Sehr geehrter Herr Meister,
mit E-Mail vom 19. Juli 2023 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung folgender Unterlage:
Bericht "Modellhafter Geschäftsprozess zur Abarbeitung großer Datenstände im Bereich der Organisierten Kriminalität unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der BAO THOR und den Verfahrenskomplexen der BAO BALDUR", wie berichtet in
https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile#page=24
Ihr Antrag wird unter Bezugnahme auf5 7 Abs. 1 IFG abgelehnt.
Das von Ihnen erbetene Dokument ist im Rahmen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (Innenministerkonferenz - IMK) erstellt worden. Grundsätzlich entscheidet die Innenministerkonferenz selbst über die Veröffentlichung der Beschlüsse und Berichte. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat ist vor Freigabe der Veröffentlichung durch die IMK nicht autorisiert, über die Herausgabe der Informationen positiv zu entscheiden (vgl. § 7 Absatz 1 IFG). Hierzu verweise ich ergänzend auf die Erläuterungen unter
https://www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/termine-node.html. Wie Sie der Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 219. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren der Länder am 16. Juni 2023 in Berlin entnehmen können, hat die Innenministerkonferenz das Dokument nicht zur Veröffentlichung freigegeben.
Darüber hinaus besteht der Anspruch auf Informationszugang gemäß § 3 Nr. 4 IFG ebenfalls nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dieser Ausnahmetatbestand liegt in Bezug auf das von Ihnen zur Einsicht begehrte Dokument vor, da dieses aufgrund geheimhaltungsbedüftiger Tatsachen und Erkenntnisse im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) durch das Bundeskriminalamt als Verschlusssache VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" - eingestuft ist. Das Dokument darf damit nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten davon Kenntnis haben müssen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse
<<E-Mail-Adresse>>, oder
2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse
<<E-Mail-Adresse>>
erklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen