Bericht über Netzabdeckung

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Den in diesem Artikel (https://rp-online.de/digitales/internet/bundesnetzagentur-bonn-handyempfang-auf-dem-land-oft-schlecht_aid-59115397) erwähnten Bericht zu der Mobilfunkabdeckung in Deutschland.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Juni 2021
  • Frist
    20. Juli 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den in diesem Artikel (htt…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Bericht über Netzabdeckung [#223688]
Datum
18. Juni 2021 18:22
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den in diesem Artikel (https://rp-online.de/digitales/internet/bundesnetzagentur-bonn-handyempfang-auf-dem-land-oft-schlecht_aid-59115397) erwähnten Bericht zu der Mobilfunkabdeckung in Deutschland.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 223688 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223688/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihr Antrag ist eingegangen und wird bearbeitet. Nach Antrag…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Bericht über Netzabdeckung [#223688]
Datum
24. Juni 2021 17:46
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihr Antrag ist eingegangen und wird bearbeitet. Nach Antragsbearbeitung werde ich auf Sie zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 18.06.2021 haben Sie über die Plattform "Frag den Staat" Informationen über…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: Bericht über Netzabdeckung [#223688]
Datum
2. Juli 2021 17:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in mit E-Mail vom 18.06.2021 haben Sie über die Plattform "Frag den Staat" Informationen über einen in der Presse in Bezug genommenen Bericht der Bundesnetzagentur über die Mobilfunkabdeckung in Deutschland erbeten. Ich übersende Ihnen daher anbei als Anlage die in diesem Bericht enthaltene Übersicht der aktuellen Mobilfunkversorgung für den Bund und die Bundesländer. Der Bericht enthielt zudem folgende ergänzende Erläuterungen zum Thema Mobilfunkversorgung: Mobilfunk Monitoring: Mit dem 5. TKG-Änderungsgesetz verfügt die Bundesnetzagentur über eine gesetzliche Grundlage, um die Mobilfunknetzbetreiber zu verpflichten, Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung bereitzustellen und diese zu veröffentlichen (§ 45n Abs. 8 TKG). Diese Daten wurden erstmalig im Oktober 2020 auf dem Breitbandmonitor veröffentlicht und sollen mit dieser Aktualisierung fortgeschrieben werden. Summiert über alle Mobilfunknetzbetreiber sind aktuell 96% der Fläche des Bundesgebietes mit LTE (4G) versorgt. Im Vergleich zu den Daten von Oktober 2020 hat sich auf den ersten Blick bei der 4G-Versorgung nominell praktisch keine Veränderung ergeben, obwohl die Mobilfunknetzbetreiber aufgrund der Versorgungsauflagen in diesem Zeitraum ihre Netze weiter ausgebaut haben. Dies erklärt sich durch die Anpassung und Einführung von zusätzlichen Parametern, wodurch sich die Anforderungen an die Erfüllung einer Versorgung in der Fläche erhöhen. Diese betreffen u.a. die Mindestdatenrate am Zellrand, die Zellauslastung und Pegelwahrscheinlichkeit. So müssen bspw. erstmalig mindestens 2 Mbit/s im Downlink und 0,5 Mbit/s im Uplink am Zellrand erreicht werden, damit eine Fläche als versorgt gilt. Mit der Aktualisierung der Daten des Breitband-Monitors wird die Darstellungsqualität der Mobilfunkversorgung deutlich und nachhaltig verbessert. Dazu haben auch die Hinweise von Verbrauchern sowie die Daten der Funkloch-App einen wesentlichen Beitrag geleistet. Die hier vorliegenden Monitoring-Daten sind nicht vergleichbar mit den Auswertungen zu den Versorgungsauflagen, welche im Rahmen der Frequenzzuteilung von den Mobilfunknetzbetreibern zu erfüllen sind. Während bei den Versorgungsauflagen die Versorgung der Haushalte und Verkehrswege überprüft wird, stellt das Monitoring die Versorgung in der Fläche dar. Zudem nimmt das Monitoring schwerpunktmäßig eine Verbrauchersicht auf die Versorgung ein, während Daten der Versorgungsauflagen überprüfen, ob die Netzbetreiber ausreichend leistungsfähige Netze zur Versorgung errichten. Versorgungsauflage: Alle drei Mobilfunknetzbetreibern Deutsche Telekom, Vodafone und Telefónica, haben die Versorgungsauflage - bezogen auf die prozentuale Versorgung der Haushalte - innerhalb der Nachfrist erfüllt, sodass sich die Überprüfung der Erfüllung der Versorgungsauflage nun noch auf die vollständige Versorgung der Hauptverkehrswege beschränkt. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen der Mobilfunknetzbetreiber war festzustellen, dass die Hauptverkehrswege von allen drei Mobilfunknetzbetreibern auch innerhalb der Nachfrist noch nicht vollständig versorgt wurden. Gleichzeitig ist aber auch festzustellen, dass von allen drei Mobilfunknetzbetreibern eine Verbesserung der Versorgung entlang der Hauptverkehrswege erreicht wurde. Alle drei Mobilfunknetzbetreibern tragen hierfür Gründe und Hindernisse vor, die ursächlich für die nicht fristgerechte Erfüllung der Versorgung entlang der Hauptverkehrswege seien, die sie aber nach ihrer Ansicht nicht zu vertreten hätten. Allerdings ist festzustellen, dass die nicht rechtzeitig realisierten Standorte schon geplant und die entsprechenden Verfahren weitestgehend eingeleitet sind, so dass diese Streckenabschnitte zukünftig versorgt werden. Derzeit prüft die Bundesnetzagentur jeden verzögerten Standort. Hierbei ist bei allen verzögerten Standorten zu prüfen, ob die Verzögerungen bei der fristgerechten Realisierung von den Mobilfunknetzbetreiber (z.B. verspätete Standortplanung) oder von Dritten (z.B. lange Baugenehmigungsverfahren, späte Absagen von Vermietern) zu vertreten sind. Im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung muss auch der Umfang des Verschuldens des Mobilfunknetzbetreibers festgestellt werden, also ob und in welchem Umfang der jeweilige Mobilfunknetzbetreiber die nicht rechtzeitige Inbetriebnahme des Standortes zu vertreten hat. Bei Standorten entlang der Hauptverkehrswege sind auch weitere Faktoren bei der Realisierung zu berücksichtigen. Insbesondere sind alternative Standorte oft sehr schwierig zu realisieren, da bestimmte Streckenabschnitte versorgt werden müssen und dies aus topografischen Gegebenheiten oft nur von einem Standort möglich ist. Sollte es hierbei zu Verzögerungen z.B. wegen fehlender Vermietbereitschaft an geeigneten Standorten oder langwieriger Genehmigungsverfahren kommen, können die Netzbetreiber oftmals keine alternativen Standorte realisieren. Mit freundlichen Grüßen