Berichte Schwangerschaftskonfliktberatung

die eingereichten Berichte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, zur Überprüfung ob eine Beratungsstelle den Beratungsschein ausstellen darf. Diese enthalten keine personenbezogenen Daten und müssen jährlich eingereicht werden.

Ergebnis der Anfrage

Die angefragte Information liegt den Bundesländern, nicht dem BMFSFJ vor.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Februar 2023
  • Frist
    29. März 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die eingereichten Berichte von Schwan…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berichte Schwangerschaftskonfliktberatung [#271446]
Datum
25. Februar 2023 08:36
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die eingereichten Berichte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, zur Überprüfung ob eine Beratungsstelle den Beratungsschein ausstellen darf. Diese enthalten keine personenbezogenen Daten und müssen jährlich eingereicht werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 271446 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mail vom 25.02.2023, mit der sie beim Bundesminister…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
Berichte Schwangerschaftskonfliktberatung [#271446]
Datum
3. März 2023 09:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mail vom 25.02.2023, mit der sie beim Bundesministerium für Familie, Frauen, Senioren und Jugend (BMFSFJ) die Zusendung eingereichter Berichte von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen zur Überprüfung, ob eine Beratungsstelle den Beratungsschein ausstellen darf, beantragen. Ihr Antrag wird wie folgt entschieden: 1. Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. 2. Der Bescheid ist nicht gebührenpflichtig. Begründung: Das BMFSFJ ist nicht zuständig für das genannte Verfahren. Die Zuständigkeit liegt bei den Bundesländern. Nach § 10 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) sind Beratungsstellen verpflichtet, die ihrer Beratungstätigkeit zugrundeliegenden Maßstäbe und die dabei gesammelten Erfahrungen jährlich in einem schriftlichen Bericht niederzulegen. Gemäß § 10 Abs. 3 SchKG hat die zuständige Behörde mindestens im Abstand von drei Jahren zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 9 noch vorliegen. Sie kann sich zu diesem Zweck die Berichte nach Absatz 1 vorlegen lassen und Einsicht in die nach Absatz 2 anzufertigenden Aufzeichnungen nehmen. Da die Länder für die Ausführung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) und damit auch für das angesprochene Verfahren zuständig sind, kann Ihrem IFG-Antrag nicht entsprochen werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben. Mit freundlichen Grüßen