Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 88 Abs. 2 BHO über die Besteuerung der Prostitution

Anfrage an: Bundesrechnungshof

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Guten Tag, ich grüße Sie,

der Hintergrund meines Auskunftsbegehrens stellt sich wie folgt dar:

Im Bericht des Bundesrechnungshofes vom 24. Januar 2014 an die (seinerzeitige) Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, Frau Abgeordnete Ingrid Arndt-Brauer, Platz der Republik 1, 11011 Berlin — Aktenzeichen VIII - 2010 - 0500 — nach § 88 Abs. 2 BHO über die Besteuerung der Prostitution (die öffentlich zugängige PDF-Datei dieses Berichts sende ich Ihnen separat gerne zu, wenn es Ihnen Ihre Arbeit erleichtert) heißt es auf Seite 8 unter Punkt 3.1.2 ("Prüfungsfeststellungen / Erscheinungsformen der Prostitution") wörtlich:

"Die Prostituierten bieten ihre Dienste in Großbordellen (Laufhäuser, Eros-Center), in bordellartigen Betrieben (z. B. Nachtclubs, Massagesalons, Domina-Studios, Sauna- und FKK-Clubs), auf dem Straßenstrich, in sog. Love-Mobiles (Wohnwagen, Wohnmobile), in der Wohnungsprostitution (sog. Model- oder Terminwohnungen) und als Escort-Service an. [...] Die Preise für sexuelle Dienstleistungen sind sehr unterschiedlich. [...] Begleit- und Escortagenturen [...] verlangen ebenfalls regelmäßig hohe Honorare."

Führen Sie hierzu Dokumente oder Informationen, die einem (unbefangenen) Leser (direkt oder konkludent) den Sachverhalt vor Augen führen, dass Frauen, die überlegen, ob sie als Escort-Service Geld verdienen wollen, tatsächlich dann auch Prostituierte sind, wenn und sobald sie als 'Escort-Girl', als 'Escort-Lady' bzw. als — so eine im anglo-amerikanischen Sprachraum geläufige Bezeichnung — 'High-Class prostitute" in diesem der Besteuerung unterliegenden Tätigkeitsfeld arbeiten? Bitte senden Sie die Dokumente oder Informationen zu.
Wie oft kommt es vor, dass Begleit- und Escortagenturen aus Versehen bzw. 'aus Versehen' vergessen, 'vergessen' oder übersehen, ihre (potentiellen) Kunden vor Zustandekommen eines Vermittlungsgeschäfts darüber zu informieren, dass, wenn und sofern das Vermittlungsgeschäft für beide Seiten rechtswirksam zustande kommt, eine ggf. 'männliche Seite' beim Verbringen von 'High-Quality-Time' gegen Honorar mit der 'Escort-Lady' seiner Wahl tatsächlich dann Zeit mit einer Prostituierten verbringt? Wird das 'Vergessen' in einer Weise bei Ihnen festgehalten, dass es später für Dritte nachvollziehbar ist? (Statistiken zusenden, geschwärzte Protokolle zusenden)
Wie begründen Sie und sichern Sie, dass wahr ist, dass der Fall ist, dass stimmt, etc., dass Frauen, die ihre Dienste als Escort-Service anbieten, Prostituierte sind?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so gut es geht so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollte es sich abzeichnen, dass Sie diese Frist nicht eingehalten können, wäre es jedenfalls voll nett, wenn Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich lade Sie dann auf einen Kaffee in einem netten Café direkt neben der Thomaskirche in Leipzig ein (Conditorei Café & Restaurant Kandler — Geschäftsmotto: "Wir verführen Sie.").

