Berliner Zuständigkeit für NachwG - neu

Welche Behörde ist in Berlin für die Überprüfung und Sanktionierung von Verstößen gegen die erweiterten Nachweispflichten nach dem neuen Nachweisgesetz zuständig?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. Februar 2023
  • Frist
    3. März 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche…
An Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Berliner Zuständigkeit für NachwG - neu [#269220]
Datum
1. Februar 2023 15:03
An
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Behörde ist in Berlin für die Überprüfung und Sanktionierung von Verstößen gegen die erweiterten Nachweispflichten nach dem neuen Nachweisgesetz zuständig?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269220 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269220/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
230207_SenIAS_Rückmeldung_Berliner_Zuständigkeit_Nachweisgesetz Ihre Anfrage vom 01. Februar 2023 | Anfragenummer:…
Von
Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung
Betreff
230207_SenIAS_Rückmeldung_Berliner_Zuständigkeit_Nachweisgesetz
Datum
7. Februar 2023 16:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Ihre Anfrage vom 01. Februar 2023 | Anfragenummer: 269220 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage. Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Anfrage vom 01. Februar 2023 und beantworten diese wie folgt: In Berlin ist für die Überprüfung und Sanktionierung von Verstößen gegen das Nachweisgesetz die hiesige Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales – Abteilung II (Arbeit und Berufliche Bildung), als fachlich zuständige oberste Landesbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach dem Nachweisgesetz gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sachlich zuständig. Weitere Information finden Sie unter: https://www.berlin.de/sen/arbeit/beschaeftigung/nachweisgesetz/ Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen