berufliche Gleichwertigkeit zum Bachelorgrad

Bitte informieren Sie über die spezielle Vorschrift: Was ist ein gleichwertiger beruflicher Abschluss zur Berufseingangsqualifikation gehobener Dienst:
"Vorbereitungsdienst oder ein an einer Hochschule abgeschlossener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit"

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    9. Januar 2023
  • Frist
    11. Februar 2023
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Joachim Schroeder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte informieren Sie über die spezie…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
Joachim Schroeder
Betreff
berufliche Gleichwertigkeit zum Bachelorgrad [#267315]
Datum
9. Januar 2023 01:36
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte informieren Sie über die spezielle Vorschrift: Was ist ein gleichwertiger beruflicher Abschluss zur Berufseingangsqualifikation gehobener Dienst: "Vorbereitungsdienst oder ein an einer Hochschule abgeschlossener Bachelor oder ein gleichwertiger Abschluss und eine hauptberufliche Tätigkeit"
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Joachim Schroeder Anfragenr: 267315 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267315/ Postanschrift Joachim Schroeder << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Joachim Schroeder

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4.13002/28#160 Sehr geehrter Herr Schröder, auch Ihre erneute Anfrage ist bereits beantwortet worden; auch hie…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: berufliche Gleichwertigkeit zum Bachelorgrad [#267315]#160
Datum
31. Januar 2023 13:18
Status
Anfrage abgeschlossen
ZII4.13002/28#160 Sehr geehrter Herr Schröder, auch Ihre erneute Anfrage ist bereits beantwortet worden; auch hier verweise ich auf meinen Bescheid vom 07.07.2022, der an die von Ihnen angegebene Postanschrift versandt wurde. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat zu Ihren Bürgeranfragen und IFG-Anträgen zu dieser Thematik inzwischen mehrfach Stellung genommen. Aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich ein Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG, allerdings kein Recht auf Beantwortung von allgemeinen Fragen und Zusammenstellungen von Auskünften, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Der Informationsanspruch kann sich nur auf die bei der Behörde physisch vorhandenen Informationen und das aktenkundige Handeln beziehen. Ein Anspruch auf Beschaffung von Informationen oder Erstellung neuer Informationen in Form von Stellungnahmen zu allgemeinen Fragen oder auf eine sachkritische Erörterung oder Erläuterung besteht nicht. Eine fachliche Diskussion mit Antragstellern ist nach dem IFG nicht vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung sicherstellen, dass sich der Aufwand für Behörden in einem zumutbaren Rahmen hält. Ich bitte um Ihr Verständnis, dass ich zu entsprechenden weiteren Fragen keine erneute Stellungnahme abgeben werde. Mit freundlichen Grüßen