Ich bitte Sie um eine schriftliche Antwort auf dem Postweg an meine Postadresse (plus vorab per E-Mail). Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte nicht. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Vielen Dank, noch einmal, für Ihre Aufmerksamkeit, Ihre Information, Ihre Sorgfalt, und alles, was Sie jeden Tag für die Menschlichkeit des menschlichen Menschen tun, den wir in Leipzig, Bonn, Berlin, Potsdam und auch andernorts so sehr lieben.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    15. Oktober 2023
  • Frist
    18. November 2023
  • 0 Follower:innen
Gerhard Engel
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, ich grüße Sie, der Hintergrund meines Auskunftsbegehrens stellt sich wie …
An Bundesrechnungshof Details
Von
Gerhard Engel
Betreff
Bericht des Bundesrechnungshofes nach § 88 Abs. 2 BHO über die Besteuerung der Prostitution [#290237]
Datum
15. Oktober 2023 17:52
An
Bundesrechnungshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, ich grüße Sie, der Hintergrund meines Auskunftsbegehrens stellt sich wie folgt dar: Im Bericht des Bundesrechnungshofes vom 24. Januar 2014 an die (seinerzeitige) Vorsitzende des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, Frau Abgeordnete Ingrid Arndt-Brauer, Platz der Republik 1, 11011 Berlin — Aktenzeichen VIII - 2010 - 0500 — nach § 88 Abs. 2 BHO über die Besteuerung der Prostitution (die öffentlich zugängige PDF-Datei dieses Berichts sende ich Ihnen separat gerne zu, wenn es Ihnen Ihre Arbeit erleichtert) heißt es auf Seite 8 unter Punkt 3.1.2 ("Prüfungsfeststellungen / Erscheinungsformen der Prostitution") wörtlich: "Die Prostituierten bieten ihre Dienste in Großbordellen (Laufhäuser, Eros-Center), in bordellartigen Betrieben (z. B. Nachtclubs, Massagesalons, Domina-Studios, Sauna- und FKK-Clubs), auf dem Straßenstrich, in sog. Love-Mobiles (Wohnwagen, Wohnmobile), in der Wohnungsprostitution (sog. Model- oder Terminwohnungen) und als Escort-Service an. [...] Die Preise für sexuelle Dienstleistungen sind sehr unterschiedlich. [...] Begleit- und Escortagenturen [...] verlangen ebenfalls regelmäßig hohe Honorare." Führen Sie hierzu Dokumente oder Informationen, die einem (unbefangenen) Leser (direkt oder konkludent) den Sachverhalt vor Augen führen, dass Frauen, die überlegen, ob sie als Escort-Service Geld verdienen wollen, tatsächlich dann auch Prostituierte sind, wenn und sobald sie als 'Escort-Girl', als 'Escort-Lady' bzw. als — so eine im anglo-amerikanischen Sprachraum geläufige Bezeichnung — 'High-Class prostitute" in diesem der Besteuerung unterliegenden Tätigkeitsfeld arbeiten? Bitte senden Sie die Dokumente oder Informationen zu. Wie oft kommt es vor, dass Begleit- und Escortagenturen aus Versehen bzw. 'aus Versehen' vergessen, 'vergessen' oder übersehen, ihre (potentiellen) Kunden vor Zustandekommen eines Vermittlungsgeschäfts darüber zu informieren, dass, wenn und sofern das Vermittlungsgeschäft für beide Seiten rechtswirksam zustande kommt, eine ggf. 'männliche Seite' beim Verbringen von 'High-Quality-Time' gegen Honorar mit der 'Escort-Lady' seiner Wahl tatsächlich dann Zeit mit einer Prostituierten verbringt? Wird das 'Vergessen' in einer Weise bei Ihnen festgehalten, dass es später für Dritte nachvollziehbar ist? (Statistiken zusenden, geschwärzte Protokolle zusenden) Wie begründen Sie und sichern Sie, dass wahr ist, dass der Fall ist, dass stimmt, etc., dass Frauen, die ihre Dienste als Escort-Service anbieten, Prostituierte sind? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so gut es geht so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollte es sich abzeichnen, dass Sie diese Frist nicht eingehalten können, wäre es jedenfalls voll nett, wenn Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich lade Sie dann auf einen Kaffee in einem netten Café direkt neben der Thomaskirche in Leipzig ein (Conditorei Café & Restaurant Kandler — Geschäftsmotto: "Wir verführen Sie."). Ich bitte Sie um eine schriftliche Antwort auf dem Postweg an meine Postadresse (plus vorab per E-Mail). Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte nicht. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich bitte Sie um eine Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Vielen Dank, noch einmal, für Ihre Aufmerksamkeit, Ihre Information, Ihre Sorgfalt, und alles, was Sie jeden Tag für die Menschlichkeit des menschlichen Menschen tun, den wir in Leipzig, Bonn, Berlin, Potsdam und auch andernorts so sehr lieben. Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Engel Anfragenr: 290237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290237/ Postanschrift Gerhard Engel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesrechnungshof
Anfrage zum Bericht des Bundesrechnungshofes über die Besteuerung der Prostitution [#290237] Referat R-H Az. 20 60…
Von
Bundesrechnungshof
Betreff
Anfrage zum Bericht des Bundesrechnungshofes über die Besteuerung der Prostitution [#290237]
Datum
20. Oktober 2023 12:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Referat R-H Az. 20 60 12 - 69/2023 Sehr geehrter Herr Engel, ich komme auf Ihre Anfrage vom 15. Oktober 2023 zurück. Den Zugang zu Prüfungsergebnissen des Bundesrechnungshofes hat der Gesetzgeber in § 96 Abs. 4 Bundeshaushaltsordnung (BHO) spezialgesetzlich abschließend geregelt. Das IFG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. § 1 Absatz 3 IFG). Nach § 96 Abs. 4 S. 1 und S. 2 BHO können Dritten nur abschließende Prüfungsergebnisse zugänglich gemacht werden. Darüberhinausgehende Unterlagen und Informationen sind Teil der Prüfungs- oder Beratungsakten, zu denen nach § 96 Abs. 4 Satz 3 BHO kein Zugang gewährt wird. Das zuständige Prüfungsgebiet weist zu dem Bericht vom 24. Januar 2014 daraufhin, dass dieser lediglich die Feststellung enthalte, dass Prostituierte ihre Dienste unter anderem als Escort-Service anbieten. Ein Umkehrschluss, eine Tätigkeit im Escort-Bereich gehe stets mit einer Prostitution einher, sei nicht zwingend. Des Weiteren bezögen sich die Prüfungserkenntnisse ausschließlich auf die Besteuerung der aus den Tätigkeiten einer Begleit- oder Escortagentur erwirtschafteten Erträge. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen

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Gerhard Engel
AW: Anfrage zum Bericht des Bundesrechnungshofes über die Besteuerung der Prostitution [#290237] Guten Tag, ich d…
An Bundesrechnungshof Details
Von
Gerhard Engel
Betreff
AW: Anfrage zum Bericht des Bundesrechnungshofes über die Besteuerung der Prostitution [#290237]
Datum
20. Oktober 2023 13:46
An
Bundesrechnungshof
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre Auskunft auf meine Anfrage vom 15. Oktober 2023, mit der Sie mir weitergeholfen haben. Ganz am Ziel meiner Wünsche bin ich allerdings damit noch nicht angelangt. Dazu müsste ich meine Anfrage dann doch noch einmal präzisieren. Da Sie ein Aktenzeichen bei Ihrer Auskunft angegeben haben, gehe ich davon aus, dass sich dies von meiner Seite aus auch auf dem 'Schnecken'-Postweg nachholen lässt. Mit freundlichen Grüßen Gerhard Engel Anfragenr: 290237 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290237/