelegten Bericht der Innenrevision des LAGeSo.
Auch wenn dieser Bericht als "Verschlossen - Vertraulich" klassifiziert wurde, ist eine Herausgabe nach IFG dennoch erforderlich:
1. Es besteht ein "überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit"
1a. Das große Informationsinteresse der Öffentlichkeit (Berliner IFG §7 Satz 1) ist durch eine Vielzahl von Presseerscheinungen im gesamten Spektrum der Berliner Regionalzeitungen dokumentiert, die im November 2013 zur sog. "LAGeSo-Affäre" berichteten. Zudem wurde das Interesse mit einem Bericht im Hauptabendprogramm des Zweiten Deutschen Fernsehens ("Frontal 21 - Das Geschäft mit der Flucht") dokumentiert.
1b. Es liegen begründete Verdachtsmomente auf strafrechtlich relevante Handlungen vor (Berliner IFG §7 Satz 2). Dies ist dadurch dokumentiert, dass von der Staatsanwaltschaft Berlin unter dem Zeichen 243 Js 431/14 ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, in dem u.a. gegen den Präsidenten des Landesamtes ermittelt wird. Die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens setzt laut §152 StPO voraus, dass ein hinreichender Anfangsverdacht gegeben ist.
2. Es kann sich nicht auf die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen berufen werden, die dem Land Berlin schaden könnten. Da für die Vergabe von Unterbringungsleistungen keine Ausschreibungen durchgeführt werden - was in der öffentlichen Erklärung von den Innenrevision eingestanden wurde - kann es sich bei dort eventuell befindlichen Informationen über das Geschäftsgebahren des LAGeSo nicht um Informationen handeln, welche “die wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich bestimmen”, es kann sich also nicht um schützenswerte “Geschäftsgeheimnisse” im Sinne des BVerwG handeln.
3. Ist durch öffentlich gewordene Prüfprotokolle und insbesondere den Bericht des ZDF ("Frontal '21 - Das Geschäft mit der Flucht") ausreichend dokumentiert, dass Verwaltungsversagen des LAGeSo - dazu zählen u.a. lange Zeiträume von bis zu einem Jahr, in denen in Heimen keine unangemeldeten Kontrollen durchgeführt wurden, dass die Stelle der Heimprüfung längere Zeit gar nicht besetzt war, dass auf Sanktionierungen mit dem Verweis auf die Bedeutung eines "kooperativen Verhältnisses" zu den privaten Heimbetreibern verzichtet wurde - unhygienische Zustände in den Flüchtlingsheimen begünstigte, die zu einer Gesundheitsgefährung der Heimbewohner führen konnten und können (Berliner IFG §8).
4. Da von der Innenrevision öffentlich dargelegt wurde, dass bei der Prüfung keine Anzeichen für "unsachgemäße Einflussnahmen oder rechtswidrige Entscheidungen noch korruptives Verhalten" gefunden werden konnten, und lediglich mangelhafte Aktenführung und das Fehlen von Ausschreibungen kritisiert wurde, kann sich die Senatsverwaltung auch nicht auf §9 des IFG berufen, der das Einsichtsrecht dann einschränkt, wenn durch das Bekanntwerden der Informationen "Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung" vereitelt werden könnten oder "Nachteile für laufende Gerichtsverfahren" zu befürchten sind.
5. Die Akteneinsicht kann nicht nach §10 IFG abgelehnt werden, da es sich bei dem angeforderten Dokument um das Abschlussdokument eines abgeschlossenen und klar definierten Verwaltungsverfahrens handelt, welcher der Öffentlichkeit bereits teilweise präsentiert wurde. Bei der in Folge auf den Bericht eingeleiteten "vertiefenden Prüfung" bis Februar 2012 handelt es sich nicht um eine Fortsetzung des Prüfverfahrens, sondern um einen neuen Verwaltungsvorgang, was sich auch daran zeigt, dass diese "vertiefende Prüfung" vom Gesundheitssenator nach Verlautbarung der Behörde explizit abgesegnet werden musste.
6. Nach §12 IFG müssen teilweise Schwärzungen vorgenommen werden, wenn Teile des Berichts nach §§ 5 bis 11 geheimhaltungsbedüftig sind, der Antrag kann dann nicht pauschal abgelehnt werden.
Anfrage eingeschlafen
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Datum13. Dezember 2014
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16. Januar 2015
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