Berichtsentwurf des Landesrechnungshofes NRW zur Prüfung der DHPol in 2023

- den Bericht/Berichtsentwurf zur Prüfung der Deutschen Hochschule der Polizei von 2023.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. März 2024
  • Frist
    16. April 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - …
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berichtsentwurf des Landesrechnungshofes NRW zur Prüfung der DHPol in 2023 [#303036]
Datum
13. März 2024 13:45
An
Landesrechnungshof NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- den Bericht/Berichtsentwurf zur Prüfung der Deutschen Hochschule der Polizei von 2023.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 303036 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303036/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesrechnungshof NRW
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen PrR 1 - 01.02.07-000057-2024-0000857 Ihr Antrag nach…
Von
Landesrechnungshof NRW
Betreff
Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 13.03.2024; Berichtsentwurf des Landesrechnungshofes NRW zur Prüfung der DHPol in 2023 [#303036]
Datum
28. März 2024 13:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen PrR 1 - 01.02.07-000057-2024-0000857 Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen und dem Verbraucherinformationsgesetz vom 13.03.2024 Sehr << Antragsteller:in >> Sie bitten, Ihnen "den Bericht/Berichtsentwurf zur Prüfung der Deutschen Hochschule der Polizei von 2023" zu übersenden. Ihren Antrag auf Zugang zu diesen Informationen muss ich aufgrund der nachfolgend aufgeführten Gründe leider ablehnen: Gemäß § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten öffentlichen Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei dieser Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Informationen in diesem Sinne sind nach § 3 IFG NRW alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Jedoch unterliegt der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRH) dem Anwendungsbereich des IFG NRW nur insoweit, als von ihm Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (§ 2 Abs. 2 IFG NRW). Ihr Antrag berührt keine Belange der Verwaltung, sondern des Prüfungsbereichs und unterliegt somit nicht dem Anwendungsbereich des IFG NRW. Auf Ihr Recht nach § 13 Abs. 2 IFG NRW weise ich Sie nach § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW hin. Danach hat jeder das Recht, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (www.ldi.nrw.de<http://www.ldi.nrw.de>) als Beauftragte bzw. Beauftragten für das Recht auf Information anzurufen. Da nicht erkennbar ist, welche Umweltinformationen im Sinne des § 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetz (UIG Bund) betroffen sein könnten, muss Ihr Antrag auch insoweit abgelehnt werden. Inwieweit das UIG NRW für den LRH gilt, bedarf daher hier keiner näheren Erörterung. Ein Anspruch nach dem Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) besteht ebenfalls nicht, da Sie keine Auskünfte über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des Produktsicherheitsgesetzes unterfallen, begehren (§ 1 VIG). Im Übrigen weise ich darauf hin, dass der LRH als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nach § 2 Abs. 3 VIG keine informationspflichtige Stelle im Sinne des VIG ist. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW und § 5 UIG NRW gebührenfrei. Ich bitte aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten darum, die personenbezogenen Daten sowie die Kontaktdaten von Bearbeiterinnen und Bearbeitern des LRH nicht öffentlich zugänglich zu machen. Für Ihr Interesse an der Arbeit des LRH bedanke ich mich und stehe für Fragen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